Zugang zum Internet für den Betriebsrat Nutzung des Intranets durch den Betriebsrat

Das BAG hat sich in den Entscheidungen vom 3.9.2003 mit dem Zugangsrecht des Betriebsrates zum Internet bzw. zum betrieblichen Intranet befasst.

Das BAG hat sich in den Entscheidungen vom 3.9.2003 – 7 ABR 8/03 und 7 ABR 12/03 - mit dem Zugangsrecht des Betriebsrates zum Internet bzw. zum betrieblichen Intranet befasst.

Wie zuvor die Instanzgerichte hat das BAG zum einen entschieden, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Personalcomputer der freigestellten Betriebsratsmitglieder an das Internet anzuschließen, zum anderen hat es entschieden, dass der Betriebsrat das Intranet im Rahmen seiner Aufgaben nutzen darf und eingestellte Beiträge nicht entfernt werden dürfen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG müsse ein Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen. Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG müsse der Betriebsrat prüfen, ob das Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb zur Verfügung zu stellen ist. Der Betriebsrat müsse bei dieser Entscheidung die Interessen der Belegschaftan einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und die Interessen des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht gegeneinander abwägen. Zu den sachlichen Mitteln der Informationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehöre das Internet und das unternehmens- oder betriebsinterne Intranet.

Der Betriebsrat kann - so das BAG - den Zugang zum Internet auch nicht unabhängig von dessen Erforderlichkeit auf Grund der technischen Entwicklung und des Ausstattungsniveaus der Arbeitgeberin beanspruchen. Wie bisher bezwecke § 40 Abs. 2 BetrVG mit der Prüfung der Erforderlichkeit, die übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch den Betriebsrat zu verhindern. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbots des § 78 BetrVG noch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 BetrVG folge die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat die selben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von ihm benutzt werden. Bereits der Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG stelle die Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räume, sachliche Mittel und Büropersonal. Diese habe der Arbeitgeber nur im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Nach der Gesetzesbegründung handele es sich bei der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG nur um eine klarstellende Regelung. Damit ließe es sich nicht in Einklang bringen, wenn gerade im kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik anders als bei den übrigen Sachmitteln auf die Prüfung der Erforderlichkeit verzichtet würde.

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