Abfallrechtliche Nachweisführung in der Corona-Krise

Im Zusammenhang mit einer Eindämmung des Corona-Virus haben diverse Landesbehörden Regelungen erlassen, um ein mögliches Infektionsrisiko durch den normalerweise erforderlichen Austausch von Dokumenten und das Einholen von Unterschriften im Rahmen der Nachweisführung gemäß Nachweisverordnung (NachwV) zu reduzieren. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Berlin, 31.03.2020 – An die Entsorgung gefährlicher Abfälle (sogenannte "Sonderabfälle" wie z.B. Altöl, Bleibatterien, Kühlschmierstoffe, usw.) werden aufgrund ihrer umwelt- bzw. gesundheitsgefährdenden Eigenschaften besondere Anforderungen gestellt. Dazu gehört auch, dass der Entsorgungsweg vorab durch einen Entsorgungsnachweis geprüft wird. Die erfolgte Entsorgung wird mit elektronischen Begleitscheinen oder Übernahmescheinen in Papierform nachgewiesen. Die Übernahmescheine in Papierform bedürfen grundsätzlich einer händischen Unterschrift durch den Abfallerzeuger, Beförderer (Einsammler) und den Abfallentsorger.

Die Entsorgungswirtschaft wies die zuständigen Landesbehörden bereits darauf hin, dass durch dieses Formerfordernis ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und bat darum, auf die händische Unterschrift der Übernahmescheine aufgrund der aktuellen Entwicklungen um COVID 19 zu verzichten. Dies sei möglich, da die Entsorgungsunternehmen den Begleitschein der Sammelentsorgung signieren können. Die Übernahmescheinnummern (ÜNS) sind in diesem Begleitschein eingetragen.

Einige Länder sind dieser Bitte gefolgt, so dass dort die Nachweisführung ausgesetzt und somit eine Unterschrift der Übernahmescheine derzeit nicht nötig ist.

Wann brauche ich einen Entsorgungsnachweis?

Entsorgungsnachweise müssen zwingend bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle oder auf besondere Anordnung geführt werden. Wenn bei einem Abfallerzeuger nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen, kann auf einen Entsorgungsnachweis verzichtet werden. Allerdings muss die Entsorgung durch Übernahmescheine nachgewiesen werden können. Sonderfall: Sammelentsorgungsnachweis.

Liegen Ihre Abfallmengen unter 20 Tonnen pro Jahr und Abfallart?

Dann können Sie auch den Sammelentsorgungsnachweis eines von Ihnen beauftragten Abfallsammlers nutzen. In diesem Fall brauchen Sie keinen eigenen Entsorgungsnachweis. Der Abfallsammler unterliegt dann der sogenannten Nachweispflicht, d.h. er führt den Sammelentsorgungsnachweis. Fragen Sie den Abfallsammler nach einer Kopie seines Sammelentsorgungsnachweises und bewahren Sie diesen auf. Als Nachweis über die durchgeführte Entsorgung erhalten Sie bei jeder Abholung einen Übernahmeschein, die sogenannte Verbleibskontrolle. Für einige wenige Abfallschlüssel (z. B. 160601* Bleibatterien) gilt die genannte Mengenbegrenzung nicht.

Was ist eine Verbleibskontrolle?

Unter der Verbleibskontrolle versteht man den Nachweis über die durchgeführte ordnungsgemäße Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Man unterscheidet dabei folgende beiden Fälle:

a) Elektronischer Begleitschein (im Falle der Einzelentsorgung)
b) Übernahmeschein (bei Sammelentsorgung)

Bei der Sammelentsorgung wird die Übergabe des Abfalls mit Hilfe der Übernahmescheine dokumentiert. Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausfertigungen. Eine Fertigung ist dem Erzeuger bei der Übernahme der Abfälle auszuhändigen. Die zweite Ausfertigung ist während des Transports im Fahrzeug mitzuführen. Auch in den Fällen, in denen der Erzeuger aufgrund der Kleinmengenregelung nicht nachweispflichtig ist, findet der Übernahmeschein Anwendung. Der Sammler hat dem Erzeuger eine Ausfertigung des Übernahmescheines auszuhändigen.

Wenn der Abfallerzeuger sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt und der Beförderer keine Probleme mit dem Leistungsnachweis hat, sollte man nicht durch eine rein behördliche Auflage in der aktuellen Situation die Fahrer mit der Einholung von Unterschriften belasten.

Beispielhaft sind hier bereits die Länder Niedersachsen und Rheinland-Pfalz in Vorleistung getreten. Erste Länder sind gefolgt und ebenfalls bereits aktiv geworden und haben entsprechende Erlasse/ Informationen versandt:

Baden-Württemberg

Bayern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Thüringen

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