COVID-19-Notfallgesetze zu virtuellen Gesellschaftsversammlungen/-Beschlüssen bis 31.08.2022 verlängert – MITTELSTANDSVERBUND kritisiert abermaliges Übergehen der Personenhandelsgesellschaften

Auch wenn die abermalige Verlängerung der COVID-19-Sonderregelungen zu virtuellen Gesellschafterversammlungen und Beschlüssen grundsätzlich zu begrüßen ist, kritisiert DER MITTELSTANDSVERBUND, dass die Personenhandelsgesellschaften (KG, GmbH & CO. KG, OHG) wiederum vergessen bzw. übergangen wurden.

Berlin, 14.09.2021 - Durch Art. 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - AufbhG 2021, vgl. BT-Drs. 19/32275) ist § 7 Abs. 1 bis 3 COVMG, der die zeitliche Anwendung der COVID-19-Sonderregelungen regelt, geändert worden. Durch die Änderung wird die Anwendung der COVID-19-Sonderregeln im Gesellschaftsrecht, vgl. vor allem § 3 COVMG für Genossenschaften, bis einschließlich 31. August 2022 verlängert.

Auch wenn die abermalige Verlängerung der Regelungen zu virtuellen Gesellschafterversammlungen und Beschlüssen grundsätzlich zu begrüßen ist, kritisiert DER MITTELSTANDSVERBUND, dass die Personenhandelsgesellschaften (KG, GmbH & CO. KG, OHG) wiederum vergessen bzw. übergangen wurden. Die Änderung ist am 07. September 2021 durch den Bundestag beschlossen worden. Am 10. September 2021 hat der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetzesentwurf zugestimmt. Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Es gelten damit z.B. für Genossenschaften sämtliche Sonderregeln (virtuelle General-/Vertreterversammlung (GV/VV), Einberufung der GV/VV über die Internetseite, Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat, Abschlagszahlungen auf eine Dividende und/oder das Auseinandersetzungsguthaben, Verlängerung der Amtszeit von Mitgliedern des Vorstands- und Aufsichtsrats und virtuelle Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen), mit Ausnahme von § 4 COVMG (Verlängerung der Geltung der geänderten Höchstfrist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes (UmwG)), bis zum 01. September 2022 uneingeschränkt fort.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht: „Für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Parteien, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften ist es wichtig, dass sie auch für das nächste Jahr ihre Versammlungen mit einer sicheren Rechtsgrundlage planen können. Es ist gut, dass wir mit dem nun vom Deutschen Bundestag beschlossenen Verlängerungsgesetz klar sagen: Auch für Frühjahr und Sommer 2022 wird es die Möglichkeit geben, von den Erleichterungen für Versammlungen wie bereits in den Jahren 2020 und 2021 Gebrauch zu machen und etwa Hauptversammlungen virtuell durchzuführen. Das gibt den Unternehmen und allen anderen betroffenen Rechtsformen Planungssicherheit.“

Personenhandelsgesellschaften (KG, GmbH & CO. KG, OHG) wurden vergessen bzw. übergangen 

Auch wenn die abermalige Verlängerung der Regelungen zu virtuellen Gesellschafterversammlungen und Beschlüssen grundsätzlich zu begrüßen ist, kritisiert DER MITTELSTANDSVERBUND, dass die Personenhandelsgesellschaften (KG, GmbH & CO. KG, OHG) wiederum vergessen bzw. übergangen wurden. Gerade im kooperierenden Mittelstand sind aber die Personenhandelsgesellschaften sehr stark vertreten und hätten im Rahmen der Gleichbehandlung zu anderen Rechtsformen eine ebensolche Möglichkeit zur Durchführung von virtuellen Gesellschaftsversammlungen und Beschlüssen dringend gebraucht. Damit bleibt es bei der Empfehlung für betroffene Unternehmen, die Gesellschaftsverträge bzw. Satzungen bei nächster Gelegenheit in diesem Sinne zu überarbeiten, um damit in Zukunft maximal flexibel zu sein, wenn es um die Durchführung von virtuellen/hybriden Gesellschafterversammlungen und die Fassung von virtuellen/elektronischen Beschlüssen geht.  

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