Drittes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen – Höherer Verlustrücktrag und Verlängerung der Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie

Bundestag und Bundesrat haben das sogenannte „Dritte Corona-Steuerhilfegesetz“ beschlossen. Damit wird unter anderem der steuerliche Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro erhöht sowie die seit vergangenem Jahr geltende Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie bis Ende 2022 verlängert. Damit können eine Reihe von Unternehmen zumindest auf moderate Entlastungen hoffen.

Berlin, 05.03.2021 – Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, während der Bundestag dieses bereits am 26. Februar 2021 beschlossen hatte. Damit können nun mehrere steuerlich relevante Anpassungen in unterschiedlichen Bereichen in Kraft treten. Das Gesetz reiht sich damit in eine Reihe von Gesetzen ein, die seit Mitte vergangenen Jahres einzelne steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern bündeln.

Eine wesentliche Maßnahme betrifft die Umsatzsteuersätze in der
Gastronomie. Während die allgemeine Umsatzsteuersenkung im zweiten Halbjahr 2020 bereits zum 1. Januar 2021 ausgelaufen ist, gilt auf Speisen in der Gastronomie derzeit weiterhin ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Diese Absenkung war bereits im Mai 2020 mit Wirkung vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 beschlossen worden. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wird diese Regelung nun über den 30. Juni hinaus bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Für Getränke bleibt es in der Gastronomie allerdings auch weiterhin beim regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. 

Für die mittelständischen Unternehmen in der Breite noch wichtiger ist hingegen die weitere Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrags. Nachdem dieser zwar im vergangenen Jahr schon einmal geringfügig angehoben worden war, kommt es nun zu einer erneuten Anpassung. Mit dem Gesetz wird der maximale steuerliche Verlustrücktragauf 10 Mio. Euro erhöht, bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro. Dies gilt grundsätzlich für die Veranlagung in den Jahren 2020 und 2021 sowie zusätzlich auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Zudem soll die Möglichkeit bestehen, eine Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Für die Unternehmen nicht unmittelbar, sondern eher für deren Beschäftige relevant ist die Tatsache, dass mit dem Gesetz Familien auch für das Jahr 2021 einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind erhalten werden. In diesem Zusammenhang wies der Bundesrat in einer begleitenden Entschließung auf die hohen Belastungen für Länder- und Kommunalhaushalte durch den Kinderbonus – sowie die weiteren entlastenden Maßnahmen – hin. Die Länder fordern daher vom Bund eine vollständige Kompensation durch Anpassung der Umsatzsteueranteile.

Die mit dem Gesetz beschlossenen steuerlichen Entlastungen sind aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ausdrücklich zu begrüßen. Das gilt insbesondere für die weitere Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrags. Die letzte Anhebung war schon von Beginn an nicht ausreichend. Die neue Maximalhöhe von 10 bzw. 20 Mio. Euro ist demgegenüber deutlich sachgerechter. Sehr bedauerlich ist allerdings, dass der Verlustverrechnungszeitraum an sich nicht ausgeweitet wurde. Damit Unternehmen, die im Jahr 2019 ein – z.B. aus allgemeinen betriebswirtschaftlichen Gründen – weniger erfolgreiches Geschäftsjahr als in den Vorjahren verzeichnet haben, nicht bei der Verlustverrechnung benachteiligt werden, hätte der Verlustverrechnungszeitraum grundsätzlich auf zwei oder noch besser drei Jahre ausgeweitet werden sollen. Es ist daher keinesfalls sachgerecht, dass eine entsprechende Anpassung unterblieben ist. Dennoch erhalten gerade mittelständische Unternehmen nun die Möglichkeit, den Verlustrücktrag stärker als bisher nutzen zu können. Die Verlängerung der Umsatzsteuersenkung für Speisen in der Gastronomie ist vor dem Hintergrund der anhaltenden Schließungen gastronomischer Betriebe angemessen und ebenfalls begrüßenswert. Gleichwohl weist eine Verlängerung um weitere anderthalb Jahre nun deutlich über die Coronakrise hinaus. Hier wäre ggf. mehr Ausgewogenheit gegenüber anderen Branchen angeraten, die nicht von einer entsprechenden Steuersenkung profitieren.

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