FAQ: Lockdown-Lockerungen für Handel und Dienstleistungen – aber wie?

Bund und Länder haben sich am 3. März zwar auf eine grundsätzliche Verlängerung des Lockdowns geeinigt, dabei aber auch bestimmte Lockerungen der Beschränkungen ab dem 8. März beschlossen. Davon ist auch der Handel betroffenen, der unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen darf. Angesichts der komplexen Kriterien und Auflagen für die Öffnung bleiben bei den Unternehmen allerdings viele Fragen offen. Dieses FAQ soll die wichtigsten davon – soweit dies allgemein möglich ist – beantworten.

Berlin, 04.03.2021 – Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat im Rahmen ihrer Sitzung am 3. März einen Beschluss gefasst, der zumindest moderate Lockerungen der gegenwärtigen Beschränkungen des öffentlichen Lebens vorsieht. Damit könnte der umfassende, seit dem 16. Dezember bestehende Lockdown in den Wochen ab dem 8. März teilweise zurückgefahren werden – allerdings nur in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen sowie unter Auflagen. Hierbei sollen weiterhin landesweite oder regionale Inzidenzwerte die zentrale Rolle spielen. Gleichzeitig messen Bund und Länder – neben den Impfungen – nun endlich auch Schnelltests bei der Eindämmung von Infektionen entscheidende Bedeutung zu.

Die Beschlüsse der MPK müssen nun von den Ländern in Verordnungen und damit in geltendes Recht umgesetzt werden. Maßgeblich für die vor Ort geltenden Bestimmungen und damit die konkreten Einschränkungenund Regelungen für den Geschäftsbetrieb sind somit die entsprechenden Verordnungen der Länder. Auch wenn sich Bund und Länder in diesem Fall auf ein grundsätzlich einheitliches Vorgehen geeinigt haben, können sich hier im Detail Abweichungen ergeben.

Alle Antworten dieses FAQs basieren auf einer vorläufigen – nicht rechtsverbindlichen – Einschätzung und beziehen sich in erster Linie auf die Beschlusslage von Bund und Ländern. Unternehmen sollten daher in jedem Fall die – größtenteils noch nicht veröffentlichten – Verordnungen der Länder zusätzlich konsultieren, da nur sie rechtlich ausschlaggebend sind. Die Verordnungen der Länder werden zunächst vor dem 8. März angepasst werden, aber auch danach sind noch Detailänderungen möglich. 

Dieses FAQ wird zudem fortlaufend aktualisiert und ergänzt.

Welcher Zeitplan gilt für die Lockerungen bzw. Öffnungen?

Der Beschluss der MPK sieht zunächst insgesamt fünf Öffnungsschritte vor. Dabei gilt hier zwar grundsätzliche eine zeitliche Abfolge, sodass die Öffnungsschritte erst nacheinander wirksam werden sollen. Gleichwohl gibt es auch Überlappungen zwischen einzelnen Öffnungsschritten, sodass diese z.B. bei Unterschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes auch gleichzeitig in Kraft treten können. Die Komplexität wird dadurch erhöht, dass manche Öffnungsschritte in verschiedene Varianten aufgeteilt sind, von denen ggf. nur eine erfüllt sein muss, damit es zu Lockerungen kommen kann. 

Grundsätzlich gilt, dass alle Öffnungen – mit Ausnahme derjenigen, die schon vor dem 3. März beschlossen wurden – für den Zeitraum ab dem 8. März gelten sollen. Danach sind weitere Öffnungsschritte in 14-tägigem Abstand möglich.

Quelle: Bundesregierung

Für welche Branchen gilt der Öffnungsplan? Für welche nicht?

Der Plan umfasst die bislang geschlossenen Bereiche des Einzelhandels sowie die bislang geschlossenen körpernahen Dienstleistungen, jeweils mit verschiedenen Auflagen. Daneben sind auch die Außengastronomie und einzelne kulturelle Angebote erfasst. Abzuwarten bleibt, wie die Bundesländer dies im Detail umsetzen, da schon heute viele von Land zu Land unterschiedliche Vorgaben existieren.

Bestimmte Branchen bzw. Teilbereiche – insbesondere die Hotellerie, der Tourismus und die Innengastronomie – bleiben von den Öffnungsschritten bisher gänzlich ausgenommen. Für sie soll es frühestens nach der nächsten Sitzung der MPK am 22. März eine allgemeine Öffnungsperspektive geben. Welche Regelungen vor Ort konkret gelten, was den Öffnungszeitpunkt für die jeweiligen Branchen angeht, wird von den entsprechenden Verordnungen der Länder – oder sogar auf Ebene der Regierungsbezirke, Kreise oder kreisfreien Städte – festgelegt werden.

Unter welchen Voraussetzungen darf der Einzelhandel seine Geschäfte öffnen?

Ob die Geschäfte des Einzelhandels für den allgemeinen Kundenbetrieb geöffnet werden dürfen, hängt maßgeblich von der 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Land oder der jeweiligen Region ab (Die Definition von „Regionen“ ist nicht allgemein festgelegt). Zudem gelten für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte des sogenannten „täglichen Bedarfs“ Ausnahmen. Grundsätzlich gilt gemäß dem dritten Öffnungsschritt folgendes: Wird in einem Land oder einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner erreicht, so kann im Rahmen einer Landesverordnung die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm ermöglicht werden.

Zusätzlich kann bei einer landesweiten bzw. regionalen stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern durch das Land eine Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“) festgelegt werden, wobei ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Geschäft zugelassen werden kann. 

Darüber hinaus gibt es eine Regelung, die auch bei dieser Inzidenz eine allgemeine Öffnung der Geschäfte zulassen könnte. So darf das jeweilige Land 14 Tage nach dem vierten Öffnungsschritt (also frühestens 28 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt) landesweit oder regional vorsehen, dass die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm zulässig ist.

Für diese Öffnungsschritte gilt grundsätzlich auch eine sogenannte „Notbremse“ zur nachträglichen Rücknahme: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 bzw. 100 Neuinfektionen an, sollen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die jeweils restriktiveren Regelungen gelten. Die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens ist damit auch maßgeblich dafür, ob die Geschäfte dauerhaft geöffnet bleiben dürfen.

Gibt es Sonderregelungen für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte oder andere bisher geschlossene Dienstleistungsbetriebe?

Über die bereits bestehenden Ausnahmen für Geschäfte, die auch gegenwärtig öffnen dürfen, hinaus soll es nun – ohne Bezug zu einem bestimmten Inzidenzwert – bundesweit weitere Ausnahmen geben. Diese wurden bereits von mehreren Ländern in dieser Form definiert, sodass es hier im Wesentlichen um eine Vereinheitlichung der Regelungen geht. Der zweite Öffnungsschritt beinhaltet somit, dass Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet werden sollen. Sie dürften mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.

Gleichzeitig sollen ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen dürfen. Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen – wie bei Kosmetik oder Rasur – nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, soll aber ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung sein. 

Was ist bei „Click and Meet“-Angeboten vom Einzelhändler zu beachten?

Terminshopping-Angebote bzw. „Click and Meet“ erfordern zwingend, dass im Vorfeld des Betretens des Geschäfts durch den oder die jeweiligen Kunden eine Terminvereinbarung mit dem Geschäft stattgefunden hat. Üblicherweise würde dies auf telefonischem Wege, per Mail oder durch eine entsprechende Anfrage auf der Homepage des Geschäfts erfolgen. Der MPK-Beschluss schließt gleichwohl nicht kategorisch aus, dass eine Terminvereinbarung auch – bei ausreichender Kapazität des Geschäfts – auf anderem Wege und kurzfristig erfolgen kann. Eine Zusammenstellung der jeweiligen Länder-Regelungen finden Sie in unserer "Übersicht zu Click and Meet".

Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Zahl der Kunden, die ein solches Angebot nutzen, im Geschäft nicht den festgelegten Wert von einem Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche übersteigt. Dies bedeutet, dass sich grundsätzlich auch mehrere Kunden – ob zusammengehörig oder nicht – gleichzeitig im Geschäft aufhalten dürfen, sofern dieses über eine ausreichend große Verkaufsfläche verfügt.

Zudem müssen alle Kunden ihre Kontaktdaten – analog oder digital – beim Geschäft hinterlassen, um in Zweifelsfall eine nachträgliche Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen. Wie im Fall der Gastronomie im vergangenen Jahr muss der Geschäftsinhaber hier sicherstellen, dass diese Kontaktdaten nicht öffentlich einsehbar sind und nach einem angemessenen Zeitraum – sofern keine Einwilligung zum Speichern der Daten erteilt wurde – gelöscht bzw. vernichtet werden.

Welche Regelungen gelten zukünftig für den Großhandel?

Die von der MPK vereinbarten Öffnungsschritte treffen keine expliziten Aussagen für Großhandelsgeschäfte, sondern beziehen sich bei den Öffnungen lediglich auf Geschäfte des Einzelhandels. Grundsätzlich gilt zwar, dass der Großhandel gegenwärtig öffnen darf. Gleichzeitig gelten hier oftmals Einschränkungen, die z.B. den Zutritt nur für Geschäftskunden erlauben, nicht aber für private Kunden.

Auf Grundlage des MPK-Beschlusses würde sich an den geltenden Regelungen für den Großhandel daher zunächst einmal nichts ändern. Dabei ist aber zu beachten, dass der MPK-Beschluss nicht rechtlich maßgeblich ist, sondern vielmehr dessen Umsetzung in den Verordnungen der Länder. Es ist daher gut möglich, dass manche Länder ihre Bestimmungen für den Großhandel dennoch ebenfalls anpassen und dabei auch entsprechende Lockerungen in Bezug auf den Zutritt etc. umsetzen.

Gibt es neue Vorgaben hinsichtlich der Beschäftigten?  

Für alle Arbeitgeber gilt, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung zunächst bis zum 30. April 2021 verlängert wird. Das bedeutet, dass allen Beschäftigten, deren Tätigkeit dazu geeignet ist, Arbeit im Homeoffice (mobile Arbeit) anzubieten ist.

Zudem müssen Unternehmen künftig allen in Präsenz Beschäftigten mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen Antigen-Schnelltest anbieten. Dies betrifft insbesondere die Arbeitgeber im Handel, aber auch zahlreiche andere Unternehmen vom Handwerk bis zu den körpernahen Dienstleistungen. Die genauen Anforderungen an die Bereitstellung der Tests sowie der Zeitpunkt, ab dem dies verpflichtend wird, sind noch nicht abschließend geklärt. 

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