Infektionsschutz im Betrieb ab dem 20. März 2022

In wenigen Tagen entfallen betriebliche Zugangskontrollen und die Pflicht zur mobilen Arbeit. Zeitgleich mit diesen Änderungen im Infektionsschutzgesetz tritt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Berlin, 15.03.2022 - Mit Ablauf des 19. März 2022 entfallen mit Teilen der §§ 28 a und 28 b IFSG relevante Vorgaben für Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere die betrieblichen Zugangskontrollen und die Pflicht zur mobilen Arbeit.

Die nun anstehenden Änderungen im IFSG beinhalten folgende Punkte:

  • Die Regelungen des § 28b Abs. 1 bis 4 IfSG (3G-Zugangskontrollen zum Betrieb, Pflicht zur mobilen Arbeit) sollen wie vorgesehen mit dem 19. März 2022 auslaufen.
  • Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Immunisierungsnachweise soll die dynamische Verweisung auf Vorgaben des RKI und PEI entfallen. Kriterien zur Definition der Impf- und Genesenennachweise sollen in einem neu gefassten § 22a IfSG festgelegt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen. In einer solchen Rechtsverordnung sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen.
  • Basis-Regelung: Nach einer Neufassung des § 28a Abs. 7 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG eine Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sein. Zudem können auch Testverpflichtungen insbesondere in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie Schulen wieder eingeführt werden.
  • Hotspot-Regelung: Die Länder sollen nach § 28a Abs. 8 IfSG darüber hinaus in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen können, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne sind:
    • Maskenpflichten,
    • Abstandsgebote im öffentlichen Raum,
    • Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr,
    • Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.
  • Die Länder können die in § 28a Abs. 7 und Abs. 8 IfSG vorgesehenen Maßnahmen längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022 vorsehen.

Möglicherweise wird es noch Änderungen am Gesetzentwurf geben, insbesondere könnten auch im Rahmen der Basisregelung in weiteren Situationen allgemeine Maskenpflichten erhalten bleiben. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren soll zügig abgeschlossen werden, so dass der Bundesrat in einer Sondersitzung am 18. März entscheiden kann.

Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Zeitgleich wird die bislang bis zum 19. März 2022 befristete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in geänderter Fassung bis zum 25. Mai 2022 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.

Die Neufassung enthält folgende Maßnahmen:

  • Der Arbeitgeber hat weiterhin auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept zu erstellen, umzusetzen und zugänglich zu machen. Dies gilt auch für Pausenbereiche und -zeiten. Gestrichen wurde die Möglichkeit, bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten zu berücksichtigen.
  • Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehenden Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen: 
    • das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind,
    • die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermei- dung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können,
    • die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.
  • Der Arbeitgeber hat weiterhin den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Er hat die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

    Tatsächlich enthält der Entwurf gegenüber der aktuell geltenden SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung nur marginale Änderungen und damit keine Erleichterungen für die Betriebe. Er fokussiert sich stattdessen laut BMAS auf bewährte Schutzmaßnahmen, um Infektionen und Ausfälle durch Corona-Erkrankungen zu vermeiden. Dabei gibt es nun aber nicht mehr die Möglichkeit für Arbeitgeber, den Impf- und Genesenenstatus bei der Festlegung von Maßnahmen zu berücksichtigen.  

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