Keine nachträgliche Erbschaftsteuer für von der Coronakrise betroffene Unternehmen

Die Länder haben sich auf eine Billigkeitsregelung für Unternehmenserben verständigt, deren Betriebe von der Coronakrise betroffen sind. Sie müssen nun keine Nachforderung der Erbschaftsteuer seitens der Finanzämter fürchten, wenn sie coronabedingt Personal entlassen bzw. in Kurzarbeit schicken mussten.

Berlin, 01.02.2022 – Die Folgen der Corona-Pandemie wirken sich nicht nur unmittelbar negativ auf die wirtschaftliche Situation vieler Betriebe aus. In solchen Fällen, in denen Unternehmen in den Jahren vor Beginn der Pandemie vererbt wurden, können den entsprechenden Erbinnen und Erben zudem Nachforderungen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer drohen. Nach dem Erbschaftsteuergesetz wäre dies dann der Fall, wenn sie von dem sogenannten Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG profitiert haben, aber ihre Mitarbeiter nicht wie dafür verlangt weiterbeschäftigen konnten. Im Rahmen dieser Verschonungsregel muss je nach Betriebsgröße eine bestimmte Lohnsumme über einen Zeitraum von in der Regel fünf Jahren eingehalten werden, damit die Steuerbegünstigung wirksam ist. Nicht nur Entlassungen von Personal, sondern auch Zeiten von Kurzarbeit wirken sich negativ auf die Lohnsumme aus und können somit bei Unterschreiten der Mindestlohnsumme in Nachforderungen seitens der Finanzämter resultieren. Bund und Ländern wollen dies nun mit einer befristeten Billigkeitsregelung verhindern, um die betroffenen Unternehmen nicht noch zusätzlich finanziell zu belasten. Hierzu wurden entsprechende gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht, aus denen die Details der Billigkeitsregelung hervorgehen.

Verzicht auf Nachforderung an Kriterien geknüpft

Mit den veröffentlichten Erlassen werden die jeweils zuständigen Finanzbehörden in die Lage versetzt zu prüfen, ob im Einzelfall auf die Nacherhebung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer verzichtet werden kann. Von der erforderlichen Kausalität zwischen den Auswirkungen der Corona-Pandemie und dem Unterschreiten der erforderlichen Mindestlohnsumme kann demnach ausgegangen werden, wenn erstens von Anfang März 2020 bis Ende Juni 2022 die rechnerisch erforderliche Lohnsumme unterschritten wurde, zweitens Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt wurde und drittens der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung unmittelbar betroffen war. 

Prüfung im Einzelfall

Generell gilt, dass die Prüfung auf Verzicht der Nacherhebung bezogen auf den Einzelfall vorzunehmen ist. Für das kumulative Vorliegen der vorgenannten Kriterien dürfen somit auch keine anderen Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme (zum Beispiel betriebsbedingte Kündigungen) und für die Zahlung des Kurzarbeitergeldes an den Betrieb vorliegen. Für den Fall, dass die drei Umstände nicht kumulativ vorliegen, „ist im Einzelfall zu prüfen, ob dennoch von der erforderlichen Kausalität ausgegangen werden kann“. Mitunter könne es z.B. genügen, wenn nur der erste und dritte Grund erfüllt wären, da einzelne Arbeitsverhältnisse pandemiebedingt schon vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld an den Betrieb beendet worden seien – etwa in der Gastronomie. Auch mittelbare Auswirkungen einer verordneten Schließung könnten für die Annahme der erforderlichen Kausalität genügen, sofern es Folgewirkungen gebe. Als Beispiele werden die Textilreinigung von Hotel- und Gastronomiewäsche, Beförderungsunternehmen und Brauereien genannt. Eine abweichende Festsetzung bzw. ein Erlass der Erbschaftsteuer kommt hingegen nicht in Betracht, wenn schon vor dem Pandemiezeitraum die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme nicht erreicht wurde.

Finanzämter müssen Billigkeitsregelung umsetzen

Die nun vereinbarte Billigkeitsregelung ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ausdrücklich zu begrüßen. Es ist aus Gründen der Fairness nur angemessen, die Unternehmenserbinnen und -Erben, deren Betriebe ohne eigenes Verschulden von der Coronakrise betroffen sind, vor steuerlichen Nachforderungen zu schützen. Dass Unternehmen einen Teil ihres Personals in Kurzarbeit schicken müssen, war und ist angesichts der umfangreichen coronabedingten Einschränkungen des Geschäftslebens in vielen Branchen aus betriebswirtschaftlichen Gründen unumgänglich. Hintergrund dieser Entscheidung ist dabei gerade der Wille der Erbinnen und Erben, ihren Betrieb auch über die Pandemie hinaus zu erhalten. Es wäre widersinnig, wenn ihnen dadurch zusätzliche finanzielle Nachteile entstünden. Nun kommt es deshalb darauf an, dass die zuständigen Finanzämter den ihnen mit den Erlassen zustehenden Ermessensspielraum auch ausnutzen und bei Erfüllung der Voraussetzungen tatsächlich von Nachforderungen der Erbschaftsteuer absehen. 

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