Lockdown für Händler: Wo sind Abholungen und Lieferungen weiterhin möglich?

Der Lockdown seit dem 16. Dezember wirft insbesondere bei Händlern viele Fragen auf. Grundsätzlich sind damit weitreichende Geschäftsschließungen verbunden, von denen bestimmte Ausnahmen definiert werden. Was gilt aber z.B. für Abholungen sowie Lieferungen vorab bestellter Ware und inwiefern ist der Großhandel betroffen? Hier haben die Bundesländer unterschiedliche Regelungen getroffen, die auch nachträglich angepasst wurden.

Berlin, 07.01.2021 – Besonders drängend sind für Unternehmen derzeit die Fragen, ob und in welcher Form vor Ort Abholungen durch den Kunden („Click and Collect“) und Lieferungen durch einen Händler an den Kunden zulässig bleiben sowie welche Regelungen darüber hinaus für den Großhandel gelten. Rechtlich maßgeblich sind hierfür die jeweiligen Verordnungen der Länder. Diese wurden und werden regelmäßig aktualisiert, zuletzt mit Wirkung ab dem 12. Februar 2021. Wir möchten Ihnen in diesem Beitrag einen Überblick geben, welche Rechtslage in welchem Bundesland gilt.

Letzte Aktualisierung: 15.02.2021, 14.00 Uhr

Baden-Württemberg

Der Betrieb von Einzelhandel und Ladengeschäften ist untersagt. Lieferdienste sind zulässig. Vom Verbot ausgenommen ist der Einzelhandel mit bestimmten Sortimentsschwerpunkten sowie der Großhandel. Bis zum 10. Januar 2021 waren Abholungen von Ware am Ladengeschäft in der Regel nicht erlaubt. Eine Sonderregelung gab es jedoch für Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie den Landhandel. Diese sind zwar für den Publikumsverkehr geschlossen, dürfen jedoch neben Lieferdiensten auch einen Abholservice für gewerbliche Kunden und Landwirte einrichten, sofern für deren ausgeübte Tätigkeit erforderlich. Die aktuelle Regelung ist § 1d der Corona-Verordnung vom 8. Januar 2021 zu finden.

Update:

Nach einer entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes sind seit Montag, dem 11. Januar 2021, Abholangebote im Handel grundsätzlich zulässig. Geschäfte, die Abholangebote anbieten, sollen jedoch im Rahmen ihrer Hygienekonzepte mit dem Kunden im Vorfeld ein festes Zeitfenster für die Abholung vereinbaren.

Das bedeutet:

Lieferdienste sind erlaubt, Abholungen in Ladengeschäften seit dem 11. Januar allgemein möglich. Der Großhandel ist weiter für seine Kunden zugänglich. Bestimmte Geschäfte im Bereich Bau und Landwirtschaft, die typischerweise gewerbliche Kunden und Endverbraucher versorgen, dürfen den Zutritt nur für ihre gewerblichen Kunden gestatten, soweit dies für deren Gewerbe erforderlich ist.

Bayern

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt. Ausgenommen sind Geschäfte mit bestimmten Sortimentsschwerpunkten, Lieferdienste sowie der Großhandel. Geregelt ist das in § 12 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15.12.2020.

Update:

Im Rahmen einer Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Januar 2021 sind seitMontag, dem 11. Januar 2021, Abholungen bestellter Ware in Ladengeschäften grundsätzlich möglich. Dies muss aber unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten sowie mit der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske erfolgen. Zudem sollen gestaffelte Zeitfenster zur Abholung vereinbart werden.

Das bedeutet:

Abholungen sind seit dem 11. Januar bei Einhaltung bestimmter Hygieneregeln zulässig, zudem sind Lieferungen erlaubt. Der Großhandel darf weiter für seine Kunden geöffnet bleiben.

Berlin

Nicht geöffnet werden dürfen „Verkaufsstellen“ i.S.d. Berliner Ladenöffnungsgesetzes. Ausgenommen vom Verbot sind bestimmte Sortimente, aber auch „Abhol- und Lieferdienste“. Die Regelung ist in § 14 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 14.12.2020 zu finden.

Das bedeutet: 

„Click and Collect“ ist möglich, Lieferung von Ware ebenfalls. Der Großhandel ist ebenfalls weiter für seine Kunden zugänglich, da das Verbot der Öffnung ausschließlich auf den Einzelhandel zielt.

Brandenburg

Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Ausgenommen sind Verkaufsstellen mit Schwerpunkt auf bestimmten Sortimenten, ebenso Abhol- und Lieferdienste sowie der gesamte Großhandel. Geregelt ist das in § 8 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8922

Das bedeutet: 

„Click and Collect“ ist möglich, Lieferung von Ware ebenfalls. 

Der Großhandel ist ebenfalls weiter für seine Kunden zugänglich, da das Verbot der Öffnung ausschließlich auf den Einzelhandel zielt.

Bremen

Geschäfte des Einzelhandels sind – mit Ausnahme der systemrelevanten Geschäfte – zu schließen. Zulässig ist insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kundinnen und Kunden ist nur zulässig, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt, § 4 Absatz 3 Nr. 11 Dreiundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der Großhandel darf explizit geöffnet bleiben. 

Das bedeutet: 

„Click and Collect“ ist möglich, Lieferung von Ware ebenfalls. Der Großhandel ist ebenfalls weiter für seine Kunden zugänglich.

Hamburg 

Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr ist untersagt – abgesehen von den systemrelevanten Händlern. Zulässig ist die Auslieferung von Gütern auf Bestellung sowie deren Abverkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots, § 4c Absatz 2 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Großhandelsbetriebe können weiterhin geöffnet bleiben. 

Das bedeutet: 

„Click and Collect“ ist möglich, Lieferung von Ware ebenfalls. Der Großhandel ist ebenfalls weiter für seine Kunden zugänglich, da das Verbot der Öffnung ausschließlich auf den Einzelhandel zielt.

Hessen

Verkaufsstellen des Einzelhandels sind – mit Ausnahme systemrelevanter Händler – zu schließen. Abhol- und Lieferdienste sind weiterhin zulässig gemäß § 3a Absatz 1 Nr. 9 Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie. Für den Großhandel wurde kein Öffnungsverbot ausgesprochen. Dieser kann daher weiterhin geöffnet bleiben. Abweichend von den oben genannten Regeln können Baumärkte ausschließlich für gewerblich tätige Handwerkerinnen und Handwerker öffnen. 

Das bedeutet: 

„Click and Collect“ ist möglich, Lieferung von Ware ebenfalls. Der Großhandel ist ebenfalls weiter für seine Kunden zugänglich, da das Verbot der Öffnung ausschließlich auf den Einzelhandel zielt.

Mecklenburg-Vorpommern

Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für Kunden geschlossen. Ausgenommen sind der Einzelhandel mit Schwerpunkt auf bestimmten Sortimenten sowie der Großhandel. Abholung und Lieferdienste bleiben ausdrücklich auch für geschlossene Verkaufsstellen gestattet. Das sieht § 2 der Corona-Landesverordnung vom 15.12.2020 vor.

Das bedeutet:

„Click and Collect“ bzw. Abhol- und Lieferdienste sind erlaubt. Auch der Großhandel bleibt weiter für seine Kunden zugänglich.

Niedersachsen

Geschäfte des Einzelhandels sind nach aktuellen Verordnung des Landes Niedersachsen – mit Ausnahme der systemrelevanten Geschäfte – zu schließen. Abhol- und Lieferdienste dieser geschlossenen Geschäfte bleiben weiterhin möglich. Der Großhandel und Baumärkte sind von diesem Verbot ausgenommen, dürfen aber nur für gewerbliche Kunden öffnen. 

Das bedeutet: 

„Click and Collect“ ist möglich, Lieferung von Ware ebenfalls. Der Großhandel und Baumärkte sind ebenfalls weiter für Gewerbe-Kunden zugänglich.

NRW

Der Betrieb von (nicht gesondert genannten) Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig ist insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

Das bedeutet:

„Click and Collect“ ist zulässig. Für den Großhandel gilt: Der Betrieb von Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden, ist zulässig. Grundlage ist § 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020 vom 14. Dezember 2020.

 Rheinland-Pfalz

Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung sind zulässig.

Das bedeutet:

„Click and Collect“ ist zulässig. Für den Großhandel gilt: Dieser ist von der Schließung ausgenommen, vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 9 § 5 Abs. 2 und 3 der Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) vom 14. Dezember 2020.

Saarland

Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Geschäfte mit bestimmten Sortimentsschwerpunkten sowie Abhol- und Lieferdienste, aber auch der Großhandel.

Geregelt ist das in § 7 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 15.12.2020.

Das bedeutet:

„Click and Collect“ bzw. Abhol- und Lieferdienste sind erlaubt. Auch der Großhandel bleibt weiter für seine Kunden zugänglich.

 Sachsen

Untersagt ist grundsätzlich die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr – mit Ausnahme von Online-Angeboten ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Seit dem 15. Februar 2021 ist jedoch zusätzlich auch die Abholung vorbestellter Waren an Ladengeschäften möglich. Dabei sind durch das Geschäft Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. Erlaubt ist außerdem die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung […]. Die Regelung ist in § 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 zu finden.

Das bedeutet:

Die Lieferung von Ware an den Kunden ist erlaubt. Darüber hinaus ist der Click and Collect-Service nun auch in Sachsen zulässig. Unter Einhaltung des Hygienekonzepts können Kunden vorbestellte Ware an den Geschäften abholen. Die Öffnung des Großhandels beschränkt sich weiterhin ausschließlich auf Gewerbetreibende. 


Sachsen-Anhalt

Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art. Ausgenommen sind Geschäfte mit Schwerpunkt auf bestimmten Sortimenten, aber auch Abhol- und Lieferdienste sowie der Großhandel. Geregelt ist das in § 7 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15.12.2020.

Das bedeutet: 

„Click and Collect“ ist möglich, Lieferung von Ware ebenfalls. Der Großhandel ist ebenfalls weiter für seine Kunden zugänglich.

Schleswig-Holstein

Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Dies gilt nicht für systemrelevante Betriebe. Zulässig ist die Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt, § 8 Absatz 2 Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2. Der Großhandel wird von § 8 nicht erfasst und ist zulässig.

Das bedeutet: 

„Click and Collect“ ist möglich, Lieferung von Ware ebenfalls. Der Großhandel ist ebenfalls weiter für seine Kunden zugänglich, da das Verbot der Öffnung ausschließlich auf den Einzelhandel zielt.

Thüringen

Für den Publikumsverkehr geschlossen sind Geschäfte des Einzelhandels, zunächst mit Ausnahme von Telefon- und Onlineangeboten ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Ausgenommen sind ebenfalls Einzelhandelsgeschäfte mit Schwerpunkt auf bestimmten Sortimentsgruppen, zudem ist der Großhandel generell ausgenommen. Geregelt ist dies in § 8 der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14.12.2020.

Update:

Im Rahmen einer Änderung der SARS-CoV-2-Sondereindämmungsverordnung vom 9. Januar 2021  sind seit Montag, dem 11. Januar 2021, zusätzlich Abholungen vorab bestellter Ware an Ladengeschäften möglich. Dies war bisher nicht erlaubt. Dabei gilt aber, dass die Abholung durch Kunden nur zulässig ist, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt.

Das bedeutet: 

Die Lieferung von Ware an den Kunden ist erlaubt, sowie seit dem 11. Januar auch die Abholung durch den Kunden am Ladengeschäft – bei kontaktloser Bezahlung. Großhandelsgeschäfte dürfen für ihre Kunden geöffnet sein.

Seite drucken

Ansprechpartner

Marius Müller-BögeDER MITTELSTANDSVERBUND
Marius Müller-Böge Leiter Mittelstandspolitik Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Zurück zur Übersicht