Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Zusätzliche Entlastung der Unternehmen

Der GKV-Spitzenverband empfiehlt die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Entlastung der vom Coronavirus betroffenen Unternehmen. Damit könnten diese für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Liquidität erhalten.

©Finanzfoto, Adobe StockBerlin, 25.03.2020 – In den vergangenen Tagen und Wochen haben Bund und Länder bereits eine Reihe von Entlastungsmaßnahmen beschlossen, um die Liquidität der von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffenen Unternehmen zu erhöhen. Diese Maßnahmen konzentrierten sich bisher vor allem auf zusätzliche Kredit- und Bürgschaftsprogramme auf der einen Seite sowie Stundungen bestimmter Steuern, Anpassungen von Steuervorauszahlungen sowie den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen auf der anderen Seite. Abgesehen vom dem mittlerweile erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben die laufenden Lohnkosten für betroffene Unternehmen aber nach wie vor ein entscheidender Kostenpunkt. Nun deutet sich allerdings eine zusätzliche Entlastung im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge – und damit bei den Lohnnebenkosten – an.

Der GKV-Spitzenverband als zentrale Vertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen hat seinen Mitgliedern am 24. März 2020 in einem Rundschreiben empfohlen, den von der gegenwärtigen Krise unmittelbar betroffenen Unternehmen eine erleichterte Stundung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge  zu ermöglichen. Diese Empfehlung erfolgt laut GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit den anderen Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Konkret enthält die Empfehlung folgende Punkte:

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März und April 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 zu gewähren.
  • Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden, zumal diese nach der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9. November 1994 zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ohnehin erlassen werden könnten. Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden (z. B. weil eine Selektierung der insoweit betroffenen Arbeitgeber im Vorfeld nicht oder nur mit erheblichem administrativem Aufwand möglich ist), sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
  • Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen
  • Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Der GKV-Spitzenverband weist aber darauf hin, dass als Voraussetzung für eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zunächst die bestehenden Entlastungsmaßnahmen von den betroffenen Unternehmen in Anspruch genommen werden sollen. Dies gelte insbesondere für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie die erweiterten Kreditprogramme bzw. sonstigen Liquiditätshilfen auf Bund- und Länderebene. Die den Unternehmen dadurch zur Verfügung stehenden Mittel seien nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. In den Stundungsvereinbarungen bzw. in den positiven Stundungsbescheiden sei darauf explizit hinzuweisen.

Unternehmen, die von einer befristeten Stundung der Sozialversicherungsbeiträge Gebrauch machen wollen, müssen ihre erhebliche finanzielle Betroffenheit daher gegenüber den Sozialversicherungsträgern darlegen. Eine glaubhafte Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass er erheblichen Schaden durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie erlitten habe, ist dafür aber laut GKV-Spitzenverband in aller Regel ausreichend.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands ausdrücklich als wichtigen Baustein zur finanziellen Entlastung der gegenwärtig unter Liquiditätsengpässen leidenden – insbesondere mittelständischen – Unternehmen. Um diesen eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge aber tatsächlich zeitnah zu ermöglichen, brauchen die Unternehmen so bald wie möglich konkrete Handreichungen zur Beantragung sowie individuelle Unterstützung durch die jeweiligen Sozialversicherungsträger. Hier gilt es insbesondere, den Nachweis der finanziellen Betroffenheit so unkompliziert wie möglich zu gestalten. Die Anträge betroffener Unternehmen sollten nicht deshalb abgelehnt werden, weil diesen bisher noch kein Kurzarbeitergeld oder aber Kredite bewilligt wurden.

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