Überbrückungshilfe III Plus: Antragsbeginn und Veröffentlichung der Förderbedingungen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 23. Juli die umfangreichen Förderbedingungen zur Überbrückungshilfe III Plus im Rahmen eines FAQ veröffentlicht. Seitdem können auch Anträge gestellt werden. Die Regelungen für den vierten Förderzeitraum orientieren sich dabei stark an denen der Überbrückungshilfe III.

Berlin, 26.07.2021 – Nachdem zahlreiche Unternehmen aufgrund ihrer coronabedingten Umsatzausfälle im ersten Halbjahr 2021 bereits Überbrückungshilfe III beantragt haben, hat die Bundesregierung im Juni die Verlängerung der Hilfen für einen vierten Förderzeitraum angekündigt. Für die Monate Juli bis September 2021 kann die sogenannte „Überbrückungshilfe III Plus“ beantragt werden, die sich im Wesentlichen an der Überbrückungshilfe III orientiert. Bestimmte Elemente kommen aber hinzu. Nach einer mittlerweile erfolgten Einigung zwischen Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Bundesfinanzministerium (BMF) wurden am 23. Juli 2021 die konkreten Konditionen der Überbrückungshilfe III Plus – wie üblich – in Form eines FAQ online veröffentlicht. Auch die Antragstellung durch die Unternehmen ist seitdem möglich. Parallel zur Überbrückungshilfe III Plus existiert die sogenannte „Neustarthilfe Plus“, die sich primär an Soloselbständige richtet. Wir geben Ihnen an dieser Stelle einen Überblick zu den relevanten Antrags- und Förderbedingungen und aktualisieren die Hinweise – sofern notwendig – regelmäßig. Maßgeblich sind die detaillierteren Ausführungen in den FAQ.

Antragsberechtigung

Grundsätzlich sind wie schon bei der Überbrückungshilfe III alle Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde mit einem weltweiten Umsatz von bis zu 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige bzw. Angehörige der Freien Berufe für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 antragsberechtigt, die in mindestens einem dieser Monate einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 erlitten haben. Als Unternehmen gilt dabei grundsätzlich jede rechtlich selbstständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform.

Darüber hinaus sind von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben. Solche Unternehmen sind grundsätzlich antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 % ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen bzw. einer der genannten Branchen erzielt haben.

Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 % des Umsatzes des Jahres 2019, soll zwar grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt hingegen nicht, wenn der prüfende Dritte bestätigt, dass das antragstellende Unternehmen dennoch individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und Gründe darlegen kann, die eine positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 nachvollziehbar erscheinen lassen. Als entsprechender Nachweis gilt z.B., dass das Unternehmen in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist bzw. war.

Reguläre Förderhöhe und Abschlagszahlungen

Der maximale Zuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro pro Fördermonat pro Unternehmen. Dies gilt ebenfalls für verbundene Unternehmen. Gleichwohl sind hierbei die beihilferechtlichen Obergrenzen zu beachten. In ihrer Struktur erfolgt die Förderung – wie schon bisher bei der Überbrückungshilfe – gestaffelt in Abhängigkeit vom jeweiligen Umsatzrückgang. Dabei gelten folgende Grenzwerte:

  • Erstattung von 100 % der erstattungsfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch im Fördermonat gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % und unter 50 %

Da die Berechnung für jeden Monat einzeln vorgenommen wird, erfolgt keine Erstattung bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 30 % im betreffenden Monat.

Bei Erstantragstellung bis zum 30. September 2021 erhalten die Unternehmen Abschlagszahlungen auf die beantragte Überbrückungshilfe III Plus. Diese Abschlagszahlungen werden auf Grundlage des regulären Antrags gewährt, ohne dass ein separater Antrag notwendig wäre. Die Höhe der Abschlagszahlung beträgt 50 % der beantragten Förderung insgesamt und ist zudem auf maximal 100.000 Euro pro Fördermonat gedeckelt.

Eigenkapitalzuschuss

Für Unternehmen mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % – in mindestens 3 Monaten innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis September 2021 – werden im Rahmen eines sogenannten „Eigenkapitalzuschusses“ folgende Aufschläge auf die reguläre Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

  • 25 % auf die Summe der Fixkostenerstattung (gemäß Ziffern 1 bis 11, siehe unten) bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in drei Monaten
  • 35 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in vier Monaten
  • 40 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in fünf oder mehr Monaten

Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden aber nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III oder Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 % angenommen.

Erstattungsfähige Kosten

Förderfähig sind grundsätzlich fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betrieblicheFixkosten gemäß der untenstehenden Liste.

Berücksichtigungsfähig sind dabei ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Sämtliche betrieblichen Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Juli 2021 entstehen und betriebsnotwendig bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind. Vertragsanpassungen, die nach dem 1. Juli 2021 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1. Juli 2021 führen. Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig.

Konkret werden folgende Kosten als erstattungsfähig definiert (Weitere Präzisierungen ergeben sich aus den FAQ):

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
  8. Grundsteuern
  9. Betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  11. Kosten für den prüfenden Dritten, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus anfallen
  12. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 11 gefördert. Ein Unternehmerlohn ist dabei nicht förderfähig.
  13. Kosten für Auszubildende
  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum Juli bis September 2021 angefallen sind.
  15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 bzw. bei später gegründeten Unternehmen in einem abweichenden Jahreszeitraum
  16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen: z.B. für die Anschaffung mobiler Luftreiniger, Kundenzählgeräte, Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken sowie die Schulung von Beschäftigten
  17. Investitionen in Digitalisierung bis zu 10.000 Euro im Förderzeitraum
  18. Gerichtskosten des Schuldners in Restrukturierungssachen oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz bis zu 20.000 Euro pro Monat

Das Fehlen einer Schlussrechnung für Kosten nach den Ziffern 14 und 16 zum Zeitpunkt der Antragstellung steht einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. In Anhang 3 der FAQ findet sich zudem eine ausführlichere Liste mit Beispielen für erstattungsfähige Kosten der Ziffern 14, 16und 17. Diese oder ähnliche Maßnahmen sind grundsätzlich förderfähig, sofern sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu deren Zielen stehen.

Zusätzlich zu diesen erstattungsfähigen Kosten gibt es im Rahmen von Sonderregelungen für bestimmte Branchen die Möglichkeit, weitere Kosten in Ansatz zu bringen. Dies gilt insbesondere für Einzelhändler, Kooperationen des Einzelhandels, Großhändler und professionelle Verwender. Auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus können diese somit – in Ergänzung zu den Abschreibungen nach Ziffer 4 (siehe oben) – auch die Wertverluste verderblicher oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (saisonale Ware) als erstattungsfähige Fixkosten geltend machen.

Die Berücksichtigung der Wertverluste erfolgt auf Grundlage einer nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung. Die Warenwertabschreibung berechnet sich im Rahmen der Antragstellung aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Letztere bezieht sich hierbei auf förderfähige – und zum jeweiligen Stichtag nicht bereits abverkaufte – Ware im Sinne dieser Sonderregelung. Stichtag für die Bewertung der Sommer-/Herbstsaisonware ist der 31. Juli 2021 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 % als Fixkosten in Ansatz gebracht werden. Alle Preise sind als Nettogrößen zu verstehen, d.h. Verkaufspreise sind um die Umsatzsteuer und Einkaufspreise um die Vorsteuer zu bereinigen. Für die Ermittlung des förderfähigen Betrags sind die kumulierten Abgabepreise jedoch mit mindestens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden. In Bezug auf die Berechnung der Förderung im Detail enthalten die FAQ auch ausführliche Beispielrechnungen, die zur Veranschaulichung dienen.

Es können im Rahmen der Warenwertabschreibung allerdings ausschließlich aktuelle Sommer-/Herbstsaisonwaren und verderbliche Waren in Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Juli 2021 eingekauft wurden und bis 30. September 2021 ausgeliefert wurden. Waren der entsprechenden Saison des Vorjahrs sind ausgeschlossen. Die Sonderregelung kann grundsätzlich sowohl von Unternehmen des Einzelhandels als auch von Kooperationen des Einzelhandels (sowie den oben genannten Großhändlern bzw. Herstellern) in Anspruch genommen werden. Dabei kann aber keine Erstattung von Abschreibungen derselben Ware sowohlbeim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation erfolgen.

Grundsätzlich sind bei Nutzung dieser Sonderregelung umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren bis zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung zu erfüllen. Insbesondere müssen bei der Schlussabrechnung Inventurbewertungenoder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderungen vorgelegt werden. Dabei ist auch eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Zu bewerten sind die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. Stichtag für diese Bewertung ist der 31. Dezember 2021.

Restart-Prämie

Alle antragsberechtigten Unternehmen, die im Zuge ihrer Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale nach Ziffer 12 (s.o.) eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschusszu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt dieser Zuschuss 40 % und im September 20 %. Die tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten können jedoch nur bis maximal zur Höhe der Personalkosten im Vergleichsmonat des Jahres 2019 herangezogen werden.

Neueinstellungen sind nur dann förderfähig, wenn es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte handelt. Unter die anderweitige Erhöhung der Beschäftigung fällt die Arbeitszeitausweitung bestehender Beschäftigungsverhältnisse sowie die Übernahme von Auszubildenden. Externe Kosten (z.B. Dienstleistungsverträge) können im Rahmen der Personalkostenhilfe hingegen nicht angesetzt werden.

Beihilferechtlicher Rahmen

Auch für die Überbrückungshilfe III Plus gelten die jeweils geltenden Vorgaben des EU-Beihilferechts. Diese legen den maximal zulässigen Rahmen für die jeweilige Förderung fest. Hierzu gibt es separate Beihilfe-FAQ.

Für Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, gilt im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen verschiedenen Regelungen, die sich hinsichtlich des zulässigen Förderhöchstbetrags und der Anforderungen unterscheiden. Dabei handelt es sich um folgende Regelungen:

  1. „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ggf. kumuliert mit der „De-Minimis-Verordnung“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 2 Mio. Euro)
  2. „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 10 Mio. Euro)
  3. „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich“ (s.u.)
  4. Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 11,8 Mio. Euro)
  5. Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie ggf. „De-Minimis-Verordnung“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12 Mio. Euro)
  6. Kumulierung der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich“ mit den unter 1, 2, 4 und 5 genannten Regelungen

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, fallen unter die „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.

Für die seit Juni 2021 existierende „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich“ gilt eine andere Systematik hinsichtlich des maximalen Förderrahmens. Zulässig ist diese Regelung für Unternehmen, die von Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder im Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. September 2021 entweder direkt bzw. indirekt betroffen waren. Dabei zielt die Systematik zur Berechnung des maximalen Förderrahmens auf den vom Unternehmen erlittenen Schaden im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019 ab. Dabei ist der Förderrahmen zwar auf maximal 40 Mio. Euro (Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus kumuliert) begrenzt, kann aber je nach Unternehmen deutlich variieren. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine direkte Kompensation dieses Schadens.

Die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich“ ist in erster Linie für solche Unternehmen relevant, deren Förderanspruch auf Basis der Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III denmaximal zulässigen beihilferechtlichen Rahmen auf Basis der bisherigen Regelungen überschreitet. Diese Unternehmen könnten durch die neue Regelung bessergestellt werden und damit ihren vollen Förderanspruch realisieren. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt aber von der spezifischen Betroffenheit von Schließungsanordnungen und dem jeweils erlittenen finanziellen Schaden ab. Die FAQ erhalten einige Anwendungsbeispiele, die diese Systematik veranschaulichen.

Antragsberechtigte Unternehmen sollten in jedem Fall beachten, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag insgesamt nicht überschritten wird.

Antragstellung

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus muss wie bisher grundsätzlich über einen prüfenden Dritten – also z.B. einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – im Namen des Unternehmens erfolgen. Verbundene Unternehmen im Sinne der entsprechenden EU-Definition dürfen nur einen Antrag für alle mit ihnen verbundenen Unternehmen stellen.

Die Antragstellung ist seit dem 23. Juli über die bereits bekannte Online-Plattformmöglich. Anträge können dabei auch nach Ende des Förderzeitraums bis spätestens zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Dies gilt sowohl für Erstanträge als auch für nachträgliche Änderungsanträge – letztere sind nur einmal möglich. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass erhaltene Zuschüsse in derSteuererklärung als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen sind. Für verbundene Unternehmen gelten hier Besonderheiten, die in den FAQ erläutert werden. 

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt, dass die Überbrückungshilfe für einen vierten Förderzeitraum fortgeführt wird. Auch wenn sich angesichts deutlich gelockerter Einschränkungen die wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen deutlich verbessert hat, verzeichnen manche Branchen weiterhin hohe Umsatzeinbußen. Ihnen muss daher geholfen werden. Obwohl die Überbrückungshilfe in ihrer Konstruktion sehr komplex und damit nicht ideal ist, gilt: Die in den vergangenen Monaten beschlossenen substanziellen Anpassungen bei den Förderbedingungen – die auch für die Überbrückungshilfe III Plus maßgeblich bleiben – sind aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES erfreulich. DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich unter anderem erfolgreich dafür eingesetzt, dass Warenwertschreibungen nicht nur grundsätzlich förderfähig werden, sondern auch gerade die Kooperationen der Einzelhändler entsprechende Erstattungen erhalten können. Mit Blick auf das derzeitige Infektionsgeschehen und die perspektivischen Überlegungen der Politik ist zudem zu hoffen, dass ein weiterer – dann fünfter – Förderzeitraum der Überbrückungshilfe nicht nötig sein wird. Ein neuerlicher Lockdown, der wiederum massive Umsatzeinbußen der Unternehmen mit sich bringen würde, ist in jedem Fall zu verhindern.

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