Überbrückungshilfe IV: Aktualisierung der Förderbedingungen

Die Förderbedingungen für die neue Überbrückungshilfe IV stehen seit Anfang Januar grundsätzlich fest, wurden kürzlich aber erneut angepasst. Unternehmen mit entsprechenden Umsatzeinbußen können Anträge für den verlängerten Förderzeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2022 stellen. Auch entsprechende Änderungsanträge sowie ein nachträglicher Wechsel zwischen Überbrückungshilfe und Neustarthilfe sind möglich. Die allgemeinen Konditionen für eine finanzielle Unterstützung bleiben ansonsten unverändert.

Berlin, 28.01.2022 – Die Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen ist in ihren mittlerweile fünften Förderzeitraum eingetreten, der allerdings unter dem Namen „Überbrückungshilfe IV“ firmiert. Nachdem die Nachfrage nach der Überbrückungshilfe im vergangenen Sommer etwas abgenommen hatte, stieg die Zahl der Antragstellungen für die Überbrückungshilfe III Plus im Laufe des Herbsts wieder an. Im Zuge stärkerer Einschränkungen des Geschäftslebens zur Eindämmung der Corona-Pandemie entschloss sich die damalige Bundesregierung bereits Ende November zu einer Fortführung der Überbrückungshilfeim Jahr 2022. Die neue Bundesregierung konkretisierte daraufhin in Abstimmung mit den Ländern die Förderbedingungen, die sich gleichwohl stark an denen des vorherigen Förderzeitraums orientieren. Die neuen Antrags- und Förderbedingungen wurden schließlich am 6. Januar wie üblich im Rahmen von FAQ online veröffentlicht. Unternehmen mit entsprechend hohen Umsatzeinbußen können nun – über einen prüfenden Dritten – Anträge auf Überbrückungshilfe IV stellen. Daneben existiert weiterhin die sogenannte „Neustarthilfe“. Sie richtet sich primär an Soloselbständige und Kleinstunternehmen. Deren jüngst aktualisierte Förderbedingungen ergeben sich ebenfalls aus separaten online einsehbaren FAQ. Mittlerweile ist auch ein nachträglicher Wechsel zwischen Überbrückungshilfe und Neustarthilfe möglich.

Wir geben Ihnen an dieser Stelle einen Überblick zu den relevanten Antrags- und Förderbedingungen und aktualisieren die Hinweise – sofern notwendig – regelmäßig. Maßgeblich sind die detaillierteren Ausführungen in den FAQ.

Zuletzt aktualisiert: 17. Mai 2022 (Änderungen im Text kursiv hervorgehoben: Nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe und Neustarthilfe)

Antragsberechtigung

Grundsätzlich sind alle Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde mit einem weltweiten Umsatz von bis zu 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige bzw. Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 antragsberechtigt, die in mindestens einem dieser Monate einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 erlitten haben. Als Unternehmen gilt dabei grundsätzlich jede rechtlich selbstständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die zum Stichtag 29. Februar 2020 oder 31. Dezember 2021 mindestens einen Beschäftigten hatte.

Darüber hinaus sind von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmensowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebrancheauch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben. Solche Unternehmen sind grundsätzlich antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 % ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen bzw. einer der genannten Branchen erzielt haben.

Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 % des Umsatzes des Jahres 2019, soll zwar grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt hingegen nicht, wenn der prüfende Dritte bestätigt, dass das antragstellende Unternehmen dennoch individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und Gründe darlegen kann, die eine positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 nachvollziehbar erscheinen lassen. Als entsprechender Nachweis gilt z.B., dass das Unternehmen in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist bzw. war.

Zudem gilt – ausschließlich für die Monate Januar und Februar – eine Sonderregel: Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs für denZeitraum vom 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022 nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. Der Antragsteller hat in diesem Fall die Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber mit Blick auf die wirtschaftliche Beeinträchtigung glaubhaft darzulegen. Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle ist der prüfende Dritte zudem verpflichtet, die Angaben des Antragstellers der jeweiligen Bewilligungsstelle vorzulegen.

Grundsätzlich nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die auf allgemeine wirtschaftliche Faktoren wie Liefer- oder Materialengpässe zurückzuführen sind. Ebenso wenig sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung oder Betriebsferien ergeben, coronabedingt.

Reguläre Förderhöhe und Abschlagszahlungen

Der maximale Zuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe IV beträgt 10 Mio. Euro pro Fördermonat pro Unternehmen. Dies gilt ebenfalls für verbundene Unternehmen. Gleichwohl sind hierbei die beihilferechtlichen Obergrenzen zu beachten. In ihrer Struktur erfolgt die Förderung – wie schon bisher bei der Überbrückungshilfe – gestaffelt in Abhängigkeit vom jeweiligen Umsatzrückgang. Dabei gelten nun folgende Grenzwerte:

  • Erstattung von 90 % der erstattungsfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch im Fördermonat gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % und unter 50 %

Da die Berechnung für jeden Monat einzeln vorgenommen wird, erfolgt keine Erstattung bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 30 % im betreffenden Monat. Kleine und Kleinstunternehmen sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Ähnliche Regelungen gelten für Unternehmen, die erst nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden.

Bei Erstantragstellung bis zum 15. Juni 2022 erhalten die Unternehmen Abschlagszahlungen auf die beantragte Überbrückungshilfe IV. Diese Abschlagszahlungen werden auf Grundlage des regulären Antrags gewährt, ohne dass ein separater Antrag notwendig wäre. Die Höhe der Abschlagszahlung beträgt 50 % der beantragten Förderung insgesamt und ist zudem auf maximal 100.000 Euro pro Fördermonat gedeckelt.

Eigenkapitalzuschuss

Für Unternehmen mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 werden im Rahmen des sogenannten „Eigenkapitalzuschusses“ bei der Überbrückungshilfe IV folgende Aufschläge auf die reguläre Überbrückungshilfe für jeden Fördermonat gewährt, für den das Unternehmen grundsätzlich antragsberechtigt ist:

  • 30 % für alle Unternehmen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen
  • 50 % für Unternehmen, die von Absagen von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen waren, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufweisen

Erstattungsfähige Kosten

Förderfähig sind grundsätzlich fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betrieblicheFixkosten gemäß der untenstehenden Liste.

Berücksichtigungsfähig sind dabei ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Sämtliche betrieblichen Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2022 entstehen und betriebsnotwendig bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind. Vertragsanpassungen, die nach dem 1. Januar 2022 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1. Januar 2022 führen. Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass Barzahlungen als Kosten grundsätzlich nicht akzeptiert werden. Vorkasserechnungen werden akzeptiert, wenn die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden kann. Ansonsten können diese in der Schlussabrechnung angesetzt werden, wenn der Nachweis der Lieferung und Leistung innerhalb der Antragsfrist erbracht wurde.

Konkret werden folgende Kosten als erstattungsfähig definiert (Weitere Präzisierungen ergeben sich aus den FAQ):

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
  8. Grundsteuern
  9. Betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
  11. Kosten für den prüfenden Dritten, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe IV anfallen
  12. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 11 gefördert. Ein fiktiver bzw. kalkulatorischer Unternehmerlohn und generell Lebenshaltungskosten selbständiger Unternehmer Unternehmerin sind dabei nicht förderfähig.
  13. Kosten für Auszubildende
  14. Marketing- und Werbekosten; maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 bzw. bei später gegründeten Unternehmen in einem abweichenden Jahreszeitraum und abzüglich des bereits im Rahmen der vorherigen Förderzeiträume beantragten Volumens
  15. Ausgaben für Hygienemaßnahmen: z.B. für die Anschaffung mobiler Luftreiniger, Kundenzählgeräte, Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken sowie die Schulung von Beschäftigten. An dieser Stelle ebenfalls förderfähig sind Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Kosten durch eigenes Personal oder Beauftragung eines Dienstleisters angefallen sind. Diese Kosten können nicht doppelt und nur für den Zeitraum in Ansatz gebracht werden, in dem die Branche, der das antragsstellende Unternehmen zuzuordnen ist, tatsächlich noch von Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) betroffen ist. Vor dem Hintergrund der beschlossenen schrittweisen Lockerungen entfällt die Förderfähigkeit für diesen Posten ab dem 20. März 2022 gänzlich. Das Fehlen einer Schlussrechnung für diese Kosten zum Zeitpunkt der Antragstellung steht einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. In Anhang 3 der FAQ findet sich zudem eine ausführlichere Liste mit Beispielen für erstattungsfähige Hygienemaßnahmen.
  16. Gerichtskosten des Schuldners in Restrukturierungssachen oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz bis zu 20.000 Euro pro Fördermonat

Zusätzlich zu diesen erstattungsfähigen Kosten gibt es weiterhin im Rahmen von Sonderregelungen für bestimmte Branchen die Möglichkeit, weitere Kosten in Ansatz zu bringen. Abgesehen von der Pyrotechnik-, Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche gilt dies insbesondere für Einzelhändler, Kooperationen des Einzelhandels, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender. Auch im Rahmen der Überbrückungshilfe IV können diese letztgenannten Unternehmen somit – in Ergänzung zu den Abschreibungen nach Ziffer 4 (siehe oben) – auch die Wertverluste verderblicher oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (saisonale Ware) als erstattungsfähige Fixkosten geltend machen (Anhang 2 der FAQ).

Es können im Rahmen der Warenwertabschreibung allerdings ausschließlich aktuelle Herbst-/Wintersaisonwaren und verderbliche Waren in Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2022 eingekauft wurden und bis 31. März 2022 ausgeliefert wurden. Zudem können Frühjahrs-/Sommersaisonwaren in Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2022 eingekauft wurden und bis 30. Juni 2022 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Waren der entsprechenden Saison des Vorjahrs sind ausgeschlossen. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen. Die Sonderregelung kann grundsätzlich sowohl von Unternehmen des Einzelhandels als auch von Kooperationen des Einzelhandels (sowie den oben genannten Großhändlern bzw. Herstellern) in Anspruch genommen werden. Dabei kann aber keine Erstattung von Abschreibungen derselben Ware sowohlbeim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation erfolgen. Generell gelten alle Einzelhandelsunternehmen, die in einem Vergleichsmonat im Jahr 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielten, für die Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt.

Die Berücksichtigung der Wertverluste erfolgt auf Grundlage einer nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung. Die Warenwertabschreibung berechnet sich im Rahmen der Antragstellung aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Letztere bezieht sich hierbei auf förderfähige – und zum jeweiligen Stichtag nicht bereits abverkaufte – Ware im Sinne dieser Sonderregelung. Stichtag für die Bewertung der Herbst-/Wintersaisonware ist der 31. Januar 2022 – bzw. bei Frühjahrs-/Sommersaisonware der 30. April 2022 – oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 % als Fixkosten in Ansatz gebracht werden. Alle Preise sind als Nettogrößen zu verstehen, d.h. Verkaufspreise sind um die Umsatzsteuer und Einkaufspreise um die Vorsteuer zu bereinigen. Für die Ermittlung des förderfähigen Betrags sind die kumulierten Abgabepreise jedoch mit mindestens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden. In Bezug auf die Berechnung der Förderung im Detail enthalten die FAQ auch ausführliche Beispielrechnungen, die zur Veranschaulichung dienen.

Grundsätzlich sind bei Nutzung dieser Sonderregelung umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren bis zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung zu erfüllen. Insbesondere müssen bei der Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderungen vorgelegt werden. Dabei ist auch eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Zu bewerten sind die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. Stichtag für die Bewertung der Herbst-/Wintersaisonware ist der 30. Juni 2022 sowie für die Bewertung der Frühjahrs-/Sommersaisonware der 30. September 2022.

Beihilferechtlicher Rahmen

Auch für die Überbrückungshilfe IV gelten die jeweiligen Vorgaben des EU-Beihilferechts. Diese legen den maximal zulässigen Rahmen für die jeweilige Förderung fest. Hierzu gibt es separate Beihilfe-FAQ.

Für Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, gilt im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen verschiedenen Regelungen, die sich hinsichtlich des zulässigen Förderhöchstbetrags und der Anforderungen unterscheiden. Dabei handelt es sich um folgende Regelungen:

  1. „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ggf. kumuliert mit der „De-Minimis-Verordnung“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 2,5 Mio. Euro)
  2. „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12 Mio. Euro)
  3. „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich“ (s.u.)
  4. Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 14,3 Mio. Euro)
  5. Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie „De-Minimis-Verordnung“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 14,5 Mio. Euro)
  6. Kumulierung der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich“ mit den unter 1, 2, 4 und 5 genannten Regelungen

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.

Für die seit Juni 2021 existierende „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich“ gilt eine andere Systematik hinsichtlich des maximalen Förderrahmens. Zulässig ist diese Regelung für Unternehmen, die von Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder im Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2022 entweder direkt bzw. indirekt betroffen waren. Dabei zielt die Systematik zur Berechnung des maximalen Förderrahmens auf den vom Unternehmen erlittenen Schaden im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019 ab. Dabei ist der Förderrahmen zwar auf maximal 40 Mio. Euro begrenzt, kann aber je nach Unternehmen deutlich variieren. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine direkte Kompensation dieses Schadens.

Die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich“ ist in erster Linie für solche Unternehmen relevant, deren Förderanspruch auf Basis der Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III denmaximal zulässigen beihilferechtlichen Rahmen auf Basis der anderen Regelungen überschreitet. Diese Unternehmen könnten durch diese Regelung bessergestellt werden und damit ihren vollen Förderanspruch realisieren. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt aber von der spezifischen Betroffenheit von Schließungsanordnungen und dem jeweils erlittenen finanziellen Schaden ab. Die FAQ erhalten einige Anwendungsbeispiele, die diese Systematik veranschaulichen.

Unternehmen, die ihren Antrag auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe stellen, können nur eine Förderung in Höhe von bis zu 70 % ihrer ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2022) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Millionen Euro) darf die gewährte Hilfe bis zu 90 % der ungedeckten Fixkosten betragen.

Die absolute Obergrenze für Förderungen aus der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV beträgt insgesamt 54,5 Millionen Euro, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der oben genannten Beihilferahmen erhalten hat. Die Obergrenze ergibt sich aus den 14,5 Millionen Euro aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis- sowie Fixkostenhilfe, sowie der Höchstgrenze von 40 Millionen Euro aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich.

Antragsberechtigte Unternehmen sollten in jedem Fall darauf achten, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag insgesamt nicht überschritten wird.

Antragstellung

Die Beantragung der Überbrückungshilfe IV muss wie bisher über einen prüfenden Dritten – also z.B. einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – im Namen des Unternehmens erfolgen. Verbundene Unternehmen im Sinne der entsprechenden EU-Definition dürfen nur einen Antrag für alle mit ihnen verbundenen Unternehmen stellen. Die Antragstellung kann für beliebig viele Monate im Förderzeitraum von Januar bis März 2022 erfolgen.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV ist über die bereits bekannteOnline-Plattformmöglich. Sowohl Erstanträge als auch Änderungsanträge können grundsätzlich bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Spätere Änderungsanträge können voraussichtlich auch noch bis zum 30. September 2022 gestellt werden, sofern sich die Änderung nicht auf eine verlängerte Förderung bezieht. Eine Antragstellung ist – abgesehen von Änderungsanträgen – grundsätzlich nur einmal möglich.

Eine ausführliche Schlussabrechnung ist in jedem Fall erforderlich und erfolgt wie die Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022 vorgelegt werden.

Wechsel zwischen Überbrückungshilfe und Neustarthilfe

Den Antragstellenden wird grundsätzlich ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV eingeräumt. Sie können nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Überbrückungshilfe IV zur Neustarthilfe 2022 wechseln – oder umgekehrt –, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen. Von dem Wahlrecht können allerdings nur diejenigen Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde. Zudem müssen Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird (Verzichtserklärung). Mit der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit. Einer gesonderten Aufhebung des Bescheids durch die Bewilligungsstelle bedarf es nicht. Das Wahlrecht kann bis zum Ende der regulären Antragsfrist am 15. Juni 2022 ausgeübt werden. Eine Schlussabrechnung darf zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht eingereicht worden sein.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt, dass die Überbrückungshilfe auch für einen fünften Förderzeitraum verlängert wurde. Es ist auch mit Blick auf die angespannte Lage vieler Unternehmen nachvollziehbar, dass die Bundesregierung beschlossen hat, die Überbrückungshilfe – anders als ursprünglich geplant – noch bis Ende Juni 2022 fortzuführen. Bedauerlich ist gleichwohl, dass die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe IV in einigen Punkten hinter die Konditionen der vergangenen Förderzeiträume zurückfallen. So ist die maximale Fixkostenerstattung wieder auf 90 % gedeckelt. Zudem sind einzelne Arten von Fixkosten mittlerweile nicht mehr erstattungsfähig. Auf der anderen Seite wurde der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss zumindest etwas flexibler gestaltet. Keineswegs nachvollziehbar ist darüber hinaus, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe weiterhin keine Kompensation der Lebenshaltungskosten selbständiger Unternehmer möglich ist. DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich wiederholt gegenüber den zuständigen Bundesministerien dafür eingesetzt, dass ein kalkulatorischer Unternehmerlohn förderfähig wird. Die Möglichkeit, hier für mehr Fairness zu sorgen, hat die Bundesregierung leider nicht genutzt. Trotz des Auslaufens der meisten coronabedingten Einschränkungen des Geschäftsbetriebs ist mit Blick auf neue Belastungen im Zuge der gestiegenen Inflation die finanzielle Lage vieler Unternehmen weiterhin angespannt. Um den Unternehmen in dieser Lage wirksam helfen zu können, wäre allerdings eine Neuorientierung der Überbrückungshilfe mit verändertem Fokus erforderlich.

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