Update Überbrückungshilfe III: Veröffentlichung der aktualisierten Förderbedingungen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 10. Februar die umfangreichen Förderbedingungen zur Überbrückungshilfe III im Rahmen eines FAQ veröffentlicht. Seitdem können auch endlich Anträge gestellt werden. Die Förderbedingungen wurden seitdem jedoch mehrfach überarbeitet und nachgebessert.

Berlin, 16.04.2021 – Nachdem im Januar erste Dokumente zu den Programmbedingungen der Überbrückungshilfe III veröffentlicht wurden, mussten die Unternehmen lange auf die detaillierten Antrags- und Förderbedingungen warten. Nach einer erfolgten Einigung zwischen Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Bundesfinanzministerium (BMF) wurden am 10. Februar 2021 endlich die konkreten Konditionen der Überbrückungshilfe III in Form eines FAQ online veröffentlicht. Auch die Antragstellung durch die Unternehmen ist seitdem möglich. In den folgenden Wochen gab es immer wieder nachträgliche Änderungen im Rahmen des FAQ, die für die Unternehmen von großer Relevanz sind. Wir aktualisieren die Hinweise an dieser Stelle deshalb regelmäßig. Maßgeblich sind die ausführlicheren Ausführungen im FAQ.

Letzte Aktualisierung: 28. Juni 2021, 14.00 Uhr (Änderungen im Text kursiv hervorgehoben)

Hinweis: Die DATEV hat am 8. März ein Excel-Tool veröffentlicht, mit dem Unternehmen vorläufig ihre Antragsberechtigung sowie die voraussichtliche Höhe der Förderung kalkulieren können. Dieses Tool kann kostenlos auf der Homepage der DATEV heruntergeladen werden. Es ersetzt allerdings nicht die detaillierte Vorbereitung und Durchführung der eigentlichen Antragstellung.

Antragsberechtigung

Grundsätzlich sind alle Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde mit einem weltweiten Umsatz von bis zu 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige bzw. Angehörige der Freien Berufe für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in mindestens einem dieser Monate einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 erlitten haben. Als Unternehmen gilt dabei grundsätzlich jede rechtlich selbstständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform. 

Darüber hinaus sind von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines
Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 % ihres Umsatzes in einer der genannten Branchen erzielt haben.

Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 % des Umsatzes des Jahres 2019, soll zwar grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt hingegen nicht, wenn der prüfende Dritte bestätigt, dass das antragstellende Unternehmen dennoch individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und Gründe darlegen kann, die eine positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 nachvollziehbar erscheinen lassen. Als entsprechender Nachweis soll z.B. gelten, dass das Unternehmen in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist bzw. war.

Unternehmen, die bereits November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind für die jeweiligen Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden – neben anderen vergleichbaren Leistungen – auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

Reguläre Förderhöhe und Abschlagszahlungen

Der maximale Zuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe III beträgt grundsätzlich 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat, während der maximale Zuschuss für verbundene Unternehmen 3 Mio. Euro pro Fördermonat beträgt. In ihrer Struktur erfolgt die Förderung – wie schon bisher bei der Überbrückungshilfe – gestaffelt in Abhängigkeit vom jeweiligen Umsatzrückgang. Dabei gelten folgende Grenzwerte:

  • Erstattung von 100 % der erstattungsfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch im Fördermonat gegenüber dem Vergleichsmonat
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % und unter 50 %

Da die Berechnung für jeden Monat einzeln vorgenommen wird, erfolgt keine Erstattung bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 30 % im betreffenden Monat. 

Zunächst erhalten die Unternehmen Abschlagszahlungen auf die beantragte Überbrückungshilfe III. Diese Abschlagszahlungen werden auf Grundlage des regulären Antrags gewährt, ohne dass ein separater Antrag notwendig wäre. Die Höhe der Abschlagszahlung beträgt 50 % der beantragten Förderung insgesamt und ist zudem auf maximal 100.000 Euro pro Fördermonat gedeckelt. Seit Mitte März erfolgen durch die Bewilligungsstellen der Länder auch Prüfungen und Auszahlungen der vollständigen Überbrückungshilfe III an die Unternehmen. 

Eigenkapitalzuschuss

Für Unternehmen mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % – in mindestens 3 Monaten innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 – werden im Rahmen eines sogenannten „Eigenkapitalzuschusses“ folgende Aufschläge auf die reguläre Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

  • 25 % auf die Summe der Fixkostenerstattung (gemäß Ziffern 1 bis 11, siehe unten) bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in drei Monaten
  • 35 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in vier Monaten
  • 40 % auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in fünf oder mehr Monaten

Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden aber nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 % angenommen.

Erstattungsfähige Kosten

Förderfähig sind grundsätzlich fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betrieblicheFixkosten gemäß der untenstehenden Liste. 

Berücksichtigungsfähig sind dabei ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 und Ziffer 15 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind. Vertragsanpassungen, die nach dem 1. Januar 2021 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 und Ziffer 15 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1. Januar 2021.

Konkret werden folgende Kosten als erstattungsfähig definiert (Weitere Präzisierungen ergeben sich aus den FAQ):

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
  8. Grundsteuern
  9. Betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  11. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen
  12. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert. Ein Unternehmerlohn ist dabei nicht förderfähig.
  13. Kosten für Auszubildende
  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. Auch Kosten für die Anschaffung oder Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen – z.B. für eine technische Sicherheitseinrichtung – sind dabei erstattungsfähig.
  15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 bzw. bei später gegründeten Unternehmen in einem abweichenden Jahreszeitraum
  16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen: z.B. für die Anschaffung mobiler Luftreiniger, Kundenzählgeräte, Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken sowie die Schulung von Beschäftigten

Das Fehlen einer Schlussrechnung für Kosten nach den Ziffern 14 und 16 zum Zeitpunkt der Antragstellung steht einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. In Anhang 4 der FAQ findet sich zudem eine ausführlichere Liste mit Beispielen für erstattungsfähige Kosten der Ziffern 14 und 16 (Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen). Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, sofern sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu deren Zielen stehen. Eine Begründung und Einzelfallprüfung durch die jeweilige Bewilligungsstelle sind dennoch erforderlich.

Zusätzlich zu diesen erstattungsfähigen Kosten gibt es im Rahmen von Sonderregelungen für bestimmte Branchen die Möglichkeit, weitere Kosten in Ansatz zu bringen. Dies gilt insbesondere für Einzelhändler, Kooperationen des Einzelhandels, Großhändler, Hersteller und professionelle Verwender. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können diese somit – in Ergänzung zu den Abschreibungen nach Ziffer 4 (siehe oben) – auch die Wertverluste verderblicher bzw. saisonaler Ware der Wintersaison 2020/21 sowie der Frühlings-/Sommersaison 2021 als erstattungsfähige Fixkosten geltend machen.

Die Berücksichtigung der Wertverluste erfolgt auf Grundlage einer nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung. Die Warenwertabschreibung berechnet sich im Rahmen der Antragstellung aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Letztere bezieht sich hierbei auf förderfähige – und zum jeweiligen Stichtag nicht bereits abverkaufte – Ware im Sinne dieser Sonderregelung. Stichtag für die Bewertung der Wintersaisonware ist der 30. Juni 2021, Stichtag für die Bewertung der Frühlings-/Sommersaisonware der 31. Dezember 2021. Sonstige, nicht förderfähige Ware bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 % als Fixkosten in Ansatz gebracht werden. Alle Preise sind als Nettogrößen zu verstehen, d.h. Verkaufspreise sind um die Umsatzsteuer und Einkaufspreise um die Vorsteuer zu bereinigen. Für die Ermittlung des förderfähigen Betrags sind die kumulierten Abgabepreise jedoch mit mindestens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden. In Bezug auf die Berechnung der Förderung im Detail enthalten die FAQ auch ausführliche Beispielrechnungen, die zur Veranschaulichung dienen.

Es können im Rahmen der Warenwertabschreibung allerdings ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren in Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. Zudem können Frühlings-/Sommersaisonwaren in Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2021 eingekauft wurden und bis 31. Mai 2021 ausgeliefert wurden. Waren der entsprechenden Saison des Vorjahrs sind ausgeschlossen. Die Sonderregelung kann grundsätzlich sowohl von Unternehmen des Einzelhandels als auch von Kooperationen des Einzelhandels (sowie den oben genannten Großhändlern bzw. Herstellern) in Anspruch genommen werden. Dabei kann aber keine Erstattung von Abschreibungen derselben Ware sowohlbeim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation erfolgen.

Grundsätzlich sind bei Nutzung dieser Sonderregelung umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren bis zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung zu erfüllen. Insbesondere müssen bei der Schlussabrechnung Inventurbewertungen  oder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderungen vorgelegt werden. Dabei ist auch eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Zu bewerten sind die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. Stichtag für diese Bewertung ist der 30. Juni 2021 bzw. der 31. Dezember 2021. 

Beihilferechtlicher Rahmen

Auch für die Überbrückungshilfe III (inklusive des Eigenkapitalzuschusses) gelten die jeweils geltenden Vorgaben des EU-Beihilferechts. Diese legen den maximal zulässigen Rahmen für die jeweilige Förderung fest. Hierzu gibt es ein separates Beihilfe-FAQ. Am 28. Januar 2021 hat die Europäische Kommission den beihilferechtlichen Rahmen verlängert, erweitert und die beihilferechtlichen Obergrenzen erhöht. Mit der Umsetzung dieser Vorgaben in nationales Recht eröffnet sich damit für Unternehmen ein wesentlich höherer Rahmen. Auch danach ist es zu weiteren Anpassungen des beihilferechtlichen Rahmens gekommen.

Für Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, gilt im Rahmen der Überbrückungshilfe III ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen verschiedenen Regelungen, die sich hinsichtlich des zulässigen Förderhöchstbetrags und der Anforderungen unterscheiden. Die jeweiligen Förderhöchstbeträge  haben sich durch Nachverhandlungen noch einmal deutlich erhöht. Dabei handelt es sich um folgende Regelungen:

  1. „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ggf. kumuliert mit der „De-Minimis-Verordnung“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 2 Mio. Euro)
  2. „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 10 Mio. Euro)
  3. Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 11,8 Mio. Euro)
  4. Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie ggf. „De-Minimis-Verordnung“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12 Mio. Euro) Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, fallen unter die „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.

Seit Ende Juni 2021 besteht zudem optional die Möglichkeit, Überbrückungshilfe III auf Grundlage der neuen „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich“ zu beantragen. Zulässig ist dies für Unternehmen, die von Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder im Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 entweder direkt bzw. indirekt betroffen waren. Dabei zielt die Systematik zur Berechnung des maximalen Förderrahmens auf den vom Unternehmen erlittenen Schaden im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019 ab. Somit ist der Förderrahmen in diesem Fall nicht pauschalgedeckelt. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine direkte Kompensation dieses Schadens.  

Die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich“ ist in erster Linie für solche Unternehmen relevant, deren Förderanspruch auf Basis der Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III denmaximal zulässigen beihilferechtlichen Rahmen auf Basis der bisherigen Regelungen überschreitet. Diese Unternehmen könnten durch die neue Regelung bessergestellt werden und damit ihren vollen Förderanspruch realisieren. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt aber von der spezifischen Betroffenheit von Schließungsanordnungen und dem jeweils erlittenen finanziellen Schaden ab. Der Förderanspruch selbst erhöht sich durch die neue beihilferechtliche Regelung nicht. Die FAQ erhalten einige Anwendungsbeispiele, die diese Systematik veranschaulichen. Eine Kumulierung von Beihilfen auf Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich“ mit Beihilfen auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der „De-minimis-Verordnung“ ist grundsätzlich möglich. Bei anderen Regelungen ist insbesondere sicherzustellen, dass sich die Zeiträume, für die unterschiedliche Grundlagen herangezogen werden, nicht überschneiden.

Antragsberechtigte Unternehmen sollten in jedem Fall beachten, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag insgesamt nicht überschritten wird.

Antragstellung

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III muss wie bisher grundsätzlich über einen prüfenden Dritten – also z.B. einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – im Namen des Unternehmens erfolgen. Ausgenommen sind lediglich die Anträge von Soloselbständigen für die „Neustarthilfe“. Verbundene Unternehmen im Sinne der entsprechenden EU-Definition dürfen nur einen Antrag für alle mit ihnen verbundenen Unternehmen stellen. 

Die Antragstellung ist seit dem 10. Februar über die bereits bekannte Online-Plattform  möglich. Anträge können dabei auch nach Ende des Förderzeitraums bis spätestens zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Dies gilt sowohl für Erstanträge als auch für nachträgliche Änderungsanträge. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass erhaltene Zuschüsse in der Steuererklärung als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassensind. Für verbundene Unternehmen gelten hier Besonderheiten, die in den FAQ erläutert werden.

Härtefallregelungen

Über die reguläre Überbrückungshilfe III hinaus haben sich Bund und Länder auf ergänzende Härtefallhilfen für solche Unternehmen geeinigt, die von den bisherigen Hilfen aufgrund spezifischer Fallkonstellationen trotz wirtschaftlicher Notlage nicht erfasst sind. Im Rahmen dieser Härtefallhilfen können die Länder auf Grundlage von Einzelfallprüfungen Unternehmen fördern, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen.

Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich dabei grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe soll im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2021.

Die Kriterien zur Antragsberechtigung werden vom jeweiligen Land in Anlehnung an die Überbrückungshilfen III festgelegt. Dabei umfassen die erforderlichen Angaben ablehnende Bescheide bisheriger Förderanträge bzw. die Darlegung der Gründe für die fehlende Antragsberechtigung in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern. Die Antragstellung erfolgt bei den Ländern und wie bei der Überbrückungshilfe III grundsätzlich über prüfende Dritte. Die zuständige Bewilligungsstelle des Landes soll dann in eigener Regie über die Art und Höhe der Hilfe im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entscheiden. 

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt, dass die Überbrückungshilfe III nach einem deutlich zu langen Vorlauf seit dem 10. Februar endlich beantragt werden kann. Dies war angesichts des fortdauernden Lockdowns auch dringend nötig, damit die betroffenen Unternehmen doch noch die versprochene finanzielle Unterstützung erhalten. Sowohl die Abschlagszahlungen als auch die Auszahlungen der gesamten Fördersumme müssen dafür aber so schnell wie möglich nach Antragstellung ausgezahlt werden. Die in den vergangenen Monaten beschlossenen substanziellen Anpassungen bei den Förderbedingungen sind aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES erfreulich. Dass etwa Wertverluste von Saisonware – wenn auch unter strengen Voraussetzungen – erstattungsfähig sind, bietet den vom Lockdown betroffenen Händlern zusätzliche Liquidität. DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich zudem – erfolgreich – dafür eingesetzt, dass auch die Kooperationen der Einzelhändler entsprechende Erstattungen erhalten können. Es bleibt zu hoffen, dass die Überbrückungshilfe III für die meisten Händler rechtzeitig kommt, um Insolvenzen und Geschäftsaufgaben in größerer Zahl zu verhindern. Zudem ist darauf zu achten, dass die Komplexität der Antragsbedingungen – und damit auch der Aufwand der Antragstellung – durch die nachträglichen Anpassungen nicht unbegrenzt steigt. Denn beides ist bereits jetzt sehr hoch.

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