Die 19. Landesdatenschutzbehörde – Das Bundeskartellamt untersagt Facebook die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen

„Wir nehmen bei Facebook für die Zukunft eine Art innere Entflechtung bei den Daten vor.“ Mit diesen Worten bekräftigt der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, die Forderung an Facebook, seine Marktmacht nicht dazu zu nutzen, Nutzerdaten von verschiedenen Diensten ohne Einwilligung zusammenzuführen.

Köln, 13.02.2019 – Die derzeitigen Geschäftsbedingungen von Facebook setzen als Nutzungsbedingung voraus, dass Facebook auch außerhalb der Facebook-Seiten Daten über die Nutzer im Internet oder auf Smartphone-Apps sammelt und den Facebook-Nutzerkonto zuordnet. Das bedeutet, dass Facebook die eigenen Daten mit Daten von konzerneigenen Diensten wie WhatsApp und Instagram, aber auch mit von Drittwebseiten gesammelten Daten zusammenführt.

Die 19. Landesdatenschutzbehörde – Das Bundeskartellamt untersagt Facebook die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen. Diese Vorgehensweise hat das Bundeskartellamt mit Datum vom 07. Februar 2019 nunmehr untersagt und dem Unternehmen weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt. Nach Ansicht des Bundeskartellamtes dürfe Facebook zwar weiterhin Daten über Dienste wie WhatsApp und Instagram sammeln, diese aber nicht mehr ohne explizite und freiwillige Einwilligung des Nutzers seinem Facebook Konto zuordnen. Findet die Einwilligung nicht statt, müssen die Daten der einzelnen Dienste voneinander getrennt bleiben. Entsprechendes gilt auch bezüglich Daten, die über Internetseiten von Drittanbietern generiert wurden.

Das Bundeskartellamt begründet seinen Schritt mit der Marktmacht, welche das Unternehmen Facebook mittlerweile innehat und dementsprechend besondere kartellrechtliche Pflichten berücksichtigen müsse. Denn Nutzer haben, so Andreas Mundt, nur zwei Möglichkeiten: Entweder sie akzeptieren die Datenzusammenführung oder sie verzichten auf Facebook oder andere Dienste wie Instagram oder WhatsApp. Dadurch entfalle die Freiwilligkeit und Facebook lege ein verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen im Sinne des § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an den Tag.

Das Bundeskartellamt gibt Facebook nun zwölf Monate Zeit, sein Verhalten zu ändern und innerhalb von vier Monaten Lösungsvorschläge vorlegen, wie es die Daten von Drittanbietern sowie der konzerneigenen Dienste künftig sammeln und verarbeiten will, wenn die Einwilligung der Nutzer fehle.

Facebook hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Beschwerde einzulegen. Denn erstens habe Facebook nach eigenem Dafürhalten keine marktbeherrschende Stellung. Weiterhin verstoße Facebook nicht gegen die EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und drittens sei das Kartellamt für Verstöße gegen die DSGVO auch nicht zuständig.

Über die Beschwerde wird das OLG Düsseldorf zu befinden haben.

Um die Frage der Zuständigkeit wird es auch gehen. Hier ist Facebook zwar zuzustimmen, dass das Bundeskartellamt zwar nicht originär für die Einhaltung der DSGVO zuständig ist – denn das Bundeskartellamt ist keine Datenschutzbehörde. Aber soweit das GWB tangiert ist, und dies trägt das BKartA vor, ist seine Zuständigkeit begründet.

Der Fall bleibt spannend. DER MITTELSTANDSVERBUND wird das Verfahren weiterhin beobachten und Sie auf dem Laufenden halten.

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