Neue Regeln für Verbraucherverträge über digitale Produkte ab 1.1.2022

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen wurden vom Gesetzgeber Änderungen im Verbraucherrecht in Bezug auf digitale Produkte mit Wirkung zum 1. Januar 2022 beschlossen.

Köln, 06.07.2021: Am 30. Juni 2021 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen verkündet, es wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten. 

Neben der Möglichkeit mit personenbezogenen Daten statt mit Geld zu zahlen, ist zentraler Gegenstand des Gesetzes die Einführung eines neuen schuldrechtlichen Vertragstyps für Verträge mit Verbrauchern über digitale Inhalte und Dienstleistungen.

Kernpunkte der neuen Regelungen sind:

▪ Ein neuer Vertragstyp für die Bereitstellung digitaler Inhalte (z.B. MP3, digitale Spiele und E-Books) und Dienstleistungen (z.B. Streamingdienste wie Netflix) für Verbraucher. 

▪ Die Möglichkeit als Gegenleistung (z.B. statt einer Geldzahlung) personenbezogene Daten des Verbrauchers zu akzeptieren. 

▪ Ein auf digitale Produkte angepasstes Gewährleistungsrecht für Verträge mit Verbrauchern.

▪ Aktualisierungpflichten des Unternehmers als Teil der Mangelfreiheit. 

▪ Auch für den Fall, dass ein Unternehmer mit anderen Unternehmern Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen für Verbraucher schließt, gelten neue Anforderungen. Dies dürfte in aller Regel für die im MITTELSTANDSVERBUND organisierten Verbundgruppen aber keine Relevanz haben, da diese digitale Produkte allenfalls ihren Anschlusshäusern und nicht Verbrauchern anbieten.      

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