Bundesregierung will CSR-Richtlinie umsetzen

Die Europäische Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung wird nun umgesetzt. Die befürchtete Ausweitung auf nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen bleibt aber aus.

Berlin, 21.10.2016 – Die Bundesregierung will mehr Transparenz in der Wirtschaft. Am 21. September hat das Kabinett nun den Regierungsentwurf zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz) verabschiedet.

Neue Berichtspflichten ab 1. Januar 2017

Mit dem Gesetz zur Corporate Social Responsibility (CSR) setzt die Regierung die EU-Richtlinie 2014/95/EU zur Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (CSR-Richtlinie) in deutsches Recht um. Umsetzungsfrist der Richtlinie ist der 6. Dezember. Die neuen Berichtspflichten sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, verpflichtend anzuwenden.

Der vorliegende Regierungsentwurf greift dabei fast vollständig den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums auf. Bundesjustziminister Heiko Maas veröffentlichte die Eckpunkte seines Ministeriums bereits am 11. März. Die europäischen Vorgaben wurden damit fast 1:1 umgesetzt. Wirtschaftsverbände mahnten die vollständige Umsetzung der europäischen Richtlinie bereits in der Vergangenheit mehrfach an.

So hat der Gesetzgeber auf die Aufnahme eines Vorjahresvergleichs in der Prognoseberichterstattung verzichtet. Zusätzliche Berichtspflichten über Verbraucherbelange wurden nicht eingeführt. Allein die Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation als möglicher Berichtsinhalt bei den Arbeitnehmerbelangen wurde ergänzt.

Mittelstand bleibt weitgehend verschont

Neu und positiv zu bewerten ist die Aufnahme von Verweismöglichkeiten von der nichtfinanziellen Erklärung als Bestandteil der Lageberichterstattung auf den Lagebericht. Auch ist die Darstellung der nichtfinanziellen Erklärung als besonderer Abschnitt im Lagebericht nicht zwingend. Dies erlaubt den Unternehmen, die Einheit und Aussagekraft der Lageberichterstattung aufrecht zu erhalten. Zusätzlich ermöglicht das Gesetz die separate nichtfinanzielle Erklärung.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt hingegen, dass die vielfach diskutierte und von Seiten des Mittelstandes befürchtete direkte Ausweitung des Anwendungsbereichs unterblieben ist. Berichtspflichtig sollen nach dem Entwurf lediglich Unternehmen werden, die

  1. eine große Kapitalgesellschaft sind (§ 267 Abs. 3 S. 1 HGB),
  2. kapitalmarktorientiert sind (§ 264 d HGB) und
  3. im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.

Dennoch bewertet der Spitzenverband des kooperierenden Mittelstands die Übernahme der detaillierten Vorgaben zu den zu berichtenden Aspekten aus den Erwägungsgründen der CSR-Richtlinie in die gesetzliche Regelung und die im Regierungsentwurf detaillierte Gesetzesbegründung zu den Angaben über Lieferketten weiterhin kritisch. Die in der CSR-Richtlinie angemahnte Verschonung der KMUs vor überbordenden Berichtspflichten ist auf diesem Weg gefährdet.

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