Elektroaltgeräte: Neue Händlerpflichten ab dem 24. Juli

Seit dem 24. Juli ist es für Händler ernst: Die Verpflichtungen zur Rücknahme von Elektroaltgeräten treten in Kraft. Das heißt auch: neue Pflichten für den Handel. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Brüssel, 18.07.2016 - Der Handel muss bald neue Pflichten erfüllen. Denn die "Gandenfrist" des am 25. Oktober 2015 geänderten Elektro- und Elektrogerätegesetz (ElektroG) läuft am 24. Juli ab.

Das beschlossene Gesetz, das die EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in deutsches Recht umsetzen soll, regelt die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten neu. Ziel ist es, die Sammelmenge von Altgeräten zu erhöhen. Für Händler sind damit neue Verpflichtungen verbunden.

Konkret sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:

  • Große Händler mit einer Elektroverkaufsfläche ab 400 Quadratmetern sind künftig verpflichtet, Altgeräte beim Neukauf eines gleichwertigen Gerätes zurückzunehmen. (sog. 1:1 Rücknahme).
  • Kleinere Geräte - mit einer maximalen Kantenlänge von 25cm - müssen die großen Händler auch ohne den Kauf eines entsprechenden Neugerätes zurücknehmen (sog. 0:1 Rücknahme).
  • Von diesen Rücknahmepflichten sind auch Online-Händler mit Lager- und Versandflächen von mindestens 400 Quadratmeter betroffen.
  • Händler, die Altgeräte zurücknehmen, müssen der zuständigen Behörde die eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzeigen. In Deutschland erfolgt die Registrierung über die Stiftung Elektro-Altgeräte.
  • Händler sind zudem an Meldepflichten gebunden: Sie müssen bis zum 30. April eines Jahres der sog. Gemeinsamen Stelle, die von ihnen im Vorjahr
    • zurückgenommen Altgeräte,
    • zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,
    • verwerteten Altgeräte,
    • beseitigten Altgeräte und
    • in EU-Länder oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte mitteilen.
  • Weiterhin besteht eine Informationspflicht der Händler bezüglich der Rücknahmepflicht von Altgeräten gegenüber dem Verbraucher. Die Mitteilungspflicht umfasst folgende Informationen:
    • die von ihnen eingerichteten und zur Verfügung gestellten Sammelstellen bzw.
    • die Möglichkeit zur Abgabe von Altgeräten,
    • die Pflicht zur vom Restmüll getrennten Erfassung sowie die Pflicht zur Trennung von nicht vom Gerät umschlossenen Batterien/Akkumulatoren vor der Abgabe,
    • die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 ElektroG (durchgestrichene Tonne),
    • Eigenverantwortung der Verbraucherinnen und Verbraucher für die Löschung personenbezogener Daten.

Das ElektroG beschreibt die Informationspflichten gegenüber dem Kunden recht allgemein. Eine Handreichung durch das zuständige Bundesumweltumweltministerium (BMUB) ist nicht geplant.

Zur Klärung dieser unsicheren Lage hat DER MITTELSTANDSVERBUND bereits auf mehr Informationen aufseiten des BMUB gedrängt. Aufbauend auf den – rechtsunverbindlichen - Informationen des BMUB rät der Spitzenverband deshalb zu folgendes:

  • Händler sollten gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms Informationstafeln platzieren.
  • Die Maße dieser Tafeln wurden vom BMUB nicht festgelegt. Nicht ausreichend ist unserer Ansicht nach jedoch ein DIN A4 Format.
  • Ein allgemeiner Hinweis in den AGB ist nach Auffassung des BMUB nicht ausreichend.
  • Bei Fernabsatzhändlern sollten entsprechende Informationen online einsehbar sein. Dies kann etwa durch Bereitstellung der notwendigen Informationen auf einer gesonderten Seite im Onlineshop, bezeichnet etwa mit „Informationen nach dem ElektroG“, erfolgen. Denkbar ist auch eine Darstellung beim jeweiligen Angebot.
  • Das BMUB rät zudem, die Informationen jeder Warensendung schriftlich beizufügen.
  • Hinweise in anderen Werbemitteln sind nach Auffassung des BMUB möglich.

DER MITTELSTANDSVERBUND hat seinen Mitgliedern zudem eine Formulierungshilfe zur Verfügung gestellt. Diese muss – je nach Rücknahmesystem und Rücknahmepflicht - auf den Einzelfall angepasst werden.

Der Spitzenverband des kooperierenden Mittelstands weist darauf hin, dass die vorstehenden Handlungsempfehlungen lediglich unverbindliche Vorschläge darstellen.

Im Ergebnis sind die neuen Pflichten vor allem eines: lästig. Erhebliche Rechtsunsicherheit besteht weiterhin aufgrund der konkreten Handlungsempfehlungen aufseiten der Bundesregierung. Dennoch unterstreicht DER MITTELSTANDSVERBUND die Notwendigkeit der Umsetzung der Pflichten, da Abmahnvereine und – Kanzleien bereits in den Startlöchern stehen und einzelne Häuser bereits angeschrieben haben.

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