Energielabel: EU einigt sich auf neue Skala „A bis G“

Durchbruch beim Energielabel: Die EU hat sich auf eine neue Skalierung bei der Energiekennzeichnung geeinigt. Vom neuen Label betroffen ist auch der kooperierende Handel.

Brüssel, 22.03.2017 – Künftig sollen besonders energieeffiziente Geräte im Handel leichter erkennbar sein. Darauf hat sich der Rat der Europäischen Union mit dem Europäischen Parlament am 21. März in Brüssel verständigt. Demnach soll die bisher übliche Skalierung „A+++“ durch ein neues Label von „A bis G“ ersetzt werden. So soll es für Verbraucher leichter sein, energiesparende Waschmaschinen, Fernseher oder Kühlschränke von stromintensiven Geräten zu unterscheiden.

Viermonatige Frist für Hersteller und Lieferanten

Dem Kompromiss ging ein monatelanger Streit voraus. Frühere Pläne drohten zur bürokratischen Last für den Mittelstand zu werden. DER MITTELSTANDSVERBUND warnte davor, die geplanten Mehrbelastungen auf den Handel umzuwälzen – mit Erfolg. Die Einigung sieht zahlreiche Änderungen im Sinne des kooperierenden Handels vor.

Herstellern und Lieferanten werden demnach verpflichtet, innerhalb von vier Montaten vor Umstellung auf das neue Label den Händlern ein neues physisches Label zu liefern. Dem MITTELSTANDSVERBUND ist es damit gelungen, die notwendige Rechtsklarheit in die neuen Kennzeichnungspflichten einzubringen. Zuvor hatte sich der Spitzenverband in einem vorangegangenen Entwurf der Kommission dafür stark gemacht, die dort eher unzureichend formulierten Haftungsfragen genauer zu klären.

Übergangsfristen für Händler

Bevor allerdings das neue Etikett gedruckt werden kann, will die EU in einem umfangreichen Verfahren auf der Grundlage technologischer Entwicklungen die bisherigen Energieeffizienzklassen überprüfen. Die EU geht damit auch gegen den Missbrauch des Labels vor, einen Großteil der Produkte automatisch in die höchsten Energieeffizienzklassen einzuordnen.

Künftig sollen die Produktklassen laufend nachgebessert werden. Um das zu garantieren, plant die EU ab 2019 eine Produktdatenbank, um Verbrauchern einen besseren Vergleich der Geräte zu ermöglichen.

Die Kommission will deshalb zunächst alle relevanten Produktgruppen bestimmen, bevor die neue Skalierung an diese angepasst wird. Die Skalierung und daraus resultierenden Hersteller- und Händlerpflichten werden dann in Durchführungsrechtsakten bestimmt. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt eine Übergangsfrist, in denen Produkte noch mit dem alten Energielabel verkauft werden dürfen.

Handel: Austausch muss nach 14 Tagen erfolgen

Die neue Pflicht der Hersteller und Lieferanten, ein neues, psychisches Label an den Handel auszuliefern, greift sodann ab dem dritten Monat dieser Übergangsfrist. Für den kooperierenden Handel wichtig: Nach Ablauf der sechsmonatigen Übergangsfrist haben die Händler noch 14 Arbeitstage Zeit, alte Energielabels durch die neuen Etiketten zu ersetzen.

Der Handel hat damit länger Zeit, um die Etiketten nach Ablauf der sechsmonatigen Übergangsfrist auszutauschen. In einem früheren Entwurf war diese Frist noch auf sieben Tage begrenzt. Dem MITTELSTANDSVERBUND geht das noch nicht weit genug.

„Der Kompromiss greift an dieser Stelle nicht weit genug“, so Tim Geier, Leiter des MITTELSTANDSVERBUND-Büros in Brüssel. „Liefert ein Hersteller das neue Etikett erst zum Ende der Übergangsfrist, ist der Umtausch der Labels für Händler mit erheblichem Mehraufwand verbunden – das ist schlicht nicht praxistauglich!“ Der Spitzenverband empfehle deshalb eine Frist von mindestens drei Monaten.

Was passiert mit Herstellern, die nicht mehr am Markt sind?

Neben den Pflichten für Händler und Hersteller regelt der Kompromiss des Rates und des Parlaments darüber hinaus nun endlich auch den Umgang mit Herstellern, die bereits aus dem Markt ausgeschieden sind. Im ursprünglichen Entwurf der Kommission war dieser Fall überhaupt nicht vorgesehen.

DER MITTELSTANDSVERBUND setzte sich dafür ein, diese Produkte für eine längere Abverkaufsfrist im Handel zu behalten, da ein Austausch des physischen Labels praktisch nicht möglich sei. Darauf verständigte sich nun auch die EU. Demnach soll es dem Handel ermöglicht werden, Geräte mit altem Energielabel, deren Hersteller nicht mehr tätig sind, mit einer Frist von neun Monaten abzuverkaufen.

Damit die Einigung tatsächlich in Kraft tritt, müssen die Mitgliedsländer und das Europäische Parlament noch formal zustimmen. Anschließend soll mit der Umsetzung begonnen werden. Der Kompromiss sieht außerdem vor, ab Januar 2019 eine Produktdatenbank einzurichten. Hier soll Verbrauchern ermöglicht werden, leichter die Geräte zu vergleichen.

Wo muss das Label angebracht werden?

DER MITTELSTANDSVERBUND hatte bereits vor Beginn des Gesetzgebungsprozesses immer wieder darauf hingewiesen, dass Energielabels bei Ausstellungsstücken auch in der unmittelbaren Nähe des Produktes angebracht werden können sollen.

Der Kompromisstext greift dieses Petitum insofern auf, als dass die Bestimmungen (in den Durchführungsverordungen) betreffend der Etikettierung bestimmter Produktgruppen auch die Interessen der Händler berücksichtigen sollen. Diese zugegebenermaßen recht offene Forumlierung könnte dennoch Grundlage für ein „Anbringen in der Nähe des Produktes“ sein.

Fazit

Der Handel wird sich auf Änderungen in der Energiekennzeichung einstellen müssen. Die Bestimmung der Produktgruppen, die ein erhebliches Energie-Einsparpotential beinhalten und deswegen ein neues Label rechtfertigen können, wird einige Zeit in Anspruch nehmen.

Klar ist dennoch: Händler werden zukünftig die Veränderungen in den Auszeichnungspflichten genau im Auge behalten müssen, um Abmahnungen zu vermeiden. Dabei steht DER MITTELSTANDSVERBUND dem kooperierenden mittelständischen Handel mit den relevanten Informationen zur Seite.

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