EuGH: Was bei vergleichender Werbung nicht erlaubt ist

Vergleichende Werbung ist in der EU zwar zulässig. Gewisse Spielregeln müssen jedoch beachten werden, wie das EuGH nun im Falle eines Lebensmittelhändlers klarstellte.

Brüssel, 09.02.2017 - Mit einer grundlegenden Neuerung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig. Dieser Änderung lag europäisches Recht zugrunde. Mit einer weiteren Richtlinie legte der europäische Gesetzgeber weiterhin fest, dass ein objektiver Vergleich stattfinden muss und dieser nicht irreführend sein darf. In seiner jüngsten Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun klar, dass eine Irreführung auch dann besteht, wenn gewisse Umstände nicht in einer Werbung erwähnt werden.

Hintergrund

Im Ausgangsverfahren lancierte der Lebensmitteleinzelhändler Carrefour eine Fernsehwerbekampagne mit dem Titel „Tiefstpreisgarantie Carrefour“. Darin wurden die in den Carrefour-Geschäften verlangten Preise für 500 Waren großer Marken mit denen in Geschäften konkurrierender Handelsgruppen - darunter Intermarché-Geschäften - verglichen. Gleichzeitig wurde dem Verbraucher ein Ausgleich in doppelter Höhe versprochen, sollte er die Produkte dennoch günstiger einkaufen können.

Was ab dem zweiten Werbespot fehlte, waren Angaben zur Größe der verglichenen Geschäfte. Carrefour verglich nämlich die Preise seiner großen Hypermärkte mit ausgewählten Intermarché-Geschäften, die ausnahmslos Supermärkte waren. Diese Information erschien nur in kleinerer Schrift unterhalb der Marke „Intermarché“.

Informationen zur Größe der Handelsgeschäfte?

Hiergegen wendete sich ITM, ein für die Strategie und Politik der Geschäfte der Intermarché-Handelsgruppe zuständiges Unternehmen. ITM klagte auf Unterlassung dieser Werbung sowie auf Schadensersatz wegen irreführender Werbung.

Das mit der Rechtssache befasste französische Gericht wandte sich an den EuGH mit der Frage, ob ein solches Vorgehen in einer vergleichenden Werbung den EU-Vorschriften – allen voran der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung - entspricht. Weiterhin stellte es dem EuGH die Frage, ob der Werbenden den Verbraucher notwendigerweise über die Größe und Art der betreffenden Geschäfte informieren muss.

Verfälschung der Objektivität

Der EuGH bejahte die letzte Frage für den vorliegenden Fall. Da sowohl dem Werbenden als auch die Mitbewerber zu Handelsgruppen gehören, die jeweils über eine Reihe von Geschäften unterschiedlicher Größe und Art verfügen. Beziehe sich der Vergleich nicht auf die gleiche Größe und Art, so das Urteil, könne die Objektivität des Vergleichs durch diesen Umstand verfälscht werden, wenn dieser Unterschied nicht in der Werbung erwähnt werde.

Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Preise je nach Größe des Geschäfts variieren können. Die Größe der betreffenden Geschäfte kann daher erheblich sein, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können.

Der Vergleich als solcher macht die entsprechende Werbung jedoch nicht per se irreführend. Es ist vielmehr maßgeblich, ob über den Umstand, dass unterschiedlich große Geschäfte miteinander verglichen wurden, auch informiert wurde. Diese Information muss dabei nicht nur auf klare Weise bereitgestellt werden, sondern auch in der Werbebotschaft selbst enthalten sein.

Die aktuelle Entscheidung legt damit weitere Kriterien fest, anhand derer sich vergleichende Werbung messen lassen muss, um nicht als irreführend und damit unzulässig zu gelten.

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