Impressumspflicht: EuGH zu Printwerbung für Online-Plattform

Muss eine Printanzeige, in der für Onlineverkaufsplattformen geworben wird und die eine Aufforderung zum Kauf darstellt, bereits alle vorgeschriebenen Impressumsangaben enthalten? Nicht zwingend, so eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Brüssel, 06.04.2017 - Ausgangspunkt des Streits war eine Printanzeige für die Internetverkaufsplattform MeinPaket.de in der Wochenzeitschrift "Bild am Sonntag" von 2012. MeinPaket gehört zur Deutsche Post-Tochter DHL Paket.

Beworben wurden fünf Produkte, die MeinPaket aber nicht selbst verkaufte, sondern verschiedene Gewerbetreibende. Enthält eine Werbeanzeige im Sinne der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken eine sogenannte „Aufforderung zum Kauf“, müssen darin grundsätzlich die in einem Impressum gegebenen Anbieterinformationen genannt werden. In der Werbung waren die angebotenen Waren aber nur mit Produktcodes versehen, über die man auf der Verkaufsplattform auf eine Unterseite weitergleitet wurde, die auch Impressumsangaben enthält.

Der Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin (VSW) sah in der Anzeige einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, die Angabe von Produktcodes seien nicht ausreichend. DHL Paket hätte bei den abgebildeten Produkten direkt die Identität und die Anschrift der jeweiligen Anbieter aufführen müssen. Das Landgericht Bonn bestätigte diese Auffassung im März 2014, das Oberlandesgericht Köln dagegen konnte keinen Wettbewerbsverstoß feststellen und gab DHL Paket Recht.

Daraufhin legte der VSW Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Dieser wiederum setzte das Verfahren Anfang 2016 aus und legte den Luxemburger Richtern zwei Fragen vor (Az. I ZR 231/14):

  1. Müssen die Impressumsangaben bereits in einer Printanzeige gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die Produkte ausschließlich über das Internet beziehen und dort die erforderlichen Angaben einfach finden können?
  2. Spielt bei der Antwort auf die erste Frage eine Rolle, ob ein Unternehmen eigene Produkte bewirbt und man die Impressumsangaben direkt auf dessen Seite findet – oder ob es Produkte anderer Unternehmen sind und sich der Verbraucher erst zu deren Websites weiterklicken muss?

Der EuGH entschied nun, dass eine Anzeige wie die von MeinPaket die vorgesehenen Informationspflichten prinzipiell erfüllen kann. Ob es gerechtfertigt ist, die Angaben aus räumlichen Beschränkungen im Printmedium in das Internet zu verlagern, müsse in jedem Einzelfall geprüft werden. Insbesondere da über Onlineplattformen viele Kaufmöglichkeiten bei verschiedenen Gewerbetreibenden angeboten werden und der Platz in Druckerzeugnissen begrenzt sei, wäre es durchaus möglich, dies als rechtens anzusehen. Das müssen nun die deutschen Gerichte entscheiden. Es geht daher auch um die Frage, ob ein Medienbruch zulässig ist, sprich: Ob lediglich ein Teil der Produkt-Informationen in dem werbenden Medium bereitgestellt werden müssen und im Übrigen auf eine Internet-Präsenz hingewiesen werden kann.

Das vorliegende Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung des EuGH, nach der ein solcher Medienbruch zwar im Grundsatz als zulässig erachtet wird, es jedoch Sache des nationalen Gerichts sei, auszulegen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

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