Neue Regeln für Flammschutzmittel HBCD

Das Flammschutzmittel HBCD gilt ab sofort als schwer abbaubarer Schadstoff. Das schränkt die Verwendung ein. Neue Vorschriften verschärfen außerdem die Entsorgung der Chemikalie.

Brüssel, 28.10.2016 – Im Mai 2013 wurde die Chemikalie HexaBromCycloDodecan, kurz HBCD, unter der internationalen Stockholm-Konvention als persistenter, also in der Umwelt schwer abbaubarer, organischer Schadstoff (POP) identifiziert. Daraus folgt ein weltweites Handels- und Verwendungsverbot, dass zurzeit von allen beteiligten Staaten stufenweise umgesetzt wird. Nach Ablauf der Übergangsfristen erreicht das Verbot nun auch Deutschland.

Was ist HBCD?

HBCD dient wegen seiner technischen Eigenschaften vorwiegend als Flammschutzmittel für Kunststoffe. Es kann Brände entweder ganz verhindern, oder zumindest die Ausbreitung des Brandherdes verzögern. HBCD wird vor allem in Dämmstoffen aus Polystyrol für Gebäude eingesetzt. Teilweise ist es auch in Verpackungskunststoffen aus EPS zu finden, beispielsweise für weltweit gehandelte Elektro- und Elektronikgeräte.

Was ändert sich?

Nach einer stufenweisen Umsetzung der Verpflichtungen in europäisches Recht ist die Verwendung von HBCD in nahezu allen Bereichen fast vollständig verboten. Nur für Dämmstoffe aus expandiertem und extrudiertem Polystyrol sowie HBCD, welches als Stoff bzw. in einer Zubereitung in den Verkehr gebracht wird, gibt es noch Ausnahmen.

Das Handels- und Verwendungsverbot von HBCD wird in der Europäischen Union (EU) im Anhang I der POP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe) umgesetzt. Seit dem 22. März dürfen Produkte (Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) mit einem Gehalt von mehr als 100 mg/kg HBCD in der EU nicht mehr hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.

Für Restbestände an Dämmstoffen galt abweichend, dass diese noch bis zum 22. Juni verkauft und verbaut werden durften. Weiterhin dürfen Dämmstoffe aus EPS mit HBCD über dieses Datum hinaus in der EU hergestellt und in Gebäuden verwendet werden, sofern der Hersteller über eine Zulassung unter der Europäischen Chemikalienverordnung REACH verfügt. Gleiches gilt für HBCD-haltige Dämmstoffe, die von außerhalb der EU importiert werden. Die Ausnahme für das Inverkehrbringen und Verwenden von Dämmstoffen aus EPS mit HBCD endet voraussichtlich am 21. Februar 2018 (Sechs Monate nach Ende des Überprüfungszeitraums der aktuell erteilten Zulassungen).

Für Erzeugnisse, die HBCD enthalten, gelten zudem die Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach der europäischen Chemikalienverordnung REACH. Produzenten, Importeure oder Händler müssen vor allem nachfolgende gewerbliche Nutzer und Verbraucher über die Tatsache informieren, dass ein Erzeugnis HBCD-haltig ist.

Wie wird HBCD entsorgt?

Auch die Entsorgung von HBCD ist zukünftig problematisch. Seit dem 30. September ist HBCD vom Recycling ausgeschlossen, wenn die in Frage stehenden Materialien einen Gehalt oberhalb von 1.000 mg/kg aufweisen.

Dämmstoffe aus Polystyrol sind daher, sofern sie HBCD enthalten, bei Abbruch oder Sanierungsmaßnahmen getrennt zu sammeln. Die POP-Verordnung fordert in Art. 7 (2), dass POP-haltige Abfälle so beseitigt werden, „dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden“.

Da der Grenzwert für die Einstufung als gefährlicher Abfall bei 1000 ppm (0,1 Prozent) liegt, gelten diese Abfälle seit dem 30. September als gefährlich und nachweispfichtig und dürfen nur noch in Abfallverbrennungsanlagen behandelt werden, die über eine entsprechende Zulassung verfügen. Der Begriff „gefährlich“ meint in diesem Zusammenhang, dass die Behandlung des Abfalls gesondert zu erfolgen hat und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden muss. Das HBCD wird bei der Verbrennung vollständig zerstört und das enthaltene Brom als Salz in der Abgasreinigung aufgefangen.

Ein werkstoffliches Recycling HBCD-haltiger Dämmstoffe wird in Zukunft nur stattfinden können, wenn der entsprechende, seit dem 22. März geltende Grenzwert von 100 mg/kg aus Anhang I der POP-Verordnung für neu in Verkehr zu bringende Werkstoffe und Erzeugnisse unterschritten wird.

Gleiches gilt für Verpackungen, Gehäusekunststoffe oder Textilien, die HBCD enthalten. HCBD-freier Verschnitt von expandiertem Polystyrol (EPS) aus Neubau- oder Sanierungs-Aktivitäten, wie z.B. der Anbringung von Wärmedämmverbundsystemen (WDVS), kann hingegen werkstofflich recycelt werden. Bau-EPS aus dem Rückbau von Gebäuden, muss bislang auch deshalb thermisch verwertet werden, da bautypische Anhaftungen das werkstoffliche Recycling unmöglich machen.

Welche Auswirkungen sind für den Mittelstand zu erwarten?

Gerade die Entsorgung wird den Handel vor neue Herausforderungen stellen. Da die Verkehrs- und Recyclingverbote nunmehr unmittelbar gelten, wird sich oftmals die Frage stellen, ob die verwendeten Stoffe überhaupt HBCD-haltig sind. Hierzu kann über ein Online-Formular des Umweltbundesamtes abgefragt werden, ob Hersteller, Händler oder Importeur HBCD als Flammschutzmittel eingesetzt hat.

DER MITTELSTANDSVERBUND rät den betroffenen Verbundgruppen, ihre Entsorgungs-Dienstleister auf die weitere Behandlung von HBCD-Abfällen und deren Entsorgung anzusprechen.

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