OLG Hamm: Energielabels nur für sichtbar ausgestellte Geräte

Haushaltselektrogeräte, die zu Verkaufszwecken ausgestellt werden, müssen vom Händler mit Energieverbrauchsetiketten versehen werden. Diese EU-Kennzeichnungspflicht erstreckt sich ausschließlich auf sichtbare Geräte, so das OLG Hamm.

Brüssel, 03.12.2015 — Im Ausgangsverfahren klagte ein Verbraucherschutzverband gegen den Betreiber von Baumärkten wegen unterlassener Energieeffizienz-Kennzeichnung auf einigen Produkten (u.a. Kühlschränke, Waschmaschinen und Backöfen). Das zuständige Gericht wies die Klage wegen Unbegründetheit des Klageantrags ab.

Mit der Berufung beantragte der Verbraucherverband, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern die in Frage stehenden Geräte auszustellen und zum Verkauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite oder – sofern die Geräte verpackt sind – an der Vorder- oder Oberseite der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen.

Etiketten nur bei ausgestellten Geräten

Das OLG Hamm gab diesem Antrag nur teilweise statt. Sofern es sich um ausgepackte und ausgestellte Produkte handelt, hat der Baumarkt tatsächlich gegen seine Auszeichnungspflichten verstoßen – an den Produkten waren keine entsprechenden Energieeffizienz-Labels angebracht. Sofern die Produkte in einem Karton verpackt waren, musste der Baumarktbetreiber diese Produkte nicht mit einem entsprechenden Label versehen. Der Antrag wurde insoweit abgewiesen.

Keine Kennzeichnung bei verpackten Produkten?

Heißt das, dass verpackte Produkte generell nicht ausgezeichnet werden müssen? Ganz klar: Nein! In Deutschland bestehen durch die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) Regeln – als Umsetzungsakte der zugrunde liegenden EU-Richtlinie - wann und wie ein Produkt mit einem Label versehen werden muss. Ergänzend hierzu hat die EU-Kommission sogenannte Durchführungsrechtsakte erlassen, die die konkreten Labelpflichten pro Produktgruppe vorgeben.

Im vorliegenden Fall ging es lediglich um die Frage, ob und wie ausgestellte Produkte zu kennzeichnen sind. Produkte in einem Karton werden jedoch nicht ausgestellt. Dies heißt jedoch nicht, dass überhaupt keine Regeln zur Energieeffizienz-Kennzeichnung greifen. Vielmehr greifen im Falle von nicht ausgestellten Produkten die Regeln des § 5 EnVKV in Verbindung mit der jeweils einschlägigen EU-Durchführungsverordnung. Eine Verletzung dieser Vorschriften wurde von dem Verbraucherverband jedoch nicht geltend gemacht. Das OLG Hamm hatte daher über diese Frage nicht zu entscheiden.

MITTELSTANDSVERBUND fordert Vereinfachung der Pflichten

Insgesamt zeigt sich, dass auch nach vielen Jahren der Umsetzung der Energieeffizienz-Kennzeichnungsvorschriften noch immer Unklarheit über dessen Anwendung herrscht. DER MITTELSTANDSVERBUND setzt sich daher derzeit auch für eine Vereinfachung der bestehenden Vorschriften ein.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ein Rechtmittel kann daher noch eingereicht werden.

Weitere Informationen:

Urteil des OLG Hamm

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