Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte: Die Uhr tickt

Das ElektroG mit der neu geregelten Rücknahmepflicht für Elektro- und Elektronikaltgeräte ist am 24.10.2015 in Kraft getreten. Betroffene Händler haben jetzt einige Monate Zeit zur Umsetzung. DER MITTELSTANDSVERBUND und die ServiCon geben Hilfestellung.

Berlin, 23.10.2015 — Am 23. Oktober wurde das im Juli 2015 beschlossene ElektroG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt einen Tag später am 24. Oktober in Kraft.

Deutschland ist damit eins der letzten verbliebenen EU-Länder, dass die WEEE2-Richtlinie in nationales Recht umsetzt - immerhin über drei Jahre nach Inkrafttreten der zugrundeliegenden Direktive und über 1,5 Jahre nach Ablauf der entsprechenden Frist. Das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ist somit obsolet.

Der betroffene Handel hat noch neun Monate Zeit, seinen neuen Rücknahmepflichten nachzukommen. Die Annahme von Altgeräten ist somit ab Ende Juli 2016 in Geschäften, die auf einer Fläche von über 400 qm Elektronikgeräte verkaufen, verpflichtend. Achtung: Händler, die heute schon Altgeräte freiwillig zurücknehmen, müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Rücknahmestellen anzeigen. Altgeräte, die in mindestens einer Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, müssen die Händler nur beim Kauf eines vergleichbaren Neugeräts zurücknehmen (sogen. 1:1-Rücknahme). Für kleinere Altgeräte gilt die Rücknahmepflicht auch unabhängig vom Kauf eines neuen Geräts (sogen. 0:1-Rücknahme).

Bis zum Ablauf dieser neun Monate müssen die verpflichteten Händler die eingerichteten Rücknahmestellen bei der Stiftung ear (Elektronik-Altgeräte-Register) anzeigen. Wer heute schon freiwillig Altgeräte zurücknimmt, muss bereits innerhalb von drei Monaten tätig werden.Die betroffenen Händler müssen der Stiftung ear auch mitteilen, welche Mengen an Altgeräten (nach Kategorie und Gewicht) jährlich gesammelt wurden und wie er mit diesen umgegangen ist (Verwertung, Übergabe an Hersteller etc.). Diese Meldung muss jeweils bis zum 30.4. eines Jahres für das jeweilige Vorjahr erfolgen.

Die ServiCon eG wird hierfür den Verbundgruppen und ihren Mitgliedern eine schlanke Lösung anbieten, die von der Bereitstellung und Abholung einer ADR-Box bis zu den Registrierungs- und Meldepflichten alle Aufgaben der Händler aus dem ElektroG abdeckt.

Parallel zum neuen ElektroG wurde am 23. Oktober im Bundesgesetzblatt auch die neue ElektroGesetzGebührenVerordnung (ElektroGGebV) veröffentlicht. Sie ersetzt ab dem Samstag, den 24. Oktober, die bisherige ElektroGesetzKostenVerordnung (ElektroGKostV).

Weitere Informationen:

Deutschland hinkt bei Elektroschrott-Entsorgung hinterher

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