Steuertricks: Rat ergänzt Mutter-Tochter-Richtlinie

International agierende Unternehmen haben viel Phantasie, wenn es um die Vermeidung von Steuern geht. Der Rat will dieser Steuertrickserei mit der Ergänzung der Mutter-Tochter-Richtlinie einen Riegel vorschieben. Ob das gelingt, bleibt abzuwarten.

Brüssel, 05.02.2015 – Die derzeit bestehende Mutter-Tochter-Richtlinie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von der Quellsteuer befreit werden können. Damit soll die Doppelbesteuerung auf Ebene der Muttergesellschaft vermieden werden.

Als die Mutter-Tochter-Richtlinie angenommen wurde, waren grenzübergreifende Gruppen wegen der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen gegenüber rein inländischen Gruppen generell benachteiligt. Zudem waren bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen ein unzureichendes Mittel, um innerhalb der EU einem Binnenmarkt entsprechende Bedingungen zu schaffen.

Um die angestrebte Neutralität zu erreichen, sah die Mutter-Tochter-Richtlinie vor, die Quellensteuern auf Gewinnausschüttungen abzuschaffen und die Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne durch Steuerbefreiung oder durch Anrechnung der Steuer in den Mitgliedstaaten der Muttergesellschaften zu verhindern.

In ihrer bisherigen Fassung sieht die Richtlinie jedoch lediglich vor, dass einzelstaatliche oder vertragliche Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Missbräuchen der Richtlinie nicht entgegenstehen. Diese Klausel bot nach Ansicht der EU-Kommission die Grundlage einer unterschiedlichen Handhabung in den Mitgliedstaaten. Auch nach Ansicht vieler Europaabgeordneter hätten die bestehenden Regeln dazu geführt, dass aus einer Doppelbesteuerung in einigen Fällen eine Doppel-Nichtbesteuerung geworden wäre.

Deswegen wurde eine allgemeine Klausel zur Missbrauchsbekämpfung entwickelt. Danach können Ausschüttungen oder andere Transfers zwischen der Mutter und Tochtergesellschaft als unangemessen angesehen werden, wenn sie "nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln."

Die Mitgliedstaaten müssen jetzt bis zum 31. Dezember die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um den Erfordernissen der Richtlinie nachzukommen.
Für den zuständigen Berichterstatter für die ursprüngliche Richtlinie, Sven Giegold, greift der gefundene Kompromiss zu kurz. Seiner Ansicht nach könnten Starbucks, Amazon und Google grundsätzlich wie bisher weiter machen.

Markus Ferber, CSU-Finanzexperte und Europaabgeordneter begrüßt hingegen, dass es jetzt erstmals konkrete Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten gibt. Auch er plädiert jedoch dafür, weitere Schritte zu ergreifen, um dem Steuerwettbewerb zwischen den Staaten einen fairen Rahmen zu geben.

Auch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ( OECD) hatte bereits angekündigt, zusammen mit den Mitgliedstaaten gegen internationale Steuerflucht vorzugehen.
Auch für den kooperierenden Mittelstand könnte die Schließung von Steuerschlupflöchern zu einem fairen Wettbewerb vor Ort führen. DER MITTELSTANDSVERBUND wird das Thema weiter begleiten.

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