Abschlagszahlungen: Das ändert sich

Bei Werkleistungen zählen Abschlagszahlungen künftig nicht mehr zum steuerlichen Gewinn. Das gab das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben bekannt. Unternehmen profitieren von den Änderungen.

Berlin, 21.03.2016 — Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine bestehende Regelung bei der Besteuerung von Werkleistungen zurückgenommen. Das geht aus einem Schreiben des Ministeriums vom 15. März hervor. Bis vor kurzem mussten Abschlagszahlungen noch dem einkommensteuerlichen Unternehmensgewinn zugerechnet werden.

Im Juni 2015 hatte die Finanzverwaltung mit dieser Verwaltungsvorschrift auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) reagiert. Das Gericht hatte entschieden, dass bei der Planungsleistung eines Ingenieurs nicht erst mit Abnahme, sondern schon mit dem Anspruch auf Abschlagszahlungen ein Gewinn entstanden ist.

Allerdings bezog sich der BFH ausdrücklich auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§8 Abs. 2 HOAI a. F.). Dennoch haben die obersten Finanzbehörden das Urteil "über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein" angewandt und alle Abschlagszahlungen für Werkleistungen (§632a BGB) dem steuerlichen Gewinn im Jahr der Vereinnahmung zugeschlagen.

Liquidität wird deutlich verbessert

Jetzt hat das BMF umgedacht und die Regelung zurückgenommen. Erst mit der Schlussrechnung werden Erträge fortan wieder als realisiert angesehen und zur Einkommensteuer veranlagt.

"Für die Unternehmen bedeutet diese Verfahrensweise vor allem eine Entlastung bei der Liquidität. Die Steuerlast bleibt unverändert, aber sie fällt zu einem anderen Zeitpunkt an", erklärt Paul Maeser, MITTELSTANDSVERBUND-Referent für Steuern und Finanzen. Die Regelungen entsprechen damit  der wirtschaftlichen Realität.

"Wir begrüßen die Rücknahme. Abschlagszahlungen sind keine Zwischengewinne, sondern eine Finanzierungsform. Gerade bei längerfristigen Projekten werden mit Abschlagszahlungen anfallende Ausgaben bestritten. Dagegen entsteht Gewinn, wenn die Erträge die Aufwendungen übersteigen. Das ist in den meisten Fällen erst mit der Schlussrechnung der Fall", so Maeser weiter. Die Rücknahme führe dazu, dass sich die einkommensteuerlichen Maßstäbe wieder an die handelsbilanziellen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung annähern.

Unternehmen sparen bares Geld

Die Rücknahme stellt eine Verbesserung für alle Beteiligten da. "Unternehmen hätten die verfrühte Steuerzahlung zwischenfinanzieren müssen. Das kostet bares Geld. Nun liegen die Kosten der Terminverschiebung bei der Steuerzahlung beim Staat, der sich dank der Nullzinspolitik in einer günstigeren Lage befindet als die Unternehmen. Dem Fiskus kostet die Maßnahme dagegen praktisch nichts", so der Finanzexperte des Spitzenverbandes.

Unverändert bleibt jedoch die unmittelbare Hinzurechnung von Abschlagszahlungen zum einkommensteuerlichen Gewinn, die nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vertraglich bis zum 17. August 2009 vereinbart wurden. Hierauf bezog sich der vom BFH entschiedene Fall.

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