BMF-Schreiben schafft Rechtssicherheit für Bauhandwerk

Durch den Nichtanwenderlass zum BFH-Urteil vom 28.08.2014 wird die Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtung und Bauwerk obsolet. Für Bauhandwerker ist damit leichter erkennbar, ob sie oder der Bauherr die Umsatzsteuer abführen müssen.

Berlin, 30.07.15 — Mit Urteil vom 28.08.2014, V R 7/14, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke im Sinne des § 13b Abs.2 Nr.4 Satz 1 UStG sind. In ein Bauwerk eingebaute Anlagen seien nur dann Bestandteil des Bauwerks, sofern sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Hierfür müsse die Anlage eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Darüber hinaus komme eine Auslegung des Begriffs des Bauwerks gemäß der Baubetriebe-Verordnung nicht in Betracht.

Nach dem Urteil des BFH konnte es somit bei Betriebsvorrichtungen nicht zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, d.h. einer Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger, kommen.

Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 28. Juli erging nun ein Nichtanwenderlass zum dem genannten Urteil. Das Ministerium erkannte, dass es in der Praxis nur schwer anwendbar war. Damit ist das Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Für die Unternehmen waren mit dem BFH-Urteil erhebliche Probleme verbunden, da diese unterscheiden mussten, ob es sich bei der eingebauten Anlage um eine Betriebsvorrichtung handelt oder ob die verbaute Anlage für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung ist – und damit Bestandteil des Bauwerks. Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers konnte es nur im letzteren Fall kommen.

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