Gewerbesteuer: "Bankenprivileg" auch für Finanzierungsgesellschaften

Unternehmensinterne Dienstleister können Schuldzinsen steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist die Abwicklung von Bankgeschäften. Das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden. Ob das Urteil rechtskräftig wird, hängt allerdings noch vom Bundesfinanzhof ab. Das Revisionsverfahren wurde vor Kurzem eröffnet.

Berlin, 29.01.2016 — Das Finanzgericht Hamburg hat am 28. August entschieden, dass Finanzierungsgesellschaften von Unternehmensgruppen ihre Zinsaufwendungen für Dauerschulden bei der Ermittlung der Gewerbesteuer dem Gewinn nicht zuschlagen müssen (Urteil 6 K 285/13).

Üblicherweise müssen Unternehmen in ihrer Gewerbesteuererklärung angefallene Schuldzinsen auf den zu versteuernden Gewinn hinzu addieren. Eine Ausnahmeregelung besteht bisher ausschließlich für Kreditinstitute (sog. "Bankenprivileg"; siehe § 19 Abs. 1 GewStDV), da anfallende Schuldzinsen für Refinanzierungskredite ein Kernbestandteil des Bankgeschäfts sind.

Mit dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg müssen Finanzierungsgesellschaften von Unternehmen genauso behandelt werden wie Banken. Die einzige Voraussetzung hierfür ist, dass eine Finanzierungsgesellschaft gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt (siehe §1 Abs. 1 KWG). Der Begriff "Bankgeschäfte" ist im zugrunde liegenden Kreditwesengesetz allerdings sehr weit gefasst: Hierzu zählen neben dem Einlagen- und Kreditgeschäft z.B. die Übernahme von Bürgschaften und Garantien, oder der Ankauf von Wechseln und Schecks. Damit kann das Urteil fallweise auch auf Finanzierungsgesellschaften von Verbundgruppen anwendbar sein. Das Urteil muss jedoch noch vom Bundesfinanzhof bestätigt werden. Eine Revision ist seit Januar anhängig (Az. I R 79/15).

"Inwieweit das Urteil auf Verbundgruppen anwendbar ist, hängt von der individuellen Ausgestaltung des Einzelfalles ab", erklärt Paul Maeser, der seit Anfang des Jahres beim MITTELSTANDSVERBUND für die Steuer- und Finanzpolitik zuständig ist. Die Frage, ob die Behandlung einer Finanzierungsgesellschaft als Kreditinstitut im Gewerbesteuerrecht zu zusätzlichen Pflichten und Erfordernissen gegenüber der Bankenaufsicht führt, sei hingegen nicht Bestandteil der Entscheidung gewesen. 


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