Kabinett beschließt Erbschaftsteuer-Reform

Das Bundeskabinett hat am 8. Juli grünes Licht für die Reform der Erbschaftsteuer gegeben. Sie war nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht schärfere Regeln für Firmenerben gefordert hatte. Für den MITTELSTANDSVERBUND ein Schritt in die richtige Richtung.

Berlin, 08.07.2015 — Am 8. Juli hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Erbschaftsteuer-Reform beschlossen. Für den MITTELSTANDSVERBUND ist die Reform Schritt in die richtige Richtung. Positiv bewertet der Spitzenverband, dass Firmenerbschaften unterhalb von 26 Mio. Euro nach wie vor steuerfrei bleiben können. Ebenso sei die Einführung eines Wahlrechts sowie das Anheben der Prüfschwelle auf 52 Mio. Euro zu begrüßen. "Oberste Priorität muss sein, die Innovationsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen auch bei der Übergabe nicht zu gefährden", so der Hauptgeschäftsführer Dr. Ludwig Veltmann.

Für Firmenerbschaften unterhalb von 26 Mio. Euro sollen die alten Regeln weiter gelten. Unter der Voraussetzung, dass Arbeitsplätze erhalten werden, fällt dann wenig bis gar keine Erbschaftsteuer an.

Erben von großen Familienunternehmen kommt Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble im Vergleich zu seinen Vorschlägen aus dem Eckpunktepapier sowie dem Referentenentwurf entgegen. Ab einem Unternehmenswert von 26 Mio. Euro soll eine Bedürfnisprüfung erfolgen, alternativ können Betriebserben auf ein Abschmelzmodell zurückgreifen. Sollten Familienunternehmen nachweisen können, dass der Gesellschaftervertrag die freie Verfügbarkeit über das Firmenvermögen massiv einschränkt, will das Ministerium ab einem Firmenerbe von 52 Mio. Euro prüfen lassen, ob das Unternehmen durch die Erbschaftsteuer geschädigt wird.

Konkret sieht der Entwurf der Bundesregierung folgende Regelungen vor:

Kleine Unternehmen (Unternehmenswert kleiner als 26 Mio. Euro) können von der Erbschaftsteuer befreit werden

  • Betriebsvermögen bleibt bis zu 85 bzw. 100 Prozent steuerfrei, falls das Unternehmen fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme in dieser Zeit 400 Prozent bzw. 700 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Diese Regelung gilt für Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern.
  • Für Unternehmen mit bis zu drei Arbeitnehmern entfällt die Lohnsummenprüfung, d.h. sie müssen lediglich fortgeführt werden, um von der Steuerbefreiung zu profitieren.
  • Eine Flexibilisierung der Lohnsumme ist bei Unternehmen ab vier bis zehn Arbeitnehmern vorgesehen. Bei einer Haltedauer von fünf bzw. sieben Jahren wird die Lohnsumme auf 250 bzw. 400 Prozent gesenkt.
  • Für Betriebe mit 11 bis 15 Beschäftigten gelten Lohnsummen von 300 bzw. 565 Prozent.
Bei der Frage, ob ein Unternehmen ober- oder unterhalb der Grenze liegt, werden Mitarbeiter in Mutterschutz und Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende nicht mitgezählt.

  • Die Schwelle der Bedürfnisprüfung wird in bestimmten Fällen von 26 auf 52 Mio. Euro erhöht. Dazu ist erforderlich, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, welche die Entnahme oder Ausschüttung des Gewinns nahezu vollständig beschränken und die Verfügung über die Unternehmensbeteiligung auf Angehörige beschränken, und für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die erheblich unter dem gemeinen Wert der Beteiligung liegt.
Dieser Vorteil wird nur dann gewährt, wenn die Regeln zehn Jahre vor dem Erb- und Schenkungsfall galten und 30 Jahre danach nicht geändert werden.

Betriebserben größerer Unternehmen wird Wahlrecht gewährt

  • Eine Bedürfnisprüfung soll ab einem Unternehmenswert von 26 bzw. 52 Mio. Euro durchgeführt werden. In diese Prüfung soll laut Gesetzentwurf auch vorhandenes Privatvermögen des Erben zur Hälfte einbezogen werden.
  • Alternativ kann der Betriebserbe einen Antrag auf Gewährung eines Verschonungsabschlags stellen (Unternehmensfortführung über 5 Jahre: 85 Prozent; Unternehmensfortführung über 7 Jahre: 100 Prozent). In einem Korridor zwischen 26 Mio. bis 116 Mio. Euro bzw. 52 Mio. bis 142 Mio. Euro begünstigten Vermögens schmilzt dieser Abschlag um einen Prozentpunkt je 1,5 Millionen Euro. Ab 116 bzw. 142 Millionen Euro gilt ein Abschlag von 20 beziehungsweise 35 Prozent.

Neudefinition des begünstigten Vermögens

  • Das verschonungsbedürftige Betriebsvermögen wird neu definiert. Danach ist dasjenige Vermögen begünstigt, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient.

Verschonungswürdig sollen alle Vermögensteile sein, die nicht aus dem Betrieb "herausgelöst werden können", ohne "die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen".

Weitere Informationen:

Übersicht der Neuregelungen gemäß Gesetzentwurf vom 8. Juli 2015
Erbschaftsteuer: Finanzministerium legt Eckpunkte vor
Download: Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12.03.2015
Erbschaftsteuer: MITTELSTANDSVERBUND fordert Rechtssicherheit

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