Länder wollen Erbschaftsteuer verschärfen

Zum Gesetzentwurf über eine Neuregelung der Erbschafts- und Schenkungsteuer hat der Bundesrat Stellung genommen. Aus den Ländern droht eine Verschärfung.

Berlin, 26.09.2015 — Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. September Stellung genommen zu dem Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts".

Auf folgende Punkte des Bundesratsbeschlusses weisen wir besonders hin:

  1. Grundsatzaussage:
    "Der Bundesrat lehnt Änderungen am vorliegenden Gesetzentwurf mit dem Ziel einer weitergehenden Begünstigung von Unternehmenserben ab." (vgl. Anlage Nr. 1 Buchstabe h)

  2. Unternehmensbewertung:
    Die geltende Rechtslage im Bewertungsgesetz führt zu einer massiven Überbewertung von Unternehmensvermögen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach dem allgemeinen Bewertungsgrundsatz (§ 9 BewG) wertmindernde Faktoren wie z. B. Verfügungsbeschränkungen unberücksichtigt bleiben. Zudem führt in der derzeitigen Niedrigzinsphase das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) zu unrealistisch hohen Unternehmenswerten. Die BDA hat wiederholt gemeinsam mit sieben weiteren Spitzenverbänden auf das Problem hingewiesen und gesetzliche Korrekturen angemahnt (vgl. ausführlich Rundschreiben XI/071/15 vom 28. August 2015). Der Bundesrat hält Änderungen am Bewertungsrecht dagegen derzeit nicht für erforderlich.

  3. Prüfungsschwellen:
    Der Bundesrat hat Überlegungen nicht weiterverfolgt, die Prüfungsschwellen, d.h. der pro Erwerb geltende Wert von begünstigtem Vermögen, ab dem die Verschonungsbedarfprüfung greifen soll, abzusenken. Im Regierungsentwurf sind die Grenzwerte gegenüber dem Referentenentwurf von 20 auf 26 Mio. € angehoben worden (bzw. 52 Mio. € für Unternehmen, welche die Kriterien von familiengeführten Unternehmen erfüllen).

  4. Bindungsfristen:
    Der Bundesrat hat es abgelehnt, die überlangen Bindungsfristen (40 Jahre) zu verkürzen, innerhalb derer Unternehmen die Kriterien von familiengeführten Unternehmen nachweisen müssen, um eine Verdopplung der Prüfungsschwellen zu erreichen.

  5. Begünstigtes Vermögen:
    Anstelle des Ansatzes des Regierungsentwurfs, das begünstige Betriebsvermögen anhand einer Positivdefinition abzugrenzen (Vermögen, das dem Hauptzweck nach überwiegend dem Betrieb dient), fordert der Bundesrat mit Nachdruck, an der Negativdefinition des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens festzuhalten.

  6. Abschmelzalternative:
    Der Bundesrat hat sich dafür ausgesprochen, die s. g. Alternativalternative - die Verschonung "großer" Betriebsvermögen ohne Verschonungsbedarfprüfung - deutlich strenger auszugestalten. Die Verschonung soll bereits ab einem Erwerb von 34 Mio. € (bzw. 60 Mio. € für Unternehmen, welche die Kriterien von familiengeführten Unternehmen erfüllen) entfallen. Nach dem Regierungsentwurf soll der Abschmelzkorridor bis 116 bzw. 142 Mio. € reichen.

Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDESkönnte die Umsetzung des Beschlusses des Bundesratsdas verfassungsrechtlich legitime Ziel, Betriebe und Arbeitsplätze beim Generationenübergang zu schützen, gefährden. Besonders bedauerlich und nicht nachvollziehbar ist, dass der Bundesrat die massive Überbewertung von Unternehmenswerten - die einer verkehrswertorientierten Bewertung, wie sie das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, gerade nicht entspricht - nicht korrigieren möchte. Die Ablehnung einer praxisgerechten Ausgestaltung der Bindungsfristen und die grundsätzliche Weigerung, weitere Korrekturen an Gesetzentwurf vorzunehmen sind eindeutliches Vorzeichen für den weiteren Gesetzgebungsprozess. Ein Festhalten an der Definition des Verwaltungsvermögens ist kritisch zu bewerten. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass betriebliches Vermögen - nicht allein "Wertpapiere" - das der Deckung von Pensionszusagen dient, vollumfänglich als begünstigtes Betriebsvermögen gilt, und nicht dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen ist.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.

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