Mehr Klarheit bei Besteuerung von betrieblichen Veranstaltungen 

Das Bundesfinanzministerium hat ein steuerliches Anwendungsschreiben zu Betriebsveranstaltungen veröffentlicht. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Berlin, 23.10.2015 — Mit Wirkung ab 1. Januar wurde die frühere Freigrenze von 110 Euro, bis zu der Aufwendungen von Arbeitgebern für Betriebsveranstaltungen nicht zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen, in einen Freibetrag von 110 Euro umgewandelt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Dies geschah mit dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Zollkodexanpassungsgesetz)".Seither waren einige Anwendungsfragen ungeklärt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nunmehr ein steuerliches Anwendungsschreiben zu Betriebsveranstaltungen veröffentlicht. Auf folgende Punkte des Schreibens möchten wir besonders hinweisen:

  1. Zu berücksichtigende Arbeitnehmer (vgl. Tz. 3 der Anlage): Positiv ist, dass das BMF-Schreiben den Anwendungsbereich weit fasst : So wird die Anwendung der Freibetragsregelung nicht nur für aktive Arbeitnehmer zugelassen, sondern auch für ehemalige Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare, ähnliche Personen sowie Begleitpersonen. Zudem wird es nicht beanstandet, wenn auch Leiharbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen des Entleihers sowie Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen einbezogen werden.
  2. Berechnung des Freibetrags (vgl. Tz. 4 der Anlage): Die zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung, die in Tz. 2 des BMF-Schreibens definiert werden, sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Der auf eine Begleitperson (z. B. Familienangehörige) entfallende Anteil der Aufwendungen ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson ist somit kein zusätzlicher Freibetrag von 110 Euro anzusetzen.

    Diese Regelung ist
    kritisch zu sehen. Insbesondere die anwesenden Teilnehmer als Aufteilungsmaßstab anzusetzen, bedeutet unnötige Bürokratie für die Betriebe, da die Anwesenheit erfasst werden muss. Dies stellt gerade bei größeren Betriebsveranstaltungen einen nicht unerheblichen Aufwand dar. Sachgerecht wäre es, die Zahl der im Vorfeld kalkulierten Anwesenden als Aufteilungsmaßstab heranzuziehen. Dies setzt jedoch nach Ansicht des BMF eine gesetzliche Änderung voraus.
  3. Offenheit der Betriebsveranstaltung für alle Arbeitnehmer (vgl. Tz. 4 der Anlage): Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

    Zu begrüßen ist, dass das BMF diese gesetzliche Vorschrift
    praxisgerecht auslegt: Als Betriebsveranstaltungen werden auch Veranstaltungen anerkannt, die nur für eine Organisationseinheit des Betriebs (z. B. eine Abteilung) durchgeführt werden sowie sogenannte Jubilar- und Pensionärstreffen.

  4. Reisekosten (vgl. Tz. 6 der Anlage): Reisekosten, die der Arbeitgeber steuerfrei erstatten kann, liegen ausnahmsweise vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt. Reisen beispielsweise Mitarbeiter, die an einem anderen Standort tätig sind, für einen Betriebsausflug zunächst zur Unternehmenszentrale an, so gehören diese Fahrtkosten - sowie ggf. entstehende Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten - nicht zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung, sondern können als Reisekosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

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