Rundfunkbeiträge: Ministerpräsidenten vertagen endgültige Entscheidung

Bei der Ministerpräsidentenkonferenz am 18. Juni stand auch das Thema Rundfunkbeiträge auf der Agenda. Einigen konnte man sich aber nur eine Umrechnung von Teilzeit- in Vollzeitstellen. DER MITTELSTANDSVERBUND ist enttäuscht von dem Ergebnis.

Berlin, 23.06.15 — Im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz haben sich am 18. Juni die Regierungschefs der Länder auch über mögliche Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ausgetauscht. Dazu hatte DER MITTELSTANDSVERBUND den 16 Länderchefs vorab eine Stellungnahme übermittelt.

Die Ministerpräsidenten der Länder konnten sich bei ihrem Treffen jedoch lediglich darauf verständigen, dass Betriebe künftig den Beitrag nicht mehr pro Mitarbeiter, sondern nach Vollzeitstellen gestaffelt entrichten müssen. Voraussichtlich im Oktober bei der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz werden die Länderchefs diese Änderung final beschließen, so dass sie Anfang 2017 in Kraft treten kann.

Die Klärung der Frage, was mit den 1,5 Mrd.-Überschuss konkret passiert, den die öffentlich-rechtlichen Sender durch den neuen Rundfunkbeitrag zusätzlich erzielen, und damit auch die Klärung der Frage nach einer weiteren Entlastung mittelständischer Unternehmen, wurde hingegen auf das Frühjahr 2016 vertagt. Dann legt die Finanzkommission KEF den nächsten Bericht vor.

Von diesem Ergebnis enttäuscht zeigte sich DER MITTELSTANDSVERBUND. Vor dem Hintergrund der jüngst geschätzten Mehreinnahmen in Höhe von 1,5 Mrd. Euro im System des Rundfunkbeitrags hatte sich MITTELSTANDSVERBUND-Hauptgeschäftsführer Dr. Ludwig Veltmann im Vorfeld des Treffens in einem Schreiben an die 16 Ministerpräsidenten gewandt. Darin forderte er sie dazu auf, umzusteuern und den Mittelstand von den ungerechtfertigten Abgaben zu entlasten.

Konkret schlug er vor, im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz darauf hinzuwirken, dass
  • die Staffelung des Beitrags sich an den Beschäftigtengrößenklassen der Unternehmen, also der juristischen Person, nicht an den Beschäftigtengrößenklassen der einzelnen Betriebsstätten orientieren.
  • Mit dieser Regelung würden Unternehmen mit mehreren Standorten nicht gegenüber anderen Unternehmen benachteiligt. Und nur auf diese Weise ist eine Gleichbehandlung gleich großer Unternehmen gewährleistet.
  • die Definition von Beschäftigten in § 6 Abs. 4 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags dahingehend konkretisiert wird, dass eine Umrechnung der Teilzeitbeschäftigten auf Vollzeitäquivalente erforderlich ist.
  • mehr betriebliche Kraftfahrzeuge von der Beitragspflicht freigestellt werden. Dies würde dem von der Rundfunkkommission selbst erklärten Ziel einer geräteunabhängigen Abgabe näher kommen.

Hintergrund

Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) hat Anfang 2015 festgestellt, dass die Umstellung der Rundfunkfinanzierung auf den geräteunabhängigen Beitrag für die Periode 2013 bis 2016 zu deutlich höheren Mehreinnahmen in Höhe von 1,5 Mrd. Euro führen wird. Ältere Prognosen gingen von Mehreinnahmen in Höhe von 1,145 Mrd. Euro aus, die bereits zu einer Beitragssenkung zum 1. April geführt haben.

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