BAFA: Neues Merkblatt zur Auslegung der Energieauditpflicht

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Merkblatt für die Auslegung der neuen Energieauditpflicht für Nicht-KMU ab dem 05.12.2015 veröffentlicht. DER MITTELSTANDSVERBUND empfiehlt eine Überprüfung, ob die eigene Kooperation als KMU gilt.

Eschborn, 13.05.2015 — Mit dem Merkblatt will das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Unternehmen dabei unterstützen, die Vorgaben der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) zu erfüllen. Hintergrund ist, dass die bereits am 4. Dezember 2012 in Kraft getretene EU Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU durch die Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes mit Verzögerung in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Änderung ist am 21. April 2015 in Kraft getreten.

Mit der EDL-Gesetzesnovelle blieben viele Fragen zum Anwendungsbereich (Anwendung der europäischen KMU-Definition) und zur Ausgestaltung des Energieaudits (Energieaudit bei Partnerunternehmen oder im Unternehmensverbund, Einbeziehung mehrerer Standorte) offen. Das BAFA hat sich deswegen bemüht, entsprechende Erläuterungen und Merkblätter auszuarbeiten und einen Konsultationsprozess gestartet. Als Ergebnis wurde nun ein Merkblatt für Energie-Audits nach den gesetzlichen Bestimmungen des §§ 8 ff. EDL-G zur Umsetzung der verpflichtenden Energieaudits veröffentlicht.

Hintergrund der Auditpflicht für Nicht-KMU

Die Bundesregierung verfolgt mit der Energieaudit-Pflicht den Zweck, das übergeordnete Ziel der Steigerung der Energieeffizienz um 20 Prozent bis 2020 zu erreichen. Entsprechend ist eine Verpflichtung für Nicht-KMU eingeführt worden, bis zum 5. Dezember erstmalig ein Energie-Audit durchzuführen und dieses mindestens alle vier Jahre zu wiederholen
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Anwendungsbereich und Auslegung der KMU-Definition

Ausgenommen von der Audit-Verpflichtung sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), also Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von max. 50 Mio. Euro bzw. einer Bilanzsumme von max. 43 Mio. Euro. Hat ein Unternehmen also 250 Mitarbeiter oder mehr, muss auditiert werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen zwar weniger als 250 Mitarbeiter hat, aber bei Umsatz und Bilanzsumme über den Schwellenwerten liegt.

Detailliert erläutert wird im BAFA-Merkblatt auch wie Unternehmensverbünde und Partnerunternehmen behandelt werden müssen. Ergänzend zur KMU-Definition der EU-Kommission gibt das BAFA Vorgaben für die Berechnung der Daten bei Partner- und Verbundunternehmen. So müssen zur Klärung des KMU-Status bei Partnerunternehmen die Mitarbeiterzahl und die Finanzangaben des anderen Unternehmens anteilsmäßig zu den eigenen Daten dazu addiert werden. Bei verbundenen Unternehmen erfolgt diese Zurechnung zu 100 Prozent, sofern die Daten nicht bereits im konsolidierten Jahresabschluss enthalten sind.

Das BAFA weist darauf hin, dass die Bewertung, ob ein Unternehmen ein sogenanntes Nicht-KMU ist und damit zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, den Unternehmen selbst obliegt. DER MITTELSTANDSVERBUND weist darauf hin, dass jedes Unternehmen auf der Basis des nun vorliegenden Merkblattes genau prüfen sollte, ob es unter die Energie-Auditpflicht als Nicht-KMU fällt.

Zulassung von Multisite-Verfahren

Detaillierte Informationen gibt das Merkblatt auch zur Anwendung des sogenannten Multisite-Verfahrens. Bei einer Vielzahl gleichartiger Standorte kann von der Vor-Ort-Begehung einzelner Standorte abgesehen werden, solange die begangenen Standorte ein repräsentatives Bild über den Energieverbrauch des Unternehmens geben. Hierzu können Cluster gebildet werden. Diese Erleichterung ist für Handelsunternehmen besonders wichtig. Unternehmen mit einer Vielzahl an Standorten soll es ermöglicht werden, das Energieaudit mit einem verhältnismäßigen Aufwand durchzuführen.

Ob die Vorgaben praktikabel sind, darf indes bezweifelt werden. So ist der Ausschluss einzelner Unternehmensteile anders als im Entwurf des Merkblattes noch aufgeführt, nicht mehr erlaubt. Geclustert werden darf nur nach Standorten, Anlagen, Prozessen, Einrichtungen und Transport des Unternehmens. Zur Bestimmung der vom Energieaudit zu erfassenden Standorte muss ferner in jedem gebildeten Cluster die Quadratwurzel aus der gesamten Anzahl der Standorte des Clusters gezogen werden. Wie dies bei einer Vielzahl von unterschiedlich strukturierten Standorten, insbesondere hinsichtlich der Gebäudesituation, praktisch gelingen kann, wird sich zeigen.

Auf eine Erleichterung, die das Merkblatt neu geschaffen hat, sei hingewiesen: Im Hinblick auf die Kriterien Verhältnismäßigkeit und Repräsentativität können Nicht-KMU, die nachweislich keine Energiekosten haben (z.B. Vorrats- und Muttergesellschaften) von der Durchführung eines eigenen Energie-Audits ausgenommen werden.

Durchführung von Wiederholungsaudits im Gruppenverbund

Eine Vorgabe des Bundestages setzt das Merkblatt ebenfalls um: Bei verbundenen Unternehmen mit geringen Energieverbräuchen wurden Vereinfachungen für die Wiederholungsaudits ermöglicht. So besteht nun die Möglichkeit, innerhalb des Verbundes Gruppen zu definieren, wobei in diesen Fällen die Erfassung von 90 % des gesamten Energieverbrauchs auf die jeweilige Gruppe anzuwenden ist. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für die Erst-Auditierung, die bis zum 5. Dezember dieses Jahres zu erfolgen hat.

Weitere Informationen:

Merkblatt des BAFA
Liste eingetragener Energieauditoren (mittlerweile mehr als 800 Einträge)

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