Elektrohandel: Abfallbeauftragter bald Pflicht

Elektro- und Elektronikhändler müssen ab dem 1. Juni verpflichtend einen Abfallbeauftragten beschäftigen. Das geht aus einer neuen Verordnung hervor. Den Handel erwarten neue Pflichten.

Berlin, 07.04.2017 – Die Idee ist bereits mehrere Dekaden alt: Unternehmen – ob Hersteller oder Händler – sollen Verantwortliche bestellen, die die Abfallströme beaufsichtigen, die Einhaltung der Rechtsvorschriften überwachen, das Betriebspersonal entsprechend schulen und aufklären und neue Ansätze zur Abfallvermeidung eruieren. Mit der Ende letzten Jahres in Kraft getretenen "Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung" werden diese Verpflichtungen nun Ernst. Damit erweitert sich auch der Kreis der betroffenen Unternehmen. 

In der Folge könnten neue Pflichten auf den Handel zukommen. Viele Handelsunternehmen müssen daher ab dem 1. Juni diesen Jahres einen Abfallbeauftragten einstellen. Betroffen hiervon sind Handelsunternehmen, die

  • pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß der Verpackungsverordnung zurücknehmen,
  • Verkaufsverpackungen gemäß der Verpackungsverordnung zurücknehmen,
  • Fahrzeug- und Industriebatterien vertreiben sowie
  • Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes verpflichtend oder freiwillig zurücknehmen.

Von den neuen Pflichten sind zudem Krankenhäuser und Kliniken betroffen, soweit pro Kalenderjahr mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen.

DER MITTELSTANDSVERBUND stellte sich im Gesetzgebungsprozess gegen die geplante Personalpflicht. Die bisherige, freiwillige Rücknahme der Elektrogeräte, die in vielen mittelständischen Unternehmen angeboten werde, stehe damit auf dem Spiel zu Lasten der Kunden, der Händler und unmittelbar auch der Umwelt.

Befreiung ja, aber wie?

Eine Befreiung der Pflicht ist laut der Verordnung grundsätzlich möglich. Die betroffenen Unternehmen können diese in den Bundesländern beantragen. Wie das aber gehen soll, hält die Verordnung bislang noch offen. Hier werden die Entscheidungen der Länderbehörden maßgeblich sein.

Die Verordnung hält für Kooperationssysteme jedoch die Möglichkeit bereit, einen gemeinsamen Abfallbeauftragten zu bestellen. Voraussetzung ist, dass die Aufgaben des Abfallbeauftragten auch betriebsübergreifend effektiv gewährleistet werden können. Die Zulassung eines solchen gemeinsamen Abfallbeauftragten liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Zudem besteht die Möglichkeit, die Bestellungspflicht outzusourcen. Viele Entsorgungsbetriebe werden zukünftig auch die Stellung eines Abfallbeauftragten in ihr Portfolio aufnehmen.

Insgesamt sollte jedes Unternehmen seine Verpflichtungen genauestens überprüfen, da mit empfindlichen Bußgeldern zu rechnen ist.

DER MITTELSTANDSVEBRUND wird sich dafür einsetzen, dass die zuständigen Behörden der Bundesländer den in der Verordnung angelegten Ausnahmentatbestand möglichst weit fassen werden.

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