Energieeffizienz-Kennzeichnung: Kurzfristige Änderungen der Pflichten

Am 01. August trat die neue Verordnung über die Energieeffizienz-Kennzeichnung in Kraft. Für den Handel ergeben sich daraus laut Auslegung des BMWi unmittelbar neue Pflichten. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert in einer Checkliste über die wesentlichen Änderungen.

Brüssel, 04.08.2017: Am 28. Juli 2017 ist die neue Verordnung über die Energieeffizienz-Kennzeichnung angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die daraus folgenden Pflichten traten am 1. August in Kraft.

BMWi erweitert Händlerpflicht auf Kennzeichnung der Werbung

Offensichtlich und gänzlich überraschend zählt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hierzu auch die Händlerpflicht, bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produktes und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen. Dies ergibt sich aus einer vom BMWi veröffentlichten Pressemitteilung.

In der politischen Diskussion sowie im Gesetzgebungsverfahren gingen alle Beteiligten sowie die betroffenen Verbände davon aus, dass diese Vorschrift ihre Wirkung erst entfaltet, sobald entsprechende Produktgruppen ein neues Energieeffizienz-Label erhalten und ein entsprechender Umsetzungsrechtsakt in Kraft getreten ist.

Das Bundeswirtschaftsministerium geht dagegen von einer direkten Anwendbarkeit der in Frage stehenden Vorschrift aus. Auf Nachfrage wurden zwar Handlungsempfehlungen (siehe weiter unten) gegeben, eine Rechtsverbindlichkeit dieser Aussagen jedoch ausgeschlossen.

DER MITTELSTANDSVERBUND ist bereits mit der Europäischen Kommission in Kontakt getreten. Rechtlich unverbindlich erteilte sie die Auskunft, dass entsprechende Händlerpflichten tatsächlich erst nach der Einführung eines entsprechenden Umsetzungsaktes Wirkung entfalten. Hinsichtlich der oben genannten Darstellungspflichten in der Werbung wäre also noch Zeit bis zum Erlass des entsprechenden Umsetzungsaktes.

Bundesregierung und Europäische Kommission vertreten daher unterschiedliche Auffassungen.

Wie sich Händler nun vorbereiten sollten

Bis zur endgültigen Klärung dieser Auslegungsfrage empfiehlt DER MITTELSTANDSVERBUND zur Vermeidung von insbesondere Abmahnrisiken Folgendes:

  1. Anpassung jeglicher Werbung (inklusive Imagewerbung, sprich Werbung ohne Preis)

Alle Werbematerialen – auch wenn diese kein konkretes Kaufangebot oder einen Preis enthalten – sollten entsprechend angepasst werden (siehe unten).

2. Printwerbung 

  • Wie bislang, muss auf die entsprechende Energieeffizienzklasse hingewiesen werden.
  • Dies gilt nunmehr auch für reine Imagewerbung (Werbung ohne Kaufangebot oder Preisangaben).
  • Zudem muss ein Verweis auf das „Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen“ erfolgen.
    • Hinsichtlich der Art und Weise der visuellen Ausgestaltung des Spektrums war das BMWi bislang zu keiner rechtsverbindlichen Aussage bereit.
    • Ausreichend dürfte jedoch die Angabe des Spektrums in Wortschrift sein. So dürfte insbesondere bei der Darstellung der Zusatz in Klammern „(Spektrum A+++ bis F)“ ausreichen.
    • Wird das gesamte Energieeffizienz-Label abgedruckt, sollte dieses ausreichend sein, da das Spektrum der bestehenden Energieeffizienz-Klassen dargestellt wird.

3. Online-Werbung / Mailing

  • Auch in der Online-Werbung muss – unabhängig vom Bestehen/Nicht-Bestehen eines Verkaufsangebots – ab dem 01. August 2017 das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen hingewiesen werden.
    • Werden die Energieeffizienz-Labels bereits vollständig abgebildet, so sollte dies ausreichend sein.
    • Werden nur ausklappbare Pfeile verwendet und kann durch einen „Klick“ oder Mouse-Over das gesamte Label aufgezeigt werden, sollte dies auch ausreichend sein.
    • Wird eine Darstellung in Wortschrift verwendet, so müsste auch hier ein Zusatz in Klammern wie bspw. „(Spektrum A+++ bis F)“ neben dem Produkt erscheinen.

Checkliste des MITTELSTANDSVERBUNDES

Darüber hinaus weist DER MITTELSTANDSVERBUND in einer neuen Checkliste auf die anstehenden Änderungen hin. Neben der Neu-Skalierung energierelevanter Produkte – die Klassen A+ bis A+++ sollen wegfallen – wird der Handel nunmehr stärker in die Pflicht genommen werden; die Umstellung auf die neuen Labels wird einen erheblichen Aufwand für den mittelständischen Handel bedeuten.

Noch bedarf es für die betroffenen Produktkategorien eines jeweiligen Umsetzungsaktes, der die konkrete Darstellung des Energielabels und die entsprechende Produktkennzeichnung bestimmt. Dennoch enthält die Verordnung bereits detaillierte Vorschriften, wie sich die neuen Pflichten zwischen Handel und Industrie aufteilen.

Überprüfung der Logistiksysteme empfehlenswert

Die Verbundgruppen und deren Mitglieder sollten bereits jetzt damit anfangen, ihre Logistiksysteme zu überprüfen. Vor allem sollte im engen Kontakt mit den Lieferanten und Herstellern gewährleistet sein, dass am Stichtag X die neuen Labels in den Geschäften vorhanden sind.

Die Checkliste des MITTELSTANDSVERBUNDES sollte daher dazu dienen, auf mögliche Fußangeln hinzuweisen und bereits jetzt eine umfassende Risikoanalyse vornehmen zu können.

Da die Energieeffizienz-Kennzeichnung aufgrund ihres breiten Anwendungsbereichs äußerst kleinteilig ist, können Folgefragen im Umgang mit den neuen Vorschriften auftreten. In diesem Fall steht DER MITTELSTANDSVERBUND seinen Mitgliedern gerne beratend zu Verfügung.

Hinsichtlich der Pflicht zur Darstellung des Spektrums der Energieeffizienz-Klassen wird DER MITTELSTANDSVERBUND im Kontakt mit der Bundesregierung auf die für den Handel günstigere Auslegung der Europäischen Kommission hinweisen und seine Mitglieder über den Ausgang der Diskussion informieren.

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