Frist läuft ab: Unternehmen sind bis 5. Dezember zum Energieaudit verpflichtet

Das Energiedienstleistungsgesetz verpflichtet große Unternehmen zur Durchführung eines Energieaudits. Und die Uhr läuft langsam ab. Bis zum 5. Dezember müssen Energieberatungen, die der Norm DIN 16247-1 entsprechen, abgeschlossen sein.

Berlin, 17.09.2015 — Die Verpflichtung zum Energieaudit trat mit der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzt (EDL-G) am 21. April in Kraft und setzt die Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU der Europäischen Union um. Ziel ist, den Ausstoß von klimaschädlichem CO2 zu reduzieren. Nach dem EDL-G ist ein Energieaudit eine energetische Bestandsaufnahme und Bewertung der eigenen Energieverbraucher. Aus dieser Bewertung sollen Verbesserungsmaßnahmen entwickelt-, wirtschaftlich geprüft- und die sinnvollsten Maßnahmen dem Unternehmen empfohlen werden. Definiert ist dies in der Norm DIN 16247.

Wer muss ein Energieaudit durchführen

Soweit die Theorie. In der Praxis sind viele Unternehmen stark verunsichert. DER MITTELSTANDSVERBUND unterstützt deswegen etwa bei der Frage, ob ein Unternehmen überhaupt betroffen ist. Denn das ist nicht immer leicht zu beantworten. "Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zum Energieaudit für alle Unternehmen", erklärt Ernst Panse, Projektleiter Klima und Energie beim MITTELSTANDSVERBUND. Ausgenommen von der Audit-Verpflichtung seien allerdings kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Als KMU gelten Firmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. "Wird jedoch ein Jahresumsatz von 50 Mio. Euro und eine Bilanzsumme von 43 Mio. Euro erreicht, so muss auch dieses Unternehmen ein Audit durchführen", weiß Panse. Die Schwellenwerte können auch durch die anteilige Einbeziehung von verbundenen Unternehmen überschritten werden. "In diesen Fällen können auch vermeintlich kleine Unternehmen durch entsprechende Beteiligungen doch vom EDL-G betroffen sein", warnt der Energie-Experte.

Unwissenheit schütz vor Strafe nicht

DER MITTELSTANDSVERBUND empfiehlt deshalb, genau zu prüfen, ob ein Unternehmen als KMU oder Nicht-KMU einzustufen ist. Ab dem 1. Januar 2016 wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stichprobenhafte Kontrollen durchführen und Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro aussprechen. Wegen des kurzen Umsetzungszeitraumes wird in 2016 zwar davon ausgegangen, dass das BAFA von Bußgeldern absehen wird, wenn ein nachweisbarer Kontakt zu Auditoren besteht und das Audit aufgrund von Kapazitätsengpässen bei angefragten Auditoren nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Auf Nummer sicher gehen aber nur diejenigen, die das Audit fristgerecht durchführen.

Energieaudits sind nur der erste Schritt

Nach der ersten Auditierung muss das Audit nach jeweils vier Jahren wiederholt werden. Ob Maßnahmen zur Energieverbrauchsreduzierung durchgeführt wurden, ist dabei nicht maßgebend. Unternehmen sind also nicht verpflichtet Energieeffizienzmaßnahmen auch wirklich umzusetzen. Anders sieht die Sache allerdings aus, wenn man ein Energiemanagement (DIN EN ISO 50.001) einführt. Dann werden unternehmensintern Energiestrategien festgelegt und eigenständige Einsparziele definiert. Ein zertifiziertes Energiemanagement (ebenso das EMAS) ist für die Erfüllung des EDL-G ausreichend und darf auch noch im Jahr 2016 eingeführt werden.

Weitere Informationen:

Download: Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU
Projekthomepage  "Mittelstand für Energieeffizienz" 

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