Mobilität der Zukunft auf richtiger Spur – weitere Klarheit erforderlich

Der Bundesrat hat am 23. November mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (vormals Jahressteuergesetz 2018) unter anderem Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge sowie ein steuerfreies Jobticket für Pendler auf den Weg gebracht. Doch viele „Baustellen“ in der Mobilitätspolitik bleiben.

Berlin, 10.12.2018 – Der Bundesrat hat am 23. November mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (vormals Jahressteuergesetz 2018) unter anderem Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge sowie ein steuerfreies Jobticket für Pendler auf den Weg gebracht.

Mobilität der Zukunft auf richtiger Spur – weitere Klarheit erforderlichDas neue Gesetz gewährt Arbeitnehmern ab dem 01. Januar 2019 steuerrechtliche Vorteile unter anderem in folgenden Bereichen:

E-Mobilität

Das Gesetz entlastet die Nutzung rein elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge (§ 6 Abs 1 Nr. 4 EStG). Bisher musste die Privatnutzung mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuert werden. Für E-Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 01. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent. Diese Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, sofern das Fahrzeug die Voraussetzungen des Elektromobilitätsgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr.1 oder 2 EmoG) erfüllt. Damit sind extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge dann begünstigt, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 Kilometer beträgt und ein Höchstemission von 50 g CO2 je gefahrenen Kilometer nicht überschritten wird.

Jobtickets

Nach derzeit geltendem Recht gehören Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Damit können solche Zuschüsse nur im Rahmen der 44-EUR-Grenze den Arbeitnehmern steuer- und sozialabgabenfrei zugewendet werden. Durch die jetzt beschlossene Neuregelung (§ 3 Nr. 15 EStG) werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel „im Linienverkehr“ begünstigt, wie sie das EStG bis 2003 schon vorsah. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert.

Die Maßnahme dient dem Ziel, Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen und damit Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken.

Begünstigt werden Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen sowie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen. Es werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Nicht begünstigt sind Taxifahrten sowie durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanzierte Leistungen. Zudem werden die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale angerechnet, so dass eine Doppelförderung verhindert wird. Falls die Entfernungspauschale zu einem höheren Steuervorteil führt als die Steuerfreiheit des Job-Tickets, dann kann der Arbeitnehmer den darüber hinaus gehenden Betrag bei der Absetzung der Werbungskosten geltend machen.

E-Bikes

Ebenso gehört zu diesem Mobilitätspaket die Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes (§3 Nr. 37 EStG). Hier ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen E-Bikes vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zukünftig steuerbefreit. Damit soll ebenfalls umweltfreundliches Engagement entsprechend honoriert werden. Bisher existierte in diesem Bereich nur eine Verwaltungsanweisung analog zur 1-Prozent-Regelung bei den Dienstwagen. Nun wird eine Steuerfreiheit umgesetzt, die für die begünstigten Arbeitnehmer bezüglich dieses geldwerten Vorteils auch eine Sozialversicherungsfreiheit bedeutet.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt dieses umfängliche Maßnahmenpaket als ersten Schritt in die richtige Richtung. Die Vorreiterrolle beim Klimaschutz hat Deutschland längst nicht mehr inne, die Klimaziele für das Jahr 2020 werden deutlich verfehlt. Größtes Sorgenkind hierbei ist nach wie vor der Verkehrssektor, dessen CO2 Emissionen trotz besserer Fahrzeugtechnik nicht abnehmen, sondern ansteigen. Dabei trägt die Firmenwagensparte mit einem Drittel der Neuwagenzulassungen zu einem erheblichen Teil an den CO2 Emissionen im Verkehr bei. „Eine gut ausgestaltete, planbare und vor allem transparente E-Mobilitätsförderung ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES der entscheidende Treiber, die Elektromobilität angemessen voranzubringen. Das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ setzt die Mobilität der Zukunft auf die richtige Spur, kann aber mit Blick auf die drohenden Dieselfahrverbote, die mangelnde Modellverfügbarkeit bei E-Fahrzeugen und die noch unzureichende Ladeinfrastruktur nur ein erster Schritt sein. Deshalb macht es überhaupt keinen Sinn, vorschnell und im Tonfall oft allzu ideologisch dem relativ CO2-freundlichen dieselbetriebenen Fahrzeug neueren Typs bereits jetzt den Kampf anzusagen und damit deren gutgläubige Besitzer quasi kalt zu enteignen. Verbote sind deshalb der völlig falsche Weg. Vielmehr muss mit Anreizen und gutem Beispiel vorangegangen werden“, so Dr. Ludwig Veltmann, Hauptgeschäftsführer des MITTELSTANDSVERBUNDES.

Übrigens: Auch die Klimaprofis aus dem Projekt „Klimaprofi für den Mittelstand“ fahren größtenteils elektrisch und gehen mit gutem Beispiel voran. Im Rahmen des vom BMU geförderten Projektes haben aber auch Sie die Gelegenheit, Elektromobilität für einen Zeitraum von einer Woche kostenfrei zu testen. Unser E-Auto-Praxis-Test ermöglicht diese Testfahrten mit einem Fahrzeugpool von fünf Elektroautos, die wir deutschlandweit im Einsatz haben. Interessierte mittelständische Verbundgruppen und Unternehmen der geförderten fünf Branchen (Friseure, Fleischer, Bäcker, Kfz-Werkstätten und Apotheker) können sich an klimaprofi@mittelstandsverbund.de wenden. Die Klimaprofis des MITTELSTANDVERBUNDES beraten Unternehmen natürlich nicht nur zur Elektromobilität, sondern umfassend zum Thema Klima- und Ressourcenschutz und Reduzierung von Kosten.

Zusätzlich zum Umweltbonus der Bundesregierung von bis zu 4.000 Euro, fördert Berlin seit Juli 2018 elektrische PKW mit 4.000 Euro, Nutzfahrzeuge mit 8.000 Euro und E-Roller mit 500 Euro. Außerdem gibt es eine zusätzliche „Abwrackprämie“ von 1.000 Euro für PKW und 1.500 Euro für Nutzfahrzeuge. Gefördert wird auch die Errichtung und Beschaffung von Ladeinfrastruktur für das Normal- oder Schnellladen. Das Programm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität“ unterstützt die Elektrifizierung und somit den Umstieg auf emissionsarme Antriebe von Kraftfahrzeugen in Berlin. Sie erhalten einen Zuschuss zu den Ausgaben für die Beschaffung bzw. Leasing von elektrisch betriebenen Fahrzeugen. Antragsberechtigt sind Selbständige sowie kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Unternehmenssitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Berlin haben und zur Ausübung ihrer gewerblichen, gemeinnützigen oder freiberuflichen Tätigkeit ein motorisiertes Fahrzeug benötigen.

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Dr. Sabine Schäfer Projektleiterin Klimaverbund und Leiterin Klima, Energie und Ressourcen Mehr Infos
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