Nachrüstung von leichten Nutzfahrzeugen wird gefördert

Die Bundesregierung hat am 1. Oktober 2018, ergänzend zu dem „Sofortprogramm Saubere Luft 2017 bis 2020“, ein Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität vorgestellt. Dieses soll als Anreizsystem verstanden werden, das zur Verbesserung der Luftqualität in belasteten Städten und den anliegenden Landkreisen beiträgt. In diesem Zusammenhang ist am 01. Januar 2019 die Förderrichtlinie für die Nachrüstung leichter Handwerker- und Lieferfahrzeuge mit Stickoxidminderungssystemen in Kraft getreten.

Berlin, 11.01.2019 - Die Diesel-Debatte in Deutschland ebbt nicht ab. Autofahrer bangen um die Einfahrt in die Städte, Diesel-Fahrzeuge verlieren zusehends an Wert und der mittelständische Handwerker steht vor der Frage, wie er seine Arbeit in den Innenstädten verrichten soll. Ein Lösungsansatz stellt die neu aufgelegte Förderung für die „Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen gewerblichen leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen der Klassen N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen der Schadstoffklassen Euro 3,4,5 und 6 mit Stickoxidminderungssystemen“ dar.

Am 01. Januar 2019 ist die Förderrichtlinie für die Nachrüstung leichter Handwerker- und Lieferfahrzeuge mit Stickoxidminderungssystemen in Kraft getreten. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind unter anderem Handwerker- und Lieferfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor angetrieben der Klassen N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8 bis 3,5 Tonnen der Schadstoffklassen EURO I-V und EEV oder Euro 3-6 (leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1). Dazu zählen u.a. Fahrzeuge von Handwerksunternehmen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen, die ihren Firmensitz in einer der besonders belasteten Städte oder in einem der angrenzenden Landkreise haben, sowie gewerbliche Fahrzeughalter, deren Firma nennenswerte Aufträge in der Stadt hat.„Nennenswerte Aufträge" liegen dabei vor, wenn 25 Prozent oder mehr der Aufträge pro Jahr  in der belasteten Stadt geleistet werden. Dabei stellt das volle Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a des Einkommenssteuergesetzes den maßgeblichen Referenzzeitraum dar. Liegt die Anzahl der Auf­träge pro Jahr unterhalb von 25 %, kann der Nachweis des „nennenswerten Auftrags" auch dadurch geführt werden, dass der Antragsteller 25 Prozent oder mehr seines Umsatzes in der belasteten Stadt generiert.

Wie wird ein Antrag gestellt?

Der förmliche Förderantrag wird elektronisch über das Förderportal des Bundes easy-Online erstellt und eingereicht. Mit einer Einschränkung: Aktuell ist der Link zum easy-Online-Antragsportal seitens der Behörden noch nicht freigeschaltet, soll aber in Kürze zur Verfügung stehen. Bitte verwenden Sie bis dahin für die Antragsstellung die Informationen im Anhang dieses Artikels. Reichen Sie das ausgefüllte Formular bitte rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg ein. Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme zu stellen.Eine elektronische Signatur ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen.

Wie hoch ist die Förderung?

Es handelt sich um eine anteilige Finanzierung, die als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt wird. Die Förderquote (Beihilfeintensität) beträgt höchstens

- 40 Prozent der Umrüstungskosten bei großen gemäß KMU-Definition (2003/361/EG der Europäischen Kommission),

- 50 Prozent der Umrüstungskosten bei mittleren oder

- 60 Prozent der Umrüstungskosten bei kleinen Unternehmen und

ist im Rahmen dieser Richtlinie auf einen Höchstbetrag von 3.800 Euro pro Fahrzeugbei einer Antragstellung bis zum 31. Mai 2019, auf einen Höchstbetrag von 3.000 Eurobei einer Antragstellung ab dem 01. Juni 2019  begrenzt. Dieser Förderbetrag darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden. Gefördert werden bei allen Unternehmen die System- und externen Einbaukosten.

DER MITTELSTANDSVERBUND-ZGV e.V. beurteilt die Fahrverbote und die vollständige Verbannung von Diesel-Fahrzeugen aus den Innenstädten äußerst kritisch. „Das ist der völlig falsche Weg. Verbote sind kein Selbstzweck, vielmehr muss mit Anreizen und gutem Beispiel vorangegangen werden“, so Dr. Ludwig Veltmann, Hauptgeschäftsführer des MITTELSTANDSVERBUNDES.Grundsätzlich begrüßt DER MITTELSTANDSVERBUND-ZGV e.V. die neue Förderrichtlinie, auch wenn diese in einigen Punkten deutliche Schwächen in der Ausgestaltung aufweist. Die Anforderung von 25 Prozent Umsatz in der betroffenen Stadt ist viel zu hoch angesetzt und bei wechselnden Aufträgen während eines Jahres nicht erfüllbar. Zum anderen ist die Antragsfrist für den höheren Förderbetrag sehr kurz gewählt, gerade im Hinblick auf die 25 Prozent Hürde. Gut gemeint ist eben nicht immer gut gemacht. DER MITTELSTANDSVERBUND-ZGV e.V. hält Nachbesserungen für zwingend notwendig.

Die relevanten Links zum Antragsverfahren finden Sie hier:

Fahrzeuge von 2,8 t bis 3,5 t

https://www.bav.bund.de/DE/4_Foerderprogramme/91_Nachruestung_Handwerker_und_Lieferfahrzeuge/01_leicht/2_Antragsverfahren/Antragsverfahren_node.html

Fahrzeuge von 3,5 t bis 7,5 t

https://www.bav.bund.de/DE/4_Foerderprogramme/91_Nachruestung_Handwerker_und_Lieferfahrzeuge/02_schwer/2_Antragsverfahren/Antragsverfahren_node.html

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Dr. Sabine Schäfer Projektleiterin Klimaverbund und Leiterin Klima, Energie und Ressourcen Mehr Infos
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