Ab dem 1. Oktober gelten strengere Regeln für AGB

Unternehmer und Arbeitgeber sollten rasch ihre Arbeitsverträge prüfen. Sonst könnte es ab dem 1. Oktober unangenehm werden. DER MITTELSTANDSDVERBUND informiert über die wichtigsten Änderungen.

Berlin, 08.08.2016 – Der kooperierende Mittelstand sollte seine AGB prüfen. Denn ab dem 1. Oktober tritt eine Änderung zum AGB-Recht in Kraft. Betroffen sind auch Standardarbeitsverträge. Wer den Änderungen nicht nachkommt, muss mit weitreichenden Folgen rechnen. Das ist die Folge des neuen Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts. Das Gesetz ist bereits am 24. Februar in Kraft getreten. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert über die wichtigsten Änderungen:

1. Verbandsklagebefugnis bei Datenschutzverstößen

Durch das neue Gesetz wurde zum besseren Schutz der Rechte der Verbraucher u.a. das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geändert. Bisher wurden Datenschutzverstöße von der behördlichen Datenschutzaufsicht, in der Regel dem Landesdatenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde, verfolgt. Im Übrigen konnte der Betroffene selbst gegen denjenigen vorgehen, der seine Daten missbräuchlich verwendet.

Mit dem neuen Gesetz erhalten Verbraucherverbände und Wettbewerbsverbände ein eigenständiges Klagerecht bei Datenschutzverstößen. Das bedeutet, dass diese Verbände nun eigenständig nach Datenschutzverstößen recherchieren und Unternehmen auf Unterlassung verklagen können, die gegen Datenschutzvorschriften verstoßen. Erfasst sind Verstöße gegen Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer beispielsweise zu Zwecken der Werbung, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln.

DER MITTELSTANDSVERBUND hatte die neue Verbandsklagebefugnis im Bereich des Datenschutzrechtes bereits im Gesetzgebungsverfahren scharf kritisiert. Denn: Datenschutzrecht ist zunächst einmal Individualrecht und damit für kollektive Rechtsschutzinstrumente weder geeignet, noch erforderlich. Die Schaffung von kollektiven Verbandsklagerechten neben der bereits existierenden sowie effizient funktionierenden staatlichen Aufsicht kann zudem zu einer unterschiedlichen Auslegung und damit zu neuen Rechtsunsicherheiten im Datenschutzrecht führen. Bedauerlicherweise konnten sich die Kritiker der neuen Verbandsklagebefugnis im Ergebnis nicht durchsetzen, so dass Unternehmen, vor allem mittelständische, vermehrt mit Abmahnungen in diesem Bereich rechnen müssen. Eine Überprüfung der Datenschutzkonformität ist deshalb dringend angeraten.

2. Textform statt Schriftform in AGB

Die zweite Änderung betrifft das häufig in Verträgen mit Verbrauchern bzw. dementsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Arbeitsverträgen verwendete Schriftformerfordernis für Kündigungen oder andere Erklärungen. Diese Schriftformklauseln sind vor allem bei Onlinegeschäften immer wieder anzutreffen. Verbraucher können die Verträge im Internet meist einfach formfrei schließen. Häufig ist nur das bloße Anklicken eines Bestellbuttons nötig. Für eine Kündigung oder andere rechtserhebliche Erklärungen des Verbrauchers ist dann aber in den AGB oft eine Schriftform vorgesehen. Solche Klauseln in AGB werden von Verbrauchern häufig falsch verstanden. Viele Verbraucher meinen, dass sie eine Erklärung, für die in den AGB die Schriftform vereinbart wurde, immer eigenhändig unterschrieben und per Post an den Unternehmer senden müssen. Sie wissen nicht, dass § 127 Absatz 2 und 3 BGB für die vereinbarte Schriftform im Zweifel Erleichterungen vorsieht. Die Erklärung muss nach § 127 Absatz 2 und 3 BGB nicht eigenhändig unterschrieben sein. Es reicht aus, dass erkennbar ist, wer die Erklärung abgegeben hat. Eine solche Erklärung kann dem Unternehmer auch durch Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die vereinbarte Schriftform kann also auch durch eine Erklärung in Textform erfüllt werden.

Um diese Missverständnisse künftig zu vermeiden und die Rechtsstellung der Verbraucher zu verbessern, kann künftig in AGB für Erklärungen von Verbrauchern, die gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugeben sind, wirksam nur noch Textform vereinbart werden. Bei diesen Erklärungen ist regelmäßig nicht erforderlich, dass sie schriftlich abgegeben werden und dem Empfänger schriftlich zugehen. E-Mail und (Computer-)Fax u.a. reicht aus.

Standardarbeitsverträge sind betroffen

Mit der Änderung von § 309 Nr. 13 BGB hat das Gesetz auch Auswirkungen auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen. Da die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB erst zum 1. Oktober in Kraft tritt und gemäß einer Überleitungsvorschrift nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die nach dem 30. September entstanden sind, ist zwischen vor bzw. nach Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Oktober abgeschlossenen Verträgen zu differenzieren:

Nach dem 1. Oktober abgeschlossene Arbeitsverträge

Arbeitsverträge enthalten oft sog. Ausschlussklauseln, wonach Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Schreibt ein nach dem 1. Oktober geschlossener Arbeitsvertrag eine solche schriftliche Anzeige für den Arbeitnehmer vor, ist dieses Schriftformerfordernis nach dem neuen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Es reicht daher jede, auch eine mündliche Anzeige, zur Fristwahrung. Sieht die Ausschlussklausel weiter vor, der Anspruch sei bei Nichterfüllung trotz Geltendmachung innerhalb von weiteren drei Monaten einzuklagen, bleibt diese Klausel wirksam.

Ein vertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis für Kündigungen bleibt hingegen wirksam. Das Schriftformerfordernis für Kündigung folgt nämlich schon aus § 623 BGB, darum ist § 309 Nr. 13 BGB nicht anzuwenden. Auch tarifvertragliche Ausschlussfristen bleiben unverändert wirksam. Gleiches gilt für Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen. Diese ent-halten oft Sonderlösungsrechte. Der Arbeitnehmer kann hiernach einseitig durch (idR. schriftliche) Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden (und damit die für die Restlaufzeit „eingesparte“ Vergütung voll oder anteilig ausbezahlt bekommen). Eine solche Klausel verstößt nicht gegen § 309 Nr. 13 BGB. Die Ausübung des Sonderlösungsrechts wirkt wie eine Kündigung. Das Schriftformerfordernis folgt daher (wie bei einer Kündigung) bereits aus § 623 BGB.

Vor dem 1. Oktober abgeschlossene Arbeitsverträge

Auf Altverträge soll die Neuregelung keine Auswirkung finden. Vor dem 1. Oktober vereinbarte Schriftformerfordernisse in Ausschlussklauseln bleiben daher wirksam.

DER MITTELSTANDSVERBUDN rät allen Verbundgruppen und Anschlusshäusern ihre AGB und insbesondere Standardarbeitsverträge einer genauen Prüfung zu unterziehen, um sich nicht der Gefahr einer Abmahnung oder Unwirksamkeit einer Klausel auszusetzen.

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