Bauprodukte: Ab sofort gilt nur noch die CE-Kennzeichnung

Das Ü-Kennzeichen für Bauprodukte ist seit dem 15. Oktober hinfällig. Ab sofort gilt nur noch die CE-Kennzeichnung, was zu Unsicherheiten führen kann. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Berlin, 28.10.2016 – Die in Bauprodukten bisher übliche „Ü-Kennzeichnung“ ist seit dem 15. Oktober Geschichte. Damit reagierte die Bauministerkonferenz bereits im Mai dieses Jahres auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser erklärte bereits im Oktober 2014, dass die bisherige Verwaltungspraxis unzulässig sei. Damit gilt ab sofort nur noch die CE-Kennzeichnung. DER MITTELSTANDSVERBUND hat die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Das Übereinstimmungszeichen („Ü“-Zeichen)

Das bauaufsichtliche Anforderungsniveau an bauliche Anlagen wird grundsätzlich in den Bauordnungen der Länder sowie den darauf beruhenden Vorschriften festgelegt. Zur Erfüllung dieser Anforderungen werden für bauaufsichtlich relevante Produkte u.a. technische Regeln und Nachweiserfordernisse definiert, die durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder in den Bauregellisten bekannt gemacht werden.

Die rechtskonforme Verwendung dieser Bauprodukte bedarf in der Regel eines Verwendbarkeitsnachweises, u.a. in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP), sowie der Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen („Ü“-Zeichen). Bauaufsichtliche Berührungspunkte ergeben sich im Bereich der Bescheinigung und Prüfung bautechnischer Nachweise sowie einzelfallbezogen im Rahmen der Bauüberwachung.

Europäische Richtlinien erfordern Doppelkennzeichnung

Im Geltungsbereich der zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung - BauPVO) enthält v.a. Bauregelliste B - Teil 1 nationale Zusatzanforderungen an Bauprodukte, die europäisch harmonisierten Produktnormen (hEN) unterfallen und die CE-Kennzeichnung tragen.

Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer und – anlassbezogen - die jeweilige Bauaufsichtsbehörde konnten sich auch im europäisch harmonisierten Bereich zumeist darauf verlassen, dass mit einem für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassenen und entsprechend mit dem „Ü-Zeichen“ versehenen Produkt das bauaufsichtliche Anforderungsniveau an die jeweilige bauliche Anlagen erfüllt wird.

Die letztlich an den Produkthersteller gerichteten, zusätzlichen nationalen Anforderungen mit der Folge der „Doppelkennzeichnung“ (CE+Ü) wurden unter Berücksichtigung des bestehenden europäisch harmonisierten Normbestands als gerechtfertigt angesehen.

Frist am 15. Oktober abgelaufen

Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Verwaltungspraxis für unzulässig erklärt. Die EU-Kommission hat eine 2-Jahresfrist zur vollständigen Umsetzung des EuGH-Urteils festgelegt, um eine Abänderung der bisherigen Verwaltungspraxis in einem geordneten Verfahren sicherzustellen - diese Frist ist nun am 15. Oktober abgelaufen.

Als Konsequenz aus dem Urteil des EuGH hat die Bauministerkonferenz im Mai 2016 die Musterbauordnung (MBO) geändert, in der u.a. vorgesehen ist, dass neben der noch erforderlichen Anpassung der Landes-Bauordnungen an die Stelle der Bauregellisten und der Liste der Technischen Baubestimmungen zukünftig die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ (VV TB) treten wird.

Die zu novellierende Bauordnung und die VV TB sollen gleichzeitig in Kraft treten. Dies ist derzeit noch nicht möglich, da das nach der Richtlinie (EU) 1535/2015 (Informationsrichtlinie) vorgesehene Notifizierungsverfahren der VV TB noch abgeschlossen werden muss. Bis dahin gilt:

Zur Gewährleistung eines unionskonformen bauaufsichtlichen Vollzugs auch schon vor Inkrafttreten der notwendigen Änderungen der Bauordnungen werden für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung tragen, die Bestimmungen über die Verwendbarkeitsnachweise für Produktleistungen sowie die das „Ü-Zeichen“ betreffenden Kennzeichnungspflichten ab dem 16. Oktober nicht mehr vollzogen.

Was bleibt bestehen?

Für die rechtskonforme Verwendung von Bauprodukten sind danach – wie bisher – die am Bau Beteiligten (Bauherr, Entwurfsverfasser und Unternehmer) verantwortlich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist künftig jedoch nicht zu beanstanden, dass Produktleistungen eines nach der BauPVO CE-gekennzeichneten Produkts ausschließlich durch Bezugnahme auf eine rechtskonforme Leistungserklärung erklärt werden.

Die materiellen Anforderungen an Bauwerke bleiben gleichwohl bestehen; insbesondere konkretisieren die Bauregellisten sowie die Liste Technischer Baubestimmungen bis zu ihrer vollständi-gen Aufhebung weiterhin die bauordnungsrechtlichen Anforderungen sowie der darauf beruhenden Regelwerke.

Die geänderte Vollzugspraxis entbindet den Bauherrn, den Entwurfsverfasser und die Unternehmer nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Soweit bauaufsichtlich im Einzelfall erforderlich, können zur Darlegung des bauaufsichtlichen Anforderungsniveaus Leistungserklärungen auf Basis von hEN bzw. Europäischen Technischen Bewertungen (ETB) sowie abZ oder abP während ihrer ausgewiesenen Geltungsdauer herangezogen werden.

Bei abZ und abP ist von dem Nachweis der erforderlichen Leistung regelmäßig auszugehen, wenn fest steht, dass die in der abZ oder dem abP enthaltenen Nebenbe-stimmungen weiter erfüllt sind.

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