BGH: Annahme fremder Rabattgutscheine zulässig

Einzelhändler dürfen Rabattgutscheine der Konkurrenz einlösen. Das hat der Bundesgerichtshof am 23. Juni in Karlsruhe entschieden.

Berlin, 24.06.2016 - Die Idee ist raffiniert. "Zehn Prozent auf alles" - mit solchen Aktionen locken viele Einzelhändler ihre Kunden in ihre Geschäfte. Was ist aber, wenn ein Konkurrent mit der Werbebotschaft kontert: "Diese Coupons könnt ihr auch bei mir einlösen"? Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof zu klären. Er hat entschieden, dass es keine unlautere Beeinträchtigung darstellt, wenn man sich in dieser Form an Werbeaktionen anderer dran hängt.

Im Ausgangsfall hatte die Drogeriemarktkette Müller in einer Werbeaktion Rabattcoupons von Rossmann, dm und der Parfümeriekette Douglas akzeptiert. Daraufhin klagte die Wettbewerbszentrale, eine Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft. Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde noch vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart war da anderer Meinung. Durch die Müller-Werbung sei die Gutschein-Werbung der Konkurrenz nicht entwertet worden, da der Gutschein nach wie vor auch bei der werbenden Drogerie eingelöst werden könne, urteilten die schwäbischen Richter.

Richtig so, bestätigte nun auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Einlösung von Gutscheinen anderer Unternehmen sei grundsätzlich nicht unlauter. Die Empfänger von Rabattgutscheinen seien für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens - auch dann nicht, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt würden. Der Verbraucher entscheide erst später, ob er die Gutscheine verwendet. Außerdem werde er nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem ausgebenden Unternehmen einzulösen. Eine weitere Chance für den Verbraucher, Rabatte zu erhalten, sei keine unlautere Wettbewerbsbehinderung der Mitbewerber.

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