Kabinett beschließt Einführung eines Wettbewerbsregisters

Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begehen, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Ein neues Wettbewerbsregister soll Auftraggebern eine entsprechende Abfrage erleichtern.

Berlin, 06.04.2017 - Das geltende Vergaberecht ermöglicht es, Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen auszuschließen, wenn es bei ihnen zu Wirtschaftsdelikten oder anderen gravierenden Straftaten gekommen ist. Die Einführung eines bundesweiten „Wettbewerbsregisters“ soll es Auftraggebern künftig leichter machen, das Vorliegen von Ausschlussgründen nachzuprüfen. Der von Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters" (WRegG) wurde am 29. März vom Bundeskabinett beschlossen.

Verzeichnis führender Straftaten

Staatssekretärin Brigitte Zypries beim Bundesminister für Wirtschaft und EnergieDer Gesetzentwurf regelt abschließend die zur Eintragung von Unternehmen im Wettbewerbsregister führenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eingetragen werden zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Absatz 1 und Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung).

Zum anderen werden diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen, die die Vergabestellen bisher im Gewerbezentralregister abfragen mussten. Die Pflicht zur elektronischen Abfrage aus dem neuen Wettbewerbsregister soll die bisherige Pflicht der öffentlichen Auftraggeber zur Abfrage des Gewerbezentralregisters nach dem Mindestlohngesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ersetzen.

Länder sollen nicht mehr in Eigenregie prüfen

Entsprechende Ausschlussgründe existieren nach § 123 GWB zwar bereits, doch Register, anhand derer Auftraggeber bislang prüfen können, ob das präferierte Unternehmen in dieser Hinsicht auffällig geworden ist, werden bislang nur von den Ländern in Eigenregie geführt. Diese sind auf die jeweilige Jurisdiktion begrenzt und weisen unterschiedliche Eintragungsvoraussetzungen auf, was die Prüfung deutlich erschwert. Dies soll das neue Register ändern.

Die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden werden zur elektronischen Mitteilung von Informationen über Rechtsverstöße an die Registerbehörde verpflichtet. Registerführende Behörde wird das Bundeskartellamt sein. Unternehmen, die eingetragen werden sollen, werden im Vorfeld von der Registerbehörde angehört und können Einwendungen geltend machen.

Auskunftspflicht bei Auftragswert von 30.000 Euro

Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber sind ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, eingetragen ist. Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehrsversorgung und Postdienste sowie Konzessionsgeber sind ab Erreichen der EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet. Die Abfragepflicht betrifft damit sowohl Vergabeverfahren oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Aber auch unterhalb dieser Wertgrenzen besteht aber die Möglichkeit einer Abfrage.

Die Eintragung in das Register führt nicht automatisch zu einem Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an einem Vergabefahren. Auftraggeber haben weiterhin eigenständig im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessensspielraums zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Unternehmen aufgrund der Eintragung im konkreten Einzelfall ausgeschlossen wird. In der Regel wird jedoch die Eintragung wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen.

Einträge werden nach 3 oder 5 Jahren gelöscht

Nach Ablauf bestimmter Fristen (drei oder fünf Jahre) sind eingetragene Unternehmen aus dem Register zu löschen. Eingetragene Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Selbstreinigung einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer durchgeführten Selbstreinigung im Vergaberecht sind in § 125 GWB geregelt. Wenn die Registerbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass das Unternehmen sich erfolgreich selbstgereinigt hat, wird die Eintragung gelöscht. In diesem Fall sind die Vergabestellen an die zentrale Entscheidung der Registerbehörde gebunden und dürfen das Unternehmen nicht mehr ausschließen. Die Bindungswirkung entlastet sowohl die Wirtschaft als auch die Vergabestellen, weil die teilweise aufwändige Prüfung der Selbstreinigung nur einmal von der zentralen Registerbehörde durchgeführt wird. Falls der Löschungsantrag abgelehnt wird, kann das Unternehmen Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen.

Der Gesetzentwurf wird nun im Bundestag beraten.

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