Neues Jahr – neue Gesetze. Welche Änderung im Jahr 2019 für Sie interessant sind

„Deutschland braucht mehr Recht, weniger Gesetz“ – so die Forderung der Zeitung „Welt“ am 30. August 2018. Es sollen nicht mehr neue Gesetze entstehen als abgebaut werden, so das allgemeine Credo im Bürokratieabbauprozess. Doch zumeist stehen am Ende eines Jahres aber mehr Gesetze in den Büchern, als am Anfang. Was seit dem 01. Januar 2019 für Sie interessant ist, hat DER MITTELSTANDSVERBUND in aller Kürze zusammengefasst.

Köln, 21.01.2019 – „Deutschland braucht mehr Recht, weniger Gesetz“ – so die Forderung der Zeitung „Welt“ am 30. August 2018. Es sollen nicht mehr neue Gesetze entstehen als abgebaut werden, so die allgemeine Forderung im Bürokratieabbauprozess. Zumeist stehen am Ende eines Jahres aber mehr Gesetze in den Büchern, als am Anfang. Was seit dem 01. Januar 2019 für Sie interessant ist, ist hier in aller Kürze zusammengefasst.

Am Ende eines Jahres stehen mehr Gesetze in den Büchern, als am Anfang.Änderungen im sozialversicherungsrechtlichen Bereich:

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung senken sich um 0,5 Prozent auf nunmehr 2,5 Prozent. Da sie hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden, ist eine Einsparung von 0,25 Prozent zu erwarten.

Im Gegenzug erhöht sich aber die Pflegeversicherung um 0,5 Prozent auf nunmehr 3,05 Prozent. Auch diese Versicherung wird hälftig von Arbeitnehmer- und geber getragen, die Einsparung aus der Arbeitslosenversicherung ist schon neutralisiert.

Teurer wird es im Bereich des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung. Dieser wird seit dem 01. Januar 2019 nicht mehr vom Arbeitnehmer allein, sondern nun paritätisch auch vom Arbeitgeber gezahlt.

Im Bereich der Krankenversicherung profitieren ab diesem Jahr nur solche Selbständige, die weniger als 2.284,00 Euro monatlich verdienen. Denn der Mindestbeitrag für Selbständige sinkt drastisch: auf  171,00 Euro. Die Bemessungsgrundlage nämlich sinkt von 2.284,00 Euro auf 1.038,00 Euro 

Änderungen im arbeitsrechtlichen Bereich: 

Mit Beginn des Jahres hat sich das Teilzeit- und Befristungsgesetz geändert. Dies führt dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückkehren können.

Wer in Teilzeit arbeitet und entsprechend seine Arbeitszeit verkürzen wollte, konnte dies schon vor der Änderung per Rechtsanspruch einfordern, war er schon sechs Monate bei einem Arbeitgeber mit mindestens 15 Mitarbeitern. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Rückkehr zur Vollzeitstelle gab es aber bisher nicht. Das hat sich nun geändert. Denn Arbeitnehmer, die jetzt einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen, können in Zukunft auch einen Anspruch auf Rückkehr in die Vollzeit haben. Dies gilt aber nur in Unternehmen, die mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen. KMU Unternehmen mit 45 bis 200 Mitarbeitern müssen nur 15 Mitarbeitern dieses Recht gewähren.

Ablehnen kann der Arbeitgeber übrigens auch dann, wenn die befristete Teilzeit ein Jahr- unter oder fünf Jahre überschreiten soll.  Auch nicht möglich ist ein Arbeitszeit-Hopping. Wer nach der Teilzeit wieder in Vollzeit wechselt, muss mindestens ein Jahr lang Vollzeit arbeiten, ehe ein neuer Anspruch auf Wechsel in die Teilzeit entsteht.

Der Mindestlohn ist auf 9,19 Euro gestiegen. Auch branchenspezifische Mindestentlohnungen sind angestiegen. 

Die Obergrenze der vergünstigen Beitragsbelastung für Arbeitnehmer im Midijob steigt von 850,00 Euro auf 1.300,00 Euro. Arbeitnehmer die heute 850,00 Euro verdienen, werden mit der üblichen Abgabenlast für versicherungspflichtige Arbeitnehmer von gut 20 Euro belastet. Seit dem 01.01.2019 liegt ihr Anteil bei derselben Vergütung unter 18 Euro. Die volle Abgabenbelastung tritt also erst bei einem monatlichen Gehalt von 1.300,00 Euro ein. 

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist zwar schon seit dem 01. Januar 2018 in Kraft – seit dem 01. Januar 2019 muss der Arbeitgeber aber erst immer 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss auf den Beitrag zur Entgeltumwandlung zahlen, sofern er Sozialversicherungsbeiträge zahlt – zumindest auf neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen.

Wer ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung erhält, zahlt 1Prozent des Fahrzeugwertes an Steuern. Wer jetzt ein Elektrofahrzeug fährt, zahlt nur noch die Hälfte an Steuern. 

Letztlich im Arbeitsrecht interessant - im Personenstandsregister wird ein neues Geschlecht eingeführt: divers. Arbeitgeber sollten ihre Stellenausschreibungen daher nicht mehr mit (m/w) sondern mit (m/w/d) kennzeichnen, um nicht auf Grundlage des AGG wegen Diskriminierung belangt zu werden. 

Weitere Änderungen

Mit der Einführung des neuen Verpackungsgesetzes kommen einige Änderungen auf Unternehmer zu – DER MITTELSTANDSVERBUND hat bereits darüber berichtet. Ob für Sie Handlungsbedarf besteht, prüft die ServiCon Service & Consult eG gerne im Einzelfall.

Teurer wird das Jahr 2019 für Unternehmen mit Fuhrpark. Für Lastwagen wird die Fahrt über deutsche Straßen teurer. Vor allem für schwere LKW. Für einen LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 7,5 t bis 12 t beträgt der Mautsatz seitz dem 01. Januar 2019 8,0 ct/KM. Für einen LKW mit 4 oder mehr Achsen und einer zGM ab 18 t bereits 17,5 ct/KM. 

Haben Sie konkrete Fragen zu einzelnen Themen? Oder benötigt Ihr Unternehmen einen generellen „Fitness-Check“ hinsichtlich des geltenden Rechts? Die ServiCon Service & Consult eG steht beratend zur Seite.

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