OLG Düsseldorf: Verbot von Preissuchmaschinen unzulässig

In einer Grundsatzentscheidung hat das OLG Düsseldorf das Bundeskartellamt bestätigt. Demnach ist das generelle Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen durch Händler im Rahmen eines (selektiven) Vertriebssystems kartellrechtswidrig und unzulässig.

Düsseldorf, 06.04.2017 - Der Sportschuhhersteller Asics hatte bis 2015 seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen. Das Bundeskartellamt (BKartA) wertete diese Klausel ebenso wie das Verbot der Verwendung von Markenzeichen als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen und untersagte sie. Denn die Verbote dienten vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs und beschränkten den Wettbewerb der Händler zu Lasten der Verbraucher.

Verbote der Hersteller sind unzulässig

Bundeskartellamtspräsident Andreas MundtDas BKartA kritisierte darüber hinaus, dass den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon in der Vergangenheit pauschal untersagt wurde. Hierüber musste angesichts der als kartellrechtswidrig festgestellten anderen Internetbeschränkungen nicht mehr entschieden werden. Asics wollte mit seiner Beschwerde vor dem Oberlandesgericht die Aufhebung dieser Verfügung erreichen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat nun am 5. April eine Grundsatzentscheidung des BKartA gegen den Sportschuhhersteller Asics bestätigt. Danach ist das generelle Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen durch Händler im Rahmen eines (selektiven) Vertriebssystems kartellrechtswidrig und unzulässig.

Kartellamtspräsident Mundt begrüßt Entscheidung

Dazu erklärte Andreas Mundt, Präsident des BKartA am 6. April in Bonn: „Preissuchmaschinen im Internet sind für Verbraucher ein wichtiges Mittel, um transparent Informationen über Preise zu bekommen und zu vergleichen. Sie sind gerade für kleinere und mittlere Händler wichtig, um auffindbar zu sein. Deshalb ist es uns wichtig, dass Hersteller ihren Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen nicht generell verbieten. Darum ging es in unserem Pilotverfahren.“

Das OLG Düsseldorf hat bestätigt, dass das generelle Verbot von Preissuchmaschinen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Pierre Fabre) sei hier klar. Den Händlern werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. Das Verbot sei auch nicht durch das Markenimage und Beratungsleistungen gerechtfertigt, denn Verbraucher würden bei Laufschuhen nicht unbedingt Beratungsleistungen brauchen oder wünschen bzw. würden sich auch über das Internet informieren können. Das Verbot sei eine Kernbeschränkung nach europäischem Kartellrecht, die nicht freistellungsfähig sei.

MITTELSTANDSVERBUND fordert Rechtsklarheit

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die Klarstellung zum Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen. Denn es besteht durchaus die Notwendigkeit, Maßnahmen, die eine grundsätzliche Einschränkung der Vertriebsfreiheit des Handels bewirken, zu sanktionieren. Allerdings darf dabei nicht vergessen werden, dass On- und Offline-Vertrieb eben nicht gleich sind, sondern ihnen unterschiedliche (Kosten-)Strukturen zugrunde liegen.

Der Spitzenverband macht sich deshalb dafür stark, dass es dem Lieferanten/Hersteller rechtlich möglich sein muss, unterschiedliche Vertriebswege seines Distributors auch unterschiedlich zu behandeln. Dazu gehört zum Beispiel auch eine umsatzabhängige Leistungshonorierung. Denn: Die vom BKartA im Bereich der Leistungshonorierung ausdrücklich erlaubten pauschalen Förderungen des stationären Fachhandels – die aber nicht umsatzabhängig sein dürfen – sind in der Praxis wenig hilfreich.

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