Warum LEGO den Online-Handel fairer behandeln muss

Wer als Online-Händler bei LEGO einkauft, bekommt weniger Rabatt, als stationäre Händler. Ungerecht – meint das Bundeskartellamt und stoppt die Praxis. DER MITTELSTANDSVERBUND sorgt sich um den Fachhandel.

Berlin, 19.07.2016 – Es ist ein weiterer Sieg für den Online-Handel. LEGO hat die Benachteiligung von Online-Händlern gestoppt. Der Spielzeughersteller reagiert damit auf Kritik des Bundeskartellamts (BKartA). Die Behörde hatte den dänischen Bausteinspezialisten im Verdacht, gegen Kartellrecht zu verstoßen.

Die vom Hersteller LEGO gewährte Rabatthöhe ist von entscheidender Bedeutung für den Einkaufspreis der Händler. Nach der bisherigen Fassung des Rabattsystems von LEGO konnten Händler allein durch Verkäufe im stationären Handel in den Genuss der höchsten Rabattpunktzahl kommen, da eine Reihe von Kriterien allein auf den stationären Handel zugeschnitten waren, wie zum Beispiel eine Orientierung an den zur Verfügung stehenden Regalmetern. Die Folge: Im Online-Vertrieb erfolgreiche Händler erhielten in vielen Fällen niedrigere Rabatte als ausschließlich im stationären Vertrieb tätige Händler.

Mundt: „Händler fahren inzwischen zweigleisig“

Das Vorgehen des Spielzeugherstellers sei ungerecht, mahnte die Wettbewerbsbehörde an. Schließlich dürfe der Online-Handel als Vertriebskanal nicht strukturell benachteiligt werden, erklärte der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt. „Sehr viele Händler fahren inzwischen auch zweigleisig, um neben dem stationären Handel zusätzlich über den Online-Vertrieb neue Kunden zu gewinnen. Solche Geschäftsmodelle müssen – mitunter auch zur Stützung des stationären Handels – möglich sein“, so Mundt.

LEGO kündigt neues Rabattsystem an

LEGO reagierte prompt und kündigte fairere Bedingungen für den Online-Handel an. Hierzu wird das dänische Unternehmen auf den Online-Vertrieb zugeschnittene alternative oder ergänzende Rabattkriterien einführen, die den Besonderheiten der Vertriebsform angepasst sind. Das teilte das Unternehmen am 18. Juli mit.

DER MITTELSTANDSVERBUND beobachtet die Entscheidung des Spielzeugherstellers mit großer Sorge. „Wir sehen durchaus die Notwendigkeit des Kartellrechts, Maßnahmen, die eine grundsätzliche Einschränkung der Vertriebsfreiheit des Handels bewirken, zu sanktionieren. Allerdings darf dabei nicht vergessen werden, dass On- und Offline-Vertrieb eben nicht gleich sind, sondern ihnen unterschiedliche (Kosten-)Strukturen zugrunde liegen“, erklärt MITTELSTANDSVERBUND-Geschäftsführer Dr. Marc Zgaga. Der Spitzenverband macht sich deshalb dafür stark, dass es dem Lieferanten/Hersteller rechtlich möglich sein muss, unterschiedliche Vertriebswege seines Distributors auch unterschiedlich zu behandeln.

MITTELSTANDSVERBUND fordert umsatzabhängige Leistungshonorierung

Dazu gehört zum Beispiel auch eine umsatzabhängige Leistungshonorierung. Denn: Die vom BKartA im Bereich der Leistungshonorierung ausdrücklich erlaubten pauschalen Förderungen des stationären Fachhandels – die aber nicht umsatzabhängig sein dürfen – sind in der Praxis wenig hilfreich, um nicht zu sagen, ungeeignet. Man stelle sich nur einmal vor, dass Lieferant/Hersteller und Handelspartner zu Beginn eines Jahres Verhandlungen über den Produktbezug sowie die Konditionen führen, dabei aber nicht berücksichtigen dürfen, ob und inwieweit die Produkte über den stationären Verkauf vertrieben werden.

Pauschale Unterstützungsleistungen des Lieferanten/Herstellers sind an dieser Stelle kein probates Mittel. Ganz abgesehen davon widerspricht die aktuelle Auslegung und Anwendung des Kartellrechts durch die Kartellbehörden auch fundamental dem Anreizgedanken der ökonomischen Theorie. DER MITTELSTANDSVERBUND wird sich deshalb weiter für die unterschiedliche Würdigung unterschiedlicher Vertriebswege einsetzen.

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