Zahlungsdienste und ZR: Finanzministerium legt Entwurf vor

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf zur Umsetzung der PSD II vorgelegt. Zentralregulierer sind demnach weiterhin nicht als Zahlungsdienstleister erlaubnispflichtig. DER MITTELSTANDSVERBUND fordert dennoch Nachbesserungen.

Berlin, 22.01.2017 – Die Pläne des Bundesfinanzministeriums (BMF) über die neuen Regelungen der Zahlungsdienste werden konkreter. Ende Dezember hatte das Ministerium den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie (Zahlungsdienste-Richtlinien-Umsetzungsgesetz – ZDUG) nebst Begründung vorgelegt und die betroffenen Verbände um Stellungnahme gebeten.

Hintergrund

Die zweite Zahlungsdienste-Richtlinie (sogenannte PSD II) ist bis zum 13. Januar 2018 in deutsches Recht umzusetzen. Sie ersetzt damit die Richtlinien 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (erste Zahlungsdienste-Richtlinie) mit dem Ziel, Innovationen im Zahlungsverkehr zu fördern, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Kundinnen und Kunden von Zahlungsdienstleistern zu stärken.

Der nun vorgelegte Referentenentwurf betrifft die Umsetzung des aufsichtsrechtlichen Teils der PSD II. Ebenso wie die erste Zahlungsdienste-Richtlinie sieht auch die zweite Richtlinie eine Vollharmonisierung vor. Den Mitgliedsstaaten ist es demnach nicht erlaubt, von den Bestimmungen der Regelung abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Der Referentenentwurf regelt daher im Wesentlichen:

  • Die Erweiterung des Kreises der Zahlungsdienste durch sogenannte Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste
  • den Zugang zum Zahlungskonto für regulierte Zahlungsdienstleister
  • die Neukonturierung der Ausnahmetatbestände
  • die Verbesserung der Sicherheit für Kundinnen und Kunden bei der Zahlungsabwicklung.

Was heißt das für Verbundgruppen?

Bereits 2009, als der Bundestag im Rahmen der Umsetzung der PSD I das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) verabschiedet hatte, war die Frage aufgetreten, inwieweit das Zentralregulierungsgeschäft von Verbundgruppen als sogenannte Zahlungsdienstleistung einzugruppieren ist und insofern für das Zentralregulierungsgeschäft eine Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde (BaFin) in Zukunft einzuholen ist.

§ 1 ZAG definiert die Zahlungsdienstleister. Diese sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nr. 2-5 zu sein (Zahlungsinstitute). Zahlungsdienste wiederum sind nach § 1 ZAG z.B. das Einzahlungsgeschäft, das Auszahlungsgeschäft, das Lastschriftgesetz sowie das Überweisungsgeschäft – jeweils mit oder ohne Kreditgewährung. Vor diesem Hintergrund tauchte bereits 2009 die Frage auf, ob auch zentralregulierende Verbundgruppen unter die grundsätzliche Erlaubnispflicht als Zahlungsdienstleister fallen.

Rettung brachte damals § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG. Hier sind Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen „Handelsvertreter oder Zentralregulierer“ laufen, ausdrücklich als kein Zahlungsdienst definiert, wenn der Zentralregulierer befugt ist, den Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen. Dies betraf genau die Konstellation der zentralregulierenden Verbundgruppen.

Keine Änderung an gängiger Praxis vorgesehen

Hieran ändert sich aller Voraussicht auch durch Umsetzung der PSD II nichts. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes lautet demgemäß:

„Als Zahlungsdienste gelten nicht Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der aufgrund einer Vereinbarung befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen.“

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG. Der Ausnahmetatbestand wurde durch die zweite Zahlungsdienste-Richtlinie gegenüber der ersten lediglich näher konkretisiert. Die Richtlinie stellt nunmehr explizit klar, dass Handelsagenten nur dann die Bereichsausnahme für sich in Anspruch nehmen können, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung befugt sind, entweder ausschließlich im Namen des Zahlers oder ausschließlich im Namen des Zahlungsempfängers zu handeln.

Die nunmehr erfolgte Klarstellung im neuen ZAG entspricht in Deutschland bereits gängiger Aufsichtspraxis und führt insoweit nicht zu einer Rechtsänderung. Dies ist so explizit in der Gesetzesbegründung vorgesehen. Die BaFin machte bereits die Inanspruchnahme der bisherigen Bereichsausnahme davon abhängig, dass der Handelsvertreter oder Zentralregulierer nur für den Zahler oder den Zahlungsempfänger auftritt. Diese Praxis wird nun durch die zweite Zahlungsdiensterichtlinie bestätigt. Mit der Anpassung des Wortlautes von „Handelsvertreter oder Zentralregulierer“ hin zu „Handelsagent“ soll keine Änderung der bestehenden Rechtslage verbunden sein.

So führt die Begründung des Referentenentwurfs explizit aus: „Der Zentralregulierer, der nur für eine Seite tätig ist, wird weiterhin von der Ausnahmevorschrift erfasst. Er soll im Anschluss an die bisherige Vorschrift die Möglichkeit behalten, nicht unter dem Erlaubnisvorbehalt nach diesem Gesetz zu fallen, auch ohne dass er dafür als zentraler Kontrahent in die einzelnen Geschäft für seine Verbundunternehmen eintreten muss. Es genügt, dass Zentralregulierer für den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen für die in ihrem Verbund zusammengeschlossenen Unternehmen die Konditionen mit den Abnehmern bzw. Lieferanten grundsätzlich aushandeln. Der Zentralregulierer muss dabei nicht jede einzelne Kondition aushandeln, bei den Anschlussunternehmen dürfen durchaus Spielräume bleiben. Der namengebende Schwerpunkt der Zentralregulierung liegt zudem in der Abrechnung und ggf. Kreditierung der Forderungen der angeschlossenen Verbundunternehmen.“

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt zwar diese Klarstellung in der Gesetzesbegründung, wird sich allerdings im Rahmen seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf dafür einsetzen, dass auch im Gesetzeswortlaut des ZAG die Begrifflichkeit „Zentralregulierer“ erhalten bleibt. Wenn auch die Gesetzesbegründung eindeutig ist und feststellt, dass eine materielle Rechtsänderung mit der Änderung der Begrifflichkeit nicht verbunden ist, wird DER MITTELSTANDSVERBUND die Forderung an die Politik richten, auch im Gesetzestext die Begrifflichkeiten unangetastet zu lassen.

Ein weiteres Themenfeld betrifft die Verbundzahlungssysteme / Gutscheinsysteme. Auch hier sieht der Referentenentwurf eine Konkretisierung des Ausnahmetatbestandes vor. DER MITTELSTANDSVERBUND fordert in diesem Zusammenhang eine weitere Liberalisierung, die es auch Verbundgruppen rechtssicher ermöglicht, derartige Gutscheinsysteme ohne Erlaubnis der BaFin für ihre Anschlusshäuser zu entwickeln und etablieren.

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