Beitragsordnung

Die Beitragsordnung des MITTELSTANDSVERBUNDES, gültig ab 01.01.2023 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.05.2022

§1

Die Beiträge des MITTELSTANDSVERBUND orientieren sich an der Umsatzbedeutung der Mitgliedsunternehmen. Zugrunde gelegt wird danach die in der Anlage ersichtliche Beitragsstaffel.

§2

Für die Beitragsbemessung wird der Umsatz des vergangenen Geschäftsjahres aus allen Geschäftstätigkeiten (einschließlich Vermittlungs-/Zentralregulierungs-/Eigengeschäfte und einschließlich Lizenzen) zugrundegelegt, gleichgültig, ob er mit in- oder ausländischen Mitgliedern, Anschlusshäusern oder sonstigen Kunden erzielt wird. Für Franchiseunternehmen gilt der franchisierte Außenumsatz als Bemessungsgrundlage. Bei Dienstleistungs-Gruppen gilt der Dienstleistungsumsatz der Anschlussunternehmen.

§3

Wirtschaftlich und/oder rechtlich verbundene Unternehmen zahlen mindestens den Beitrag, den sie als Einzelunternehmen zu zahlen hätten.

§4

Für Gruppen mit Zentralorganisationen gilt folgende Regelung:

a) Gruppenmitglieder zahlen in der Regel ihren Beitrag gemäß § 1.

b) Die MITTELSTANDSVERBUND-Geschäftsführung vereinbart mit der Zentrale den Bei-trag, der sich nach der wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der gesamten Gruppe bemisst.

c) Die Zentralen können den Beitrag für ihre beteiligten Unternehmen selbst erheben und in einer Summe an den MITTELSTANDSVERBUND abführen. Der sich aus a) unter Berücksichtigung von b) ergebende Gesamtbetrag kann innerhalb der Gruppe nach eigenen Maßstäben verteilt werden.

§5

Förderbeiträge und die Beiträge außerordentlicher Mitglieder kann die MITTELSTANDSVERBUND-Geschäftsführung individuell vereinbaren.

§6

Der Beitrag ist jeweils zum Jahresbeginn fällig.