Energiepreisbremsen verabschiedet – Pragmatische Lösung mit Schwächen

Am 15. Dezember 2022 hat der Bundestag die Preisbremsen für Strom und Gas auf den Weg gebracht – verbunden mit einem deutlichen Appell an alle VerbraucherInnen, mehr Energie einzusparen. Als nicht zustimmungspflichtiges Gesetz hat es den Bundesrat passiert. Alle Preisbremsen sollen bis April 2024 gelten. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt grundsätzlich die Hilfen, gerade mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen, als dringend notwendige Überbrückungsleistungen, die allerdings in einen nachhaltigen und gesicherten Umbau der Energieversorgung münden müssen.

Berlin, 16. Dezember 2022 – Die Gas- und Strompreisbremse kann ab Januar 2023 greifen, somit werden Haushalte und Unternehmen auch mit Start des neuen Jahres entlastet. Eine Besonderheit gibt es allerdings zu beachten: Die Deckelung des Gas-, Fernwärme- und Strompreises soll erst ab März 2023 in die Umsetzung kommen, sodass die Monate Februar und Januar rückwirkend abgerechnet werden. Insgesamt stellt die Bundesregierung bis zu 200 Milliarden Euro für die Strom- und Gaspreisbremse sowie für die Stabilisierung von Versorgern bis zum Frühjahr 2024 bereit. Die nun verabschiedeten Preisbremsen orientieren sich an den Vorschlägen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?

  • Beim Gas (§ 29 a) gelten folgende Regelungen:
    • Für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen werden die Kosten für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde gilt als Sparanreiz der höhere Marktpreis.
    • Industriekunden erhalten von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauches zu 7 Cent je Kilowattstunde oder 70 Prozent ihres Wärmeverbrauches zu 7,5 Cent je Kilowattstunde.
  • Beim Strom (§ 37 a) sollen Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen durch ein Basispreiskontingent bei ihrem Stromverbrauch entlastet werden, indem jede Stromentnahmestelle eine bestimmte Strommenge zu einem vergünstigten Preis erhält:
  • Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden – kWh) erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges.
  • Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges.
  • Unternehmen, die von den Hilfen profitieren, müssen im Jahr 2023 Einschränkungen bei Boni-Zahlungen an Manager und Dividenden-Ausschüttungen an Anteilseigner hinnehmen. So bei der Gaspreisbremse bzw. bei der Strompreisbremse jeweils ein Boni- und Dividendenverbot eingefügt. Dieses sieht vor, dass ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, den Mitgliedern seiner Geschäftsführung sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni oder vergleichbare Vergütungen im Sinn des Paragrafen 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren darf. Weiterhin dürfen jenen Personen vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, „die rechtlich nicht geboten sind“.
  • Des Weiteren sieht eine Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes vor, dass es Programme zur Abfederung von Preissteigerungen für private Verbraucher geben soll, falls diese Brennstoffe wie beispielsweise Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nutzen und „nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse oder anderen Entlastungsmaßnahmen erfasst werden“.

Positiv zu bewerten sind die neu hinzugekommenen Hilfen für Öl, Flüssiggas und Pellets. Allerdings ist die Ausgestaltung bis dato leider noch unklar – ebenso wann und wie die Hilfen konkret ausgezahlt werden. „Auch wenn für bestimmte Unternehmen eine Härtefallregelung über den Härtefallfonds greifen soll, kann es nicht sein, dass bei der pragmatischen und unbürokratischen Regelung für Öl, Flüssiggas und Pellets ausschließlich Privathaushalte Berücksichtigung finden. Unternehmen wie beispielsweise Gartenbaucenter oder großflächige Handelsunternehmen werden komplett außen vor gelassen und bleiben nach der Umstellung auf eine beispielsweise klimafreundlichere Pelletheizung auf den hohen Kosten sitzen“, so Dr. Ludwig Veltmann, Hauptgeschäftsführer DER MITTELSTANDSVERBUND.

Seite drucken

Ansprechpartner

Dr. Sabine Schäfer DER MITTELSTANDSVERBUND
Dr. Sabine Schäfer Projektleiterin Klimaverbund und Leiterin Klima, Energie und Ressourcen Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Marius Müller-BögeDER MITTELSTANDSVERBUND
Marius Müller-Böge Leiter Mittelstandspolitik Mehr Infos
DER MITTELSTANDSVERBUND
E-Mail schreiben
Zurück zur Übersicht