Kreislaufwirtschaft: Änderung des Elektro-G beschlossen

Die Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (Elektro-G) ist beschlossene Sache. Am 27. Mai 2021 ist das neue Elektrogesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, als Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Dabei gilt es einige Übergangsfristen zu beachten. DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich bereits im letzten Jahr in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf deutlich gegen die Maßnahmenverschärfungen ausgesprochen und für eine Verbesserung des Erfassungssystems plädiert.

Berlin, 25.06.2021 – Die Novellierung des Elektro-G dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RL 2012/19/EU). In der EU-Richtlinie ist ab 2019 eine Mindestsammelquote von 65 Prozent, gemessen an den durchschnittlichen in den drei Vorjahren in den Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten, vorgeschrieben. Derzeit klafft eine Lücke zwischen den vorgegebenen Sammelmengen und den tatsächlich erreichten Sammel-Quoten. Im Jahr 2018 wurden zwar rund 86 Prozent der gesammelten Elektroaltgeräte recycelt, insgesamt aber nur rund 43 Prozent der in Verkehr gebrachten Elektroaltgeräte auch wirklich wieder dem Kreislauf zugeführt. Um diese Menge zu steigern, hat die Bundesregierung mit der Novelle des Elektro-G die bestehenden Rücknahmepflichten mit verschiedenen Maßnahmen verschärft.

Grundsätzlich ist das mit dem Elektro-G verfolgte Ziel einer geordneten und umweltverträglichen Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) zu begrüßen. Nach Auffassung des MITTELSTANDSVERBUNDES werden die Regelungen allerdings nicht zu der gewünschten Zielerreichung beitragen. Vielmehr sieht sich der mittelständische Handel wieder einmal mit unverhältnismäßig hohen Belastungen konfrontiert. Zudem kommen zahlreiche Berichts- und Informationspflichten auf die Unternehmen zu, die einen erheblichen bürokratischen und tatsächlichen Mehraufwand zur Folge haben. Dieser Mehraufwand belastet kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in besonderem Umfang. Diese Erweiterung des Pflichtenkatalogs widerspricht den vielfachen Beschlüssen und Beteuerungen der Bundesregierung, europäische Vorgaben stets 1:1 umzusetzen und sie nicht mit zusätzlichen Anforderungen zu versehen.

Die Maßnahmen/ Regelungen im Einzelnen

§3 Begriffsbestimmungen

Nr. 8 erweitert den Begriff des „Inverkehrbringens“. Danach gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektrogerätes auf dem deutschen Markt, die nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt aus Deutschland ausgeführt wurde, als Inverkehrbringen. 

Ausweitung der Rücknahmepflichten im Handel

Zukünftig sollen auch Lebensmittelmärkte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 800m2 (über alle Produkte) nach den 0:1- bzw. 1:1-Regeln Altgeräte kostenfrei von Verbrauchern zurücknehmen müssen, wenn sie neue Geräte zeitweise im Angebot haben. Für alle anderen Händler bleibt die bisherige Grenze von 400m2 für den Anteil von neuen Elektro- und Elektronikgeräten unverändert.

Informationspflichten: Es besteht eine Pflicht für Händler den Verbraucher über seine Rechte zur kostenfreien Rückgabe von Elektroaltgeräten aktiv zu informieren. Dies gilt auch beim Kauf eines Neugerätes, hier muss nochmals individuell über diese Rücknahme-Möglichkeiten aufgeklärt werden.

Gerätegröße: Bei allen verpflichteten Händlern können pro Rückgabe jeweils bis zu drei Altgeräte bis zu einer Kantenlänge von max. 25 cm je Geräteart entsorgt werden, ohne dass ein Neukauf notwendig ist. Online-Händler müssten dann auch ohne Neukauf bis zu drei solcher Geräte auf ihre (Versand-)kosten bei Verbrauchern abholen und ordnungsgemäß verwerten lassen.

Haftungsrisiken für Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister

Die vorliegende Gesetzesnovellierung weitet die Haftung von reinen Marktplatz-Betreibern und Fulfillment-Dienstleistern auf die regelmäßige Prüfung der dort angebotenen bzw. verarbeiteten Elektro- und Elektronikgeräte aus. Nicht ordnungsgemäß registrierte Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nicht mehr vertrieben bzw. versendet werden, ansonsten drohen neben den Herstellern und Händlern auch den Plattformbetreibern und Dienstleistern Bußgelder oder Abmahnungen.

Neue Pflichten für Hersteller und Handel

Auch auf Hersteller und Erstinverkehrbringer neuer Elektro- und Elektronikgeräte kommen verschiedene neue Aufgaben zu:

Hinweispflichten auf kostenfreie Rücknahme : Die beschriebene Informationspflicht zur Rücknahme von Altgeräten betrifft Hersteller von Business-to-Customer-Neugeräten ebenso wie die verpflichteten Händler.

Hinweispflichten für batteriebetriebene Elektrogeräte : Zukünftig müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die mit Batterien oder Akkus betrieben werden, Informationen über deren Typ und chemisches System enthalten. Somit soll es Dritten ermöglicht werden, besondere Gefahren hinsichtlich möglicher Schadstoffe, vor allem jedoch von Brandrisiken aus lithium­haltigen Batterien frühzeitig zu erkennen.

Entnehmbarkeit: Batterien und Akkumulatoren sollen “mit handelsüblichem Werkzeug” vom Endnutzer oder unabhängigem Fachpersonal aus Altgeräten bei der Rückgabe problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können. Hersteller müssen Informationen dazu beifügen.

Kennzeichnung: Auch Business-to-Business Elektro- und Elektronikgeräte müssen zukünftig mit dem Symbol des durchgestrichenen Mülleimers versehen werden. Ausnahme: Bereits produzierte Lagerware muss nicht nachträglich gekennzeichnet werden, wenn die Geräte bis 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden.

Hinweispflichten :  Hersteller von Business-to-Business Elektro- oder Elektronikgeräte müssen verschiedene Pflichthinweise gegenüber Produktnutzern erbringen:

  • Erläuterung des Hintergrunds des oben erwähnten Mülleimer-Symbols
  • Rückgabemöglichkeiten von Altgeräten und die
  • Eigenverantwortung der Nutzer zum Löschen ihrer privaten Daten vor der Entsorgung informieren.

Rücknahmekonzept : Hersteller von professionellen Geräten (Business-to-Business) müssen zukünftig im Rahmen der Erstregistrierung bei der Stiftung EAR, ein Konzept zur Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Altgeräte präsentieren, welches geprüft und akzeptiert werden muss. Ausnahme: Hersteller, die vor dem 1. Januar 2022 bereits registriert sind, müssen erst bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein Rücknahmekonzept vorlegen.

Sonstige Neuerungen

Sammelstellenlogo : Das einheitliche Sammelstellenlogo soll etabliert werden.

Erstbehandlungsanlagen werden Annahmestellen : Zertifizierte Erstbehandlungsanlagen sollen Annahmestellen sein dürfen. Somit sind zukünftig:

  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE),
  • Vertreiber,
  • Hersteller und
  • Erstbehandlungsanlagen

Rückgabestellen für private Endverbraucher. 

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Ansprechpartner

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Dr. Sabine Schäfer Projektleiterin Klimaverbund und Leiterin Klima, Energie und Ressourcen Mehr Infos
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