Lkw-Maut: Durchsetzung von Rückerstattungsansprüchen - DER MITTELSTANDSVERBUND informiert

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.10.2020 entschieden, dass die Höhe der deutschen Lkw-Maut gegen Europarecht verstößt. Bei der Festlegung der Maut dürfen demnach ausschließlich Kosten für Infrastruktur eingerechnet werden. Der Bund hat jedoch auch Kosten für die Verkehrspolizei mitberücksichtigt, obwohl diese keine Kosten für den Betrieb der Infrastruktur darstellen. Entsprechend ist die deutsche Lkw-Maut jedenfalls in der Höhe, in welcher diese auf den Kosten der Verkehrspolizei beruhte, europarechtswidrig (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-321/19).

Für Unternehmen, die Lkw-Maut entrichtet haben, besteht deshalb die Möglichkeit, vom Bund die Rückerstattung der zu viel gezahlten Maut zu verlangen. Zurückfordern können Unternehmen dabei zumindest den Mautanteil, der auf den Kosten für die Verkehrspolizei beruhte. Nach derzeitigem Kenntnisstand summieren sich diese auf mindestens vier Prozent der entrichteten Mautgebühr. Möglicherweise bestehen auch darüberhinausgehende Ansprüche.

Wegen der strengen Verjährungsregeln können mautzahlende Unternehmen 
die in den Jahren vor 2017 entstandenen Ansprüche allerdings wohl nicht mehr geltend machen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Alle Ansprüche, die im Jahr 2017 entstanden sind, würden damit zum 31.12.2020 verjähren. Etwas anderes gilt nur für die Unternehmen, die in den letzten Jahren die Verjährung gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gehemmt haben und entweder noch keinen Bescheid erhalten haben oder gegen den Bescheid vorgegangen sind.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Verjährung von Ansprüchen ist ein schnelles Tätigwerden erforderlich.

DER MITTELSTABDSVERBUND empfiehlt daher betroffenen Unternehmen folgende alternative Lösungsmöglichkeiten. Dabei ist zu beachten, dass die drei Lösungsmodelle grundsätzlich nicht miteinander kombiniert werden können.

1. Alternative: Rechtsdurchsetzung über das BGL-Modell

DER MITTELSTANDSVERBUND bietet über eine Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL) eine bundeseinheitliche Lösung für betroffene Verbundgruppen und Anschlusshäuser an, ihre Erstattungsansprüche für zu viel gezahlte Lkw-Maut geltend zu machen. Es handelt sich dabei um eine ganzheitliche Lösung, die für die teilnehmenden Unternehmen eine Geltendmachung von Ansprüchen ohne eigenes Risiko oder Vorabinvestitionen bietet. Verbundgruppen des MITTELSTANDSVERBUNDES und deren Anschlusshäuser partizipieren dabei von den auch für BGL-Mitglieder geltenden Sonderkonditionen. Die Anmeldung erfolgt über die Internetseite www.mautzurueck.de 

Im Anmeldeprozess über die vorgenannte Plattform werden interessierte Unternehmen erst im zweiten Anmeldeschritt zu ihrer Verbandszugehörigkeit befragt. An dieser Stelle ist dann als Verband „DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V.“ auszuwählen.

Alle Einzelheiten zum Verfahren sowie den Konditionen erhalten Sie gerne auf Anfrage bei Herrn Dr. Zgaga, m.zgaga@mittelstandsverbund.de.

Achtung: Um die Verjährung für Ansprüche aus dem Jahre 2017 zu hemmen, müssen sich Unternehmen im BGL-Modell bis 04.12.2020 auf www.mautzurueck.de anmelden.

Hinweis: Der BGL wird am 24. und 25.11.2020 jeweils 15 Uhr und 17 Uhr Online-Seminare zum bundeseinheitlichen anbieten. Interessierte Unternehmer können sich dazu unter dem Link https://register.gotowebinar.com/rt/5047099631113360908 anmelden.

2. Alternative: Individuelle Lösung über eigenen Rechtsanwalt

Alternativ zum BGL-Modell können sich betroffene Unternehmen natürlich auch an einen eigenen Rechtsanwalt wenden und über diesen die Ansprüche beim BAG geltend machen. Sollte ein eigener Anwalt mit entsprechender Expertise nicht vorhanden sein, können sich Verbundgruppen gerne an das ServiCon Anwaltsnetz wenden. Kontakte vermittelt ebenfalls Herr Dr. Zgaga, m.zgaga@mittelstandsverbund.de.

3. Alternative: Individuelle Lösung über Musterschreiben

Betroffene Unternehmen können schließlich ihre Ansprüche selbst beim BAG in Köln geltend machen. Dazu stellt der MITTELSTANDSVERBUND anliegendes MUSTERSCHREIBEN zur Verfügung. Wir empfehlen dabei – zeitnah – mit dem Schreiben an das BAG die in den Jahren ab 01.01.2017 entstandenen Ansprüche auf Rückerstattung der Maut geltend zu machen, um die Verjährung möglicher Erstattungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Hierbei sollten aus Rechtsgründen, die in den jeweiligen Jahren jeweils angefallenen konkreten Beträge genau beziffert werden. Zur Klarstellung sollte das BAG auch zu der Erklärung aufgefordert werden, die Verjährungsunterbrechung zu bestätigen.

Der Einfachheit halber sollten mit dem Schreiben – soweit die Daten vorliegen – auch bereits die Erstattungsansprüche für die Jahre 2018 und 2019 geltend gemacht werden (auch wenn hier die Verjährung erst zum 31.12.2021 bzw. zum 31.12.2022 eintritt). Dann haben Sie mit einem Schreiben auch bereits das Erforderliche zur Verhinderung der Verjährung betreffend die in den Folgejahren entstandenen Erstattungsansprüche getan. Für die Mauterstattungsansprüche aus dem Jahr 2017 muss sichergestellt werden, dass das Schreiben dem BAG spätestens bis zum 31.12.2020 zugeht.

MUSTERSCHREIBEN BAG

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