Hinweisgeberschutzgesetz vom Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat den vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgelegten Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG-E) beschlossen.

Berlin, 09.08.2022 – Den Regierungsentwurf können Sie hier abrufen.

Im Vergleich zum Referentenentwurf – wir berichteten hier – haben sich keine substanziellen Änderungen ergeben. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst weiterhin nicht nur strafrechtlich relevante Taten, sondern auch Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte der Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Weiterhin ist ebenfalls ein Wahlrecht des Hinweisgebers zwischen interner und externer Meldung vorgesehen.

Zwar sieht auch der Regierungsentwurf keine Verpflichtung vor, interne Meldesysteme so auszugestalten, dass anonyme Meldungen ermöglicht werden. Neu ist jedoch in § 16 Abs. 1 S. 4 vorgesehen, dass auch anonym eingehende Meldungen bearbeitet werden, soweit dadurch nicht die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Meldung gefährdet wird.

Das Gesetz soll drei Monate nach Verkündung in Kraft treten.

Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES wird auch mit dem Regierungsentwurf die zugrundeliegende Richtlinie zum Hinweisgeberschutz überschießend umgesetzt. Das betrifft u.a. die partielle Ausweitung des Anwendungsbereichs auf arbeitsrechtliche Vorschriften, sowie die als "Sollte-Vorschrift" formulierte Regelung zur Bearbeitung anonymer Meldungen. Hingegen wird die Aufforderung der Richtlinie, dass sich die Mitgliedstaaten dafür einsetzen, dass interne Meldestellen vorrangig genutzt werden, nicht umgesetzt. Wie in der Praxis mit anonymen Meldungen umgegangen werden soll, z.B. in Bezug auf Rückmeldepflichten, bleibt unklar.

DER MITTELSTANDSVERBUND und unsere Schwestergesellschaft ServiCon eG arbeiten aktuell an Angeboten, mit denen Verbundgruppen in der Umsetzung des Gesetzes eine Hilfestellung gegeben wird.

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