Preisbindung in Verbundgruppen?!

DER MITTELSTANDSVERBUND hat im Gespräch mit der EU-Kommission in Brüssel am 14. Januar erneut die Öffnung der Bagatellbekanntmachung für die Preisbindung in vertikalen Vertriebssystemen gefordert.

Brüssel, 15.01.2014 — Das Thema "Preisbindungen in vertikalen Vertriebssystemen" und damit die Frage, ob und inwieweit Preisbindungen zwischen Verbundgruppen und deren mittelständischen Anschlusshäusern kartellrechtlich zulässig sind, ist ein Dauerbrenner. Solche Preisbindungen sind nach der Meinung des MITTELSTANDSVERBUNDES notwendig, um ein gemeinsames Auftreten mittelständischer Unternehmen in Verbundgruppen zu etablieren und damit die kleinen und mittleren Unternehmen im Wettbewerb gegenüber Großunternehmen erfolgreich zu stärken. "Gemeinsame Vermarktungsstrategien sind nur erfolgreich und damit wettbewerbsfähig, wenn dem Verbraucher ein einheitlicher Preis genannt werden kann", erklärt Dr. Marc Zgaga, Rechtsexperte im Spitzenverband des kooperierenden Mittelstandes.

Die EU-Kommission hat im Sommer des letzten Jahres den Entwurf für die Revision der Europäischen Bagatellbekanntmachung (sogenannte "De-minimis-Bekanntmachung") vorgestellt. Diese Bekanntmachung regelt die Frage, bis zu welchem Marktanteil eine Wettbewerbsbeschränkung nicht spürbar und damit nicht unter das Kartellverbot fällt.

DER MITTELSTANDSVERBUND hatte bereits im Herbst letzten Jahres ausführlich Stellung genommen. Er hat insbesondere eine Öffnung dahingehend gefordert, dass Preisbindungen innerhalb von vertikalen Systemen, die von Verbundgruppen mit kleinen und mittleren Unternehmen zur Stärkung ihrer Wettbewerbsposition getroffen werden, unter die de minimis-Bekanntmachung fallen und damit kartellrechtlich zulässig sein können.

Im Rahmen eines von der Europäischen Dachorganisation des MITTELSTANDSVERBUNDES, Independent Retail Europe, nun organisierten Wettbewerbs-Seminars am 14. Januar in Brüssel hatte der Spitzenverband der deutschen Mittelstandskooperationen erneut die Gelegenheit, mit Vertretern der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission über dieses Thema zu diskutieren. Zgaga und der Leiter des MITTELSTANDSVERBUND-Büros in Brüssel, Dr. Günther Schulte machten dabei deutlich, dass Preisbindungen – zumindest innerhalb von Kooperationen selbständiger KMUs – in vertikalen Vertriebssystemen den Wettbewerb im Sinne des Kartellrechts nicht spürbar beschränken, wenn die vorhandenen Marktanteile an einer Vereinbarung beteiligter Unternehmen insgesamt auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte fünf Prozent überschreiten.

Dem Vertreter der Kommission von der Generaldirektion Wettbewerb, Lucas Peeperkorn, wurde darüber hinaus verdeutlicht, dass solche Preisbindungen für einen einheitlichen Auftritt kooperierender mittelständischer Unternehmen im Wettbewerb gegenüber Großunternehmen notwendig sind.

Peeperkorn zeigte sich für die Argumentation des MITTELSTANDSVERBUNDES aufgeschlossen. Er machte aber deutlich, dass nach derzeitiger Auffassung der EU-Kommission Preisbindungen - auch in vertikalen Vertriebssystemen, wie der von Verbundgruppen – nach wie vor als Kernbeschränkungen und damit als unzulässig angesehen würden. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die kartellrechtlich zulässige Möglichkeit von Preisempfehlungen sowie maximalen Preisobergrenzen als Alternative.

DER MITTELSTANDSVERBUND wird sich weiter dafür einsetzen, dass seine Forderungen noch Einzug in die derzeitig in Überarbeitung befindliche De-minimis-Bekanntmachung finden werden.


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